Wählen macht Spaß

Ups

Nicht schlecht staunten Mitglieder der Liste Poppelsdorf, als sie sich am 15. Januar in die Wahlkabine begaben, um sich selbst in den Senat zu wählen. Denn: Auf dem Stimmzettel fehlte ihre Liste einfach.

Wer eine Hochschulwahl organisiert, sei es nun Gremien- oder Studierendenparlamentswahl, muss viel beachten. So eine Wahlordnung enthält nun einmal viele richtige und wichtige Vorschriften. Bei vielen dieser zu beachtenden Dinge ist es unschön, aber nicht allzu schlimm, wenn man sie übersieht, sofern dies rechtzeitig bemerkt und korrigiert wird. Falsches Datum auf der Wahlausschreibung? Wird überklebt. Name in der Wahlzeitung falsch geschrieben? Liest eh niemand. Bei der Auszählung zwei Kreuze bei derselben Liste als ungültig statt als Listenstimme gewertet? Zählste halt nochmal neu aus.

Wird jedoch nach Beginn der Wahl bemerkt, dass auf einem Stimmzettel Kandidierende fehlen, dann lässt sich diese Wahl effektiv nicht mehr retten. Was will man tun? Die Wahl unterbrechen, neue Stimmzettel drucken, und alle, die bereits gewählt haben, aufspüren und noch einmal mit korrektem Stimmzettel abstimmen lassen? Die Wahl bliebe angreifbar, denn es gibt eigentlich immer Personen, die aus organisatorischen Gründen nur am ersten Wahltag zum Wählen kommen, und die deshalb von der Korrektur ausgeschlossen wären.

Eigentlich sollte es allen an der Organisation einer Wahl Beteiligten klar sein, dass Fehler auf dem Stimmzettel deshalb unbedingt vermieden werden müssen. Korrekturlesen und Gegenprüfen mit den eingereichten Kandidaturen durch mehrere Personen sollte somit der Mindeststandard sein. Das war hier offenbar nicht der Fall; anders lässt sich der Fehler kaum erklären.

Folgerichtig hat die Wahlleitung der Gremienwahlen die Senatswahl in der Gruppe der Studierenden abgebrochen und die Studierenden am Nachmittag des dritten von vier Wahltagen (immerhin!) per Rund-E-Mail darüber informiert:

Betreff: Gremienwahlen 2024- Studentische Wahl zum Senat muss wiederholt werden

Liebe Studierende,

die Studentische Wahl zum Senat muss wiederholt werden.

Bei den noch bis Donnerstag laufenden studentischen Gremienwahlen ist es zu einem Formfehler gekommen, der jedoch ausschließlich die Wahl der studentischen Mitglieder des Senats betrifft. Schon jetzt steht daher fest, dass diese Wahl wiederholt werden muss. Alle übrigen derzeit laufenden Wahlen sind nicht betroffen.

Alle anderen Gremienwahlen der Studierenden werden weiter fortgesetzt – namentlich die der Fakultätsräte, des Vorstands des BZL, des Wahlgremiums der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und der Mitglieder der Stelle für die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte. Auch die Wahl zum 46. Studierendenparlament (SP) ist nicht betroffen. Ferner gehen auch die Gremienwahlen der übrigen Statusgruppen (Professor*innen, wissenschaftliche Beschäftigte und Beschäftigte in Technik und Verwaltung) wie geplant weiter.

Studierende können also noch bis Donnerstag bei den laufenden SP- und Gremienwahlen an den Wahlurnen ihre Stimme abgeben. Es werden jedoch keine Stimmzettel mehr für die Wahl der studentischen Mitglieder des Senats ausgegeben, da diese unvollständig sind. Die Wahl der studentischen Mitglieder des Senats wird nach aktuellem Sachstand im April 2024 nachgeholt werden. Einzelheiten werden nach der Entscheidung des Senats am 1. Februar 2024 mitgeteilt.

Die Universitätsverwaltung, die die Wahlen organisiert hat, bedauert sehr, dass es zu dem Formfehler gekommen ist. Es werden Maßnahmen ergriffen, um solche Pannen für künftige Wahlen zu vermeiden.

Unabhängig von diesem bedauerlichen Vorfall ruft die Universitätsleitung gemeinsam mit den Gremien und dem Wahlvorstand dazu auf, möglichst zahlreich von dem demokratischen Recht zum Wählen Gebrauch zu machen. Demokratie lebt vom Mitmachen!

Mit freundlichen Grüßen

Team Gremienwahlen

E-Mail vom Mittwoch, 17. Januar 2024, 16:28 CET

Ganz am Ende der Signatur dieser E-Mail versteckten sich dann noch diese beiden Zeilen:

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
gegründet 1818, Exzellenzuniversität seit 2019

Ja dann 🙂

Geheime Wahlen können nicht online durchgeführt werden.

