Abstimmungsmüdigkeit

Akklamation ist die Bestätigung eines Vorschlags durch wildes Klopfen auf einen Tisch. Quasi das Kaninchen unter den Abstimmungsverfahren.

Wenn man bei einer anständigen Abstimmung mit der abzustimmenden Sache nicht einverstanden ist, hebt man einfach bei der Option “Nein” die Hand. Oder bei der Option “Enthaltung”.

Wenn man hingegen bei einer Akklamation mit der abzustimmenden Sache nicht einverstanden ist, muss man zunächst durch lautes Rufen das Geklopfe der Anderen übertönen und sich damit auch noch bei der Sitzungsleitung bemerkbar machen, die dann den laufenden “Abstimmungsvorgang” abbrechen müsste.

Das ist total nervig. Für alle Beteiligten.

Eine Enthaltung durch “nicht-Klopfen” ist zudem ungefähr so effektiv wie ein Teelöffel zum Ausheben einer Baugrube. Sofern sich nicht alle enthalten und nur ein, zwei Personen in die peinliche Stille hineinklopfen.

Natürlich, es ist körperlich sehr ermüdend, den Arm nicht nur 3 Zentimeter anzuheben, sondern vielleicht gar über den eigenen Kopf hinaus auszustrecken.

Aber wenn man schon zu faul ist, einmal kurz den Arm zu heben, was hat man dann überhaupt in einem Gremium verloren?

Noch besser sind die Sitzungsleitungen, die einfach nur fragen “Hat jemand was dagegen? Gut, dann ist das beschlossen.” – natürlich ohne Pause zwischen den beiden Sätzen.

Jetzt könnte man annehmen, das gäbe es nur in universitären Gremien. Diverse studentische Gremien sind da aber auch gut dabei. I look at you, Fachschaftenkonferenz.

Gut, nun könnte man einwenden, per Akklamation ginge das ja alles schneller. Das stimmt schon. Aber man möchte ja Dinge nicht schnell beschließen, sondern ordentlich arbeiten.

Also hoffentlich.

Weniger grummel.

Am 18. November wird hoffentlich eine neue Wahlordnung für die Wahl des Studierendenparlaments vom Rektorat genehmigt. Sie wurde bereits im Juli vom Studierendenparlament beschlossen und ist viel besser als die aktuell gültige. Ich weiß das, weil ich sie getippt habe.

Kommen wir ohne weitere Umschweife zu den schönsten Neuerungen:

Wahlausschreibung

Die Wahlausschreibung enthält nun auch die vom Wahlausschuss festgelegten Vorgaben für das Format der Wahlzeitungsbeiträge der Listen. Bislang wurde das separat festgelegt und bekannt gegeben.

Wahlbewerbungen

Der komplette Bewerbungs- und Prüfprozess wurde neu geregelt. Hier gab es in den letzten Jahren auch die meisten Konflikte zwischen den Listen und den Wahlausschüssen.

Zunächst einmal wurden die Einzelbewerbungen abgeschafft. Man kann sich natürlich weiterhin als Einzelperson zur Wahl stellen, tut dies aber nun als Einpersonenliste. Dies vereinfach das gesamte Prozedere, weil der Sonderfall “Einzelbewerbung” in den meisten Fällen nicht mehr beachtet werden muss.

Neu ist das zwingend erforderliche Listendeckblatt. Es enthält den offiziellen Listennamen sowie die Namen und Kontaktdaten zweier Vertrauenspersonen der Liste1 und die Unterschrift einer Vertrauensperson.

Fehlt das Listendeckblatt oder eine verpflichtende Angabe darauf, so ist die Bewerbung unvollständig und darf nicht angenommen werden!

Die Angabe des Listennamens an zentraler Stelle ist deshalb sinnvoll, weil in der Vergangenheit kaum eine Liste den Listennamen auf all ihren Kandidierendenbögen gleich formuliert hatte und es für den Wahlausschuss schwer war, den tatsächlich korrekten Namen zu ermitteln.

Die Kontaktdaten auf dem Listendeckblatt sind zentral für die Kommunikation mit den Listen nach der Bewerbung, insbesondere bei Beanstandungen der Bewerbungen. Dass nur eine Unterschrift verlangt wird und nicht etwa Unterschriften aller Vertrauenspersonen, ist ein Zugeständnis an die Listen: Es reicht ja schließlich aus, wenn eine Person für die Richtigkeit der Angaben garantiert.

Kandidaturen

Zu einer anständigen Wahlbewerbung gehören natürlich auch Kandidaturen, also Personen, die für diese Liste antreten möchten.

Hier hat sich bei den nötigen Angaben ebenfalls etwas geändert: Die Pflichtangaben wurden konkretisiert und ausgemistet. Angaben, die für die Wahl vollkommen irrelevant sind, wurden gestrichen, und zum Beispiel die “Fachrichtung” wurde in das eindeutigere “mindestens 1 Studienfach” geändert.

Eine Kandidatur muss nun mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. ein in die Matrikel oder im Personalausweis eingetragener Vorname
  2. vollständiger Nachname
  3. Geburtsdatum
  4. Geburtsort
  5. Matrikelnummer
  6. mindestens 1 Studienfach dieser Person, zum Vermerk auf dem  Stimmzettel und in der Wahlbekanntmachung
  7. ladungsfähige Anschrift
  8. E-Mail-Adresse
  9. Telefonnummer
  10. Erklärung über die Bereitschaft zur Kandidatur für diese Wahl
  11. Unterschrift unter den Wahlvorschlag

Außerdem wird auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin ihr Spitzname in der Wahlzeitung und auf dem Stimmzettel vermerkt. So ein Wunsch kommt immer mal wieder, jetzt ist es offiziell möglich.

Unterstützungsunterschriften

Jede Person kann neuerdings mehrere Listenbewerbungen unterstützen. Es bleibt bei 1 Unterstützungsunterschrift je volle 1000 Wahlberechtigte, also ca. 30-32, die eine Liste mitbringen muss – Kandidierende der Liste zählen hier bereits mit.

Wahlzeitung

Die Wahlzeitungsbeiträge der Listen unterliegen bis auf die vom Wahlausschuss beschlossenen Formatvorgaben keinerlei Beschränkungen mehr. Bislang mussten sie “Name, Vorname, Fachrichtung und Hochschulsemesterzahl der Bewerber/innen in der von der Liste festgelegten Reihenfolge beinhalten”, allerdings war dies ebenso fehleranfällig wie die Angaben in den Bewerbungen und die Korrektur noch aufwändiger. Nun wird der Wahlausschuss selbst die Namen und Studienfächer der Bewerbungen in der Wahlzeitung bekannt geben.

Überprüfung der Wahlbewerbungen

Hier gab es in den letzten Jahren keine Probleme.

Kleiner Scherz.

Bislang hatte der Wahlausschuss die eingereichten Wahlbewerbungen lediglich geprüft und nichts daran geändert. Da es unmöglich ist, einen Bewerbungsbogen korrekt auszufüllen2, wurde regelmäßig eine große Zahl an Bewerbungen beanstandet. Oft wegen Kleinigkeiten, was bei den Listenverantwortlichen verständlicherweise rote Köpfe verursachte. Grummelfaktor: 10.

Im letzten Jahr nun hat der Ältestenrat entschieden, dass die eingereichten Wahlbewerbungen als Willenserklärungen aufzufassen seien und dementsprechend vom Wahlausschuss nach Verkehrsauffassung geprüft werden sollten. Der Wahlausschuss kann also vom Wortlaut der Bewerbung abweichen, falls er denkt, einen Fehler entdeckt zu haben.

Das bedeutet erst einmal weniger Arbeit für die Listenverantwortlichen. Geht aber bei der “Korrektur” etwas schief, ist der Grummelfaktor bei 100.