Bei einer geheimen Wahl müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von Wahlberechtigten zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Das habe nicht ich mir ausgedacht, sondern das Bundesverfassungsgericht. Und sie haben Recht. Denn dem Ergebnis einer Wahl, bei dem ich nicht verstehe, wie es zustande kam, kann ich nicht vertrauen.

Bei einer Urnenwahl benötige ich keine besondere Sachkenntnis, um die Abläufe und die Maßnahmen zur Wahlsicherung zu verstehen. Ich muss lediglich nachvollziehen können, wie sichergestellt wird, dass jede Person maximal einmal wählen kann; dass Stimmzettel sich in der Urne nicht von selbst vermehren können; dass so eine versiegelte Urne generell undurchlässig für Papier ist; und für die Auszählung, wie Addition funktioniert. Das ist machbar.

Die Abläufe bei einer Online-“Wahl” kann ich ohne besondere Sachkenntnis nicht überprüfen. Man sieht einem Computer selbst als Expert*in nicht an, was er tatsächlich tut.

Damit ist eine Online-“Wahl” als Verfahren ungeeignet, eine geheime Wahl durchzuführen, die die elementaren Wahlgrundsätze erfüllt.

Somit erübrigt sich auch jede Diskussion über Vor- und Nachteile, die so eine Online-“Wahl” bringen könnte. Das Verfahren ist einfach prinzipbedingt ungeeignet. Fertig.

Fragen, Einwände und Antworten

Frage: Kann man das Problem nicht mit Kryptographie lösen?
Antwort: Um kryptographische Verfahren zu verstehen, benötigt man besondere Sachkenntnis.

Frage: Was wäre, wenn der gesamte Programmcode öffentlich wäre?
Antwort: Zum Verstehen von Programmcode benötigt man besondere Sachkenntnis.

Einwand: In der Zukunft wird sicher ein tolles Verfahren erfunden, mit dem das dann geht!
Antwort: Wir leben aber im hier und jetzt. Du kannst dieses Problem der Online-“Wahl” auch nicht dadurch lösen, “mehr Kryptographie” oder “mehr Technologie” auf das Problem zu werfen. Denn die Komplexität der Technologie ist das Kernproblem.

Einwand: Aber mit einer Online-“Wahl” steigt die Wahlbeteiligung!
Antwort: Das wäre zu beweisen, und ändert nichts daran, dass das Verfahren prinzipbedingt ungeeignet ist.

Einwand: Aber alle anderen machen Online-“Wahlen”!
Antwort: Das ändert nichts daran, dass das Verfahren prinzipbedingt ungeeignet ist.

Frage: Warum ist es überhaupt so wichtig, dass bei einer geheimen Wahl die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von Wahlberechtigten zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können müssen?
Antwort: Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Bereits wenn nur eine Handvoll Expert*innen versteht, wie die Wahl funktioniert, wäre das nicht mehr gegeben.

Frage: Sind Urnenwahlen nicht auch fälschbar?
Antwort: Es geht hier nicht um Fälschungssicherheit, sondern um Nachvollziehbarkeit. Eine Urnenwahl hat das angesprochene Problem nicht. Gerade weil sie so primitiv ist. Stimmzettel kommen in die Box und erst zur Auszählung wieder heraus. Du kannst Stimmzettel zweimal, dreimal zählen. Alle Zahlen zur Not per Hand nachrechnen.

Einwand: Aber diese Person vom Sales-Team dieses Herstellers sagt, dass das Verfahren sicher ist, einwandfrei funktioniert und vom BSI zertifiziert ist!
Antwort: Die wird halt dafür bezahlt, das zu verkaufen, obwohl das Verfahren prinzipbedingt ungeeignet ist.

Frage: Aber diese Software hier ist doch vom BSI zertifiziert?
Antwort: Ein BSI-Zertifikat ändert nichts daran, dass das Verfahren prinzipbedingt ungeeignet ist.

Einwand: Aber diese Expert*innen hier sagen, dass das Verfahren sicher ist!
Antwort: Das musst du aber selbst überprüfen können.

Frage: Warum fordern Leute trotzdem die Einführung von Online-“Wahlen”?
Antwort: Vermutlich, weil sie andere Prioritäten haben. Das ist nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass das Verfahren prinzipbedingt ungeeignet ist. Wer trotz diesem Wissen die Einführung von Online-“Wahlen” fordert, handelt unlauter.

Der Ältestenrat äußert sich zur letzten Wahl

Vor einem Monat meinte der Ältestenrat Dinge zur letzten Studierendenparlamentswahl1. Wie sich herausstellt, bin ich punktuell anderer Meinung als der Ältestenrat2.

Zum Glück für die Beteiligten sind die Meinungen des Ältestenrats inzwischen nicht mehr verbindlich, sondern haben in der Form von Empfehlungen nur noch empfehlenden Charakter. Im Gegensatz dazu, wenn zum Beispiel ich eine Meinung äußere, müssen Empfehlungen des Ältestenrats jedoch vom betroffenen Organ “behandelt” werden.

Der Ältestenrat hat sich also geäußert. Was war passiert? Das neue Studierendenparlament hatte wie vorgeschrieben einen Wahlprüfungsausschuss eingesetzt. Nachdem dieser sich zunächst einmal unsicher war, ob er überhaupt selbst nach Fehlern suchen sollte (Tipp: Die Wahlordnung ruft hier entrüstet ›Ja natürlich!‹), hat er dies dann doch getan. Dabei sind ihm Fragen in den Sinn gekommen, die er dem Ältestenrat zur Beantwortung übergeben hat.

Frage 1

»Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme oder sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten?«

Der Ältestenrat antwortete:

Abgegebene Stimmzettel, auf denen kein Wahlvorschlag angekreuzt wurde, sind ungültig.

Leere Stimmzettel können keine Auswirkung auf die Sitzverteilung haben. Die Beschäftigung mit dieser Frage ist daher rein akademischer Natur. Unsere Lieblingsbeschäftigung!

Die Frage des Wahlprüfungsausschusses ist allerdings gemein: Die Antworten auf die beiden Teile der Frage lauten nämlich ›Nein‹ und ›Nein‹.

Der erste Teil, „Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme‹“, lässt sich einfach durch einen Blick in die Wahlordnung beantworten: Die Enthaltung taucht dort gar nicht auf. Weder bei der Stimmabgabe, noch bei der Auszählung oder der Feststellung des Endergebnisses.

Die Möglichkeit, den Stimmzettel leer abzugeben, ergibt sich lediglich daraus, dass die Stimmzettel leer an die Wahlberechtigten ausgegeben werden3 und vor dem Einwurf wegen des Wahlgeheimnisses nicht geprüft werden kann, ob eine Markierung platziert wurde.

Der zweite Teil der Frage, „sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten“, ist etwas schwieriger zu beantworten. Natürlich kennt die Wahlordnung eine Regel, die festlegt, wann Stimmen ungültig sind:

(5) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
  2. er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe irgendwelche Zusätze enthält;
  3. der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
  4. ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.

Auf einem leeren Stimmzettel wurde nicht mehr als eine Stimme abgegeben; er enthält auch keine Zusätze, sonst wäre er ja nicht leer. Der Wille der Wählerin war offenbar, keine Stimme abzugeben, sonst wäre ja eine Markierung auffindbar. Macht erst die Stimmabgabe den Stimmzettel amtlich? Eine abwegige Annahme.

Geht man davon aus, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung der Umstände, die zur Ungültigkeit eines Stimmzettels führen, handelt, wäre ein leerer Stimmzettel demnach nicht ungültig – also gültig4.

Das Bundeswahlgesetz, das der Ältestenrat in seiner Begründung als Beispiel anführt, regelt in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 explizit, dass ein leerer Stimmzettel ungültig ist. Dass diese explizite Regelung in der Wahlordnung fehlt, kam dann aber wohl niemandem verdächtig vor.

Seit 2013 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat erfasst und zu den gültigen Stimmen gerechnet. Auch bei den Auszählungen wurde bei der Eintragung in die Ergebnisbögen großer Wert auf die Feststellung gelegt, dass Enthaltungen gültige Stimmen sind. 2012 und 2011 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat aufgeführt, aber weder zu den gültigen noch zu den ungültigen Stimmen gezählt, was wenig durchdacht erscheint. 2009 waren Enthaltungen bereits (wie ab 2013) separat aufgeführte gültige Stimmen.

Enthaltungen als gültige Stimmen haben also Tradition in der Bonner Hochschulpolitik. Wenn dies unzulässig wäre, hieße das, dass in den letzten fünf Jahren niemand die Wahlordnung gelesen und verstanden hätte. Keine völlig abwegige Annahme, aber stutzig machen sollte es schon. Kein Wort jedoch dazu in der Entscheidungsbegründung.

Die Enthaltungen getrennt von den ungültigen Stimmen aufzuführen ermöglicht es, im Ergebnis die Wahlberechtigten, die zu doof sind, den Stimmzettel fehlerfrei auszufüllen, von denen zu trennen, die keine Wahlentscheidung treffen möchten. Im ersten Fall handelt es sich eher um ein technisches Problem (sehr beliebt bei der Senatswahl: Ein Kreuz pro Liste), im zweiten um ein politisches (Ich wähle gern, aber die zur Wahl Stehenden sind alle doof). Sicher, man könnte annehmen, das Personen mit Hochschulzugangsberechtigung es schaffen sollten, einen einfachen Stimmzettel  ordnungsgemäß auszufüllen, aber die Erfahrung zeigt: Nö.