Die neue Wahlordnung war nun angetreten, um diese ewige Grummelei zu minimieren. Die Neufassung enthält zwei Sätze, die hoffentlich magische Wirkung entfalten werden:

Offensichtliche Fehler in den Kandidaturen und auf dem Bewerbungsdeckblatt korrigiert der Wahlausschuss selbsttätig, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies gilt insbesondere für die inkorrekte Benennung von Studiengängen.

Fehler, die der Wahlausschuss nicht selbst beheben kann, müssen natürlich immer noch von den Listen korrigiert werden.

Nach den ganzen Korrekturen bekommen die Listen nun ein Verzeichnis, das die für ihre Wahl relevanten Daten wie Listenname, Namen und Studienfächer der Kandidierenden sowie die Listenreihung enthält. Die Listen bekommen dann eine Frist, innerhalb derer sie Korrekturen am Verzeichnis fordern können. Es sollte somit nicht mehr passieren, dass der Wahlausschuss eine fehlerhafte Korrektur vornimmt, die nicht bemerkt wird. Grummelfaktor: 1.

Die drei Bewerbungsvorgänge sind sehr süß im folgenden Comic zusammengefasst:

bewerbung

Stimmzettel

Jetzt muss auf den Stimmzetteln neben den Listen und ihren Kandidierenden auch die Wahl stehen, für die sie eigentlich gelten, und ein Hinweis darauf, wie viele Stimmen man eigentlich abgeben darf.

Bannmeile

Im Umkreis von 5 Metern um die Wahllokale ist jegliche Form der Wahlwerbung für Wahlvorschläge untersagt. Eine Ausnahme bildet z. B. die Wahlzeitung.

Dies wird bereits so praktiziert, jetzt steht es auch in der Wahlordnung.

Briefwahl

Das Wörtchen “formlos” wurde beim Briefwahlantrag gestrichen. Der Antrag muss jetzt tatsächlich schriftlich erfolgen.

Vertrauenspersonen

…können dieses Amt jetzt auch schriftlich auf eine andere Person übertragen. Wird aus den Mitgliedern einer Liste eine SP-Fraktion, so wird die Fraktionssprecherin ebenfalls Vertrauensperson der Liste. Nach der Wahl sind Vertrauenspersonen insbesondere wichtig, wenn jemand nachrückt. Das passiert sehr häufig.

Weniger Lotterie

Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidierenden einer Bewerbung wird die Reihenfolge der Kandidaturen aus der Bewerbung beibehalten. Besonders am Ende einer Liste gibt es oft Kandidierende mit gleich vielen Stimmen. Bislang musste deren Reihenfolge untereinander mühsam ausgelost werden. Das entfällt jetzt.

Fazit

Wenn die neue Wahlordnung vom Rektorat geprüft, für genehmigungsfähig befunden und veröffentlicht wird, bin ich zuversichtlich, dass die diesjährigen Wahlen etwas weniger Herzkasperpotenzial haben werden als in den letzten Jahren. Aber: Man weiß nie, was passieren wird.

Disclaimer

Dies ist keine offizielle Verlautbarung des Wahlausschusses. Dies ist keine umfassende Übersicht über sämtliche Änderungen, die die neue Wahlordnung bringt. Dieser Text ist über etwa zwei Stunden neben meiner Tätigkeit als junger Student in mühevollster Kleinarbeit entstanden und er enthält fraglos Fehler. Über jeden einzelnen dieser Fehler bin ich selbst am unglücklichsten. Ich freue mich jedoch, falls jemand etwas besser weiß und es mich wissen lässt.

  1. Hier tritt die Einpersonenliste noch einmal als Sonderfall auf: Sie darf eine oder zwei Vertrauenspersonen benennen.
  2. Dies wurde in aufwändigen Feldstudien eindrucksvoll belegt. Bitte beachten Sie das hier eingesetzte Stilmittel der sogenannten “Hyperbel”.