Frage 3

»Das Bonner Studierendenparlament hat gemäß § sechs Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft 43 Sitze. Gemäß § sieben Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft gibt es Stellvertreterinnenplätze in der Größe von 1/3 der Mitglieder des SP. Nach mathematischer Berechnung5 ergibt dieses 14 1/3 Stellvertreterinnenplätze. Sind die Stellvertreterinnenplätze auf 14 abzurunden oder auf 15 auf zu runden?«

Der Ältestenrat antwortete:

Die nach § 7 Abs. 3 S. 1 WOSP vorgesehenen Stellvertreterinnenplätze sind auf 14 ganze Sitze abzurunden.

Die Begründung dazu ist etwas einseitig: Der Ältestenrat lässt sich dazu aus, dass die Wahlordnung nicht vorsieht, mehr als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen zu vergeben, mit einer Ausnahme. Kein Wort jedoch dazu, dass die Wahlordnung ebenfalls nicht vorsieht, dass weniger als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen vergeben werden, das sogar ohne Ausnahme. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Ziel der Satzungsänderung 2013 war, die Zahl der Stellvertreterinnenplätze für Listen mit vielen gewählten Personen zu vergrößern, wäre das sogar die naheliegendere Argumentation gewesen.

In diesem Zusammenhang interessant: Mit dem diesjährigen Wahlergebnis lassen sich 14 Plätze problemlos aufteilen. Um den 15. Platz müssten sich jedoch RCDS und LHG streiten, wofür kein Verfahren vorgesehen ist und man erst eines aus dem Hut zaubern müsste. Der Ältestenrat hat sich also für die Variante mit dem geringeren Folgeaufwand ausgesprochen.

Zur Wahl 2016 gab es eine ähnliche Situation zwischen Juso-HSG und RCDS, die beide Anspruch auf den fünfzehnten (bzw. den vierzehn-ein-drittel-ten) Stellvertreterinnenplatz gehabt hätten. Damals hat der Wahlausschuss den letzten Platz offenbar beiden Listen zugewiesen und die Gesamtzahl effektiv um eins (bzw. um eins-zwei-drittel) erhöht. Einen Protokollvermerk hierzu sucht man jedoch vergebens6.

Frage 2

»Ist das vorläufige amtliche Endergebnis, dass (sic) der Wahlausschuss unter Anderem am 6.3.2018 veröffentlicht hat ein solches gemäß § 24 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung, dass (sic) die Frist gemäß § 28 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung in Gang setzt?«

Der Ältestenrat antwortete:

Das unter dem 6. Februar 2018 bzw. 16. März 2018 als »vorläufiges amtliches Endergebnis« veröffentlichte Wahlergebnis ist keine Bekanntmachung des Protokolls über das Ergebnis der Wahl i.S.d § 24 Abs. 2 WOSP durch das die Wahlanfechtungsfrist gemäß § 28 Abs. 1 WOSP in Gang gesetzt wurde.

Schon viel wurde über dieses effektiv unnötige “Protokoll” gerätselt. Ich selbst habe kürzlich empfohlen, es zu streichen.

Generell war die Veröffentlichung des Wahlergebnisses 2018 höchst dubios. Auf der Webseite des Wahlausschusses beispielsweise konnte man erst mehrere Tage nach der konstituierenden Sitzung ein Ergebnisdokument abrufen. Da fragt man sich zum Beispiel, auf welcher Grundlage eigentlich auf dieser Sitzung jemand als neu gewähltes Mitglied des Studierendenparlaments abstimmungsberechtigt gewesen war.

Absolut großartig (für Nichtbetroffene) sind die folgenden Ausführungen des Ältestenrats zur Ergebnisveröffentlichung:

[…] Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, so fehlt es aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips auch an der erforderlichen Legitimationsgrundlage für die Konstituierung des Studierendenparlaments sowie der durch dieses vorgenommenen Beschlüsse. Folglich leiden nicht nur die Konstituierung des SP, sondern auch die Wahl seines Präsidiums, des AStA sowie alle weiteren Beschlüsse an schwerwiegenden Fehlern, die zwingend deren Nichtigkeit zur Folge haben müssen. […]

Der Ältestenrat postuliert hier ganz nonchalant, dass alles, was das XL. Studierendenparlament bislang getan hat, wegen einer fehlerhaften Ergebnisbekanntmachung eigentlich null und nichtig sein müsste.

Ein Glück, dass man die Meinung des Ältestenrats inzwischen bei Bedarf ignorieren kann, was.

  1. Man bekommt ja nichts mehr mit!
  2. So etwas soll schon mal vorkommen.
  3. Wirklich!
  4. Unter der Annahme, dass nicht gültig = ungültig und nicht ungültig = gültig.
  5. Juristinnen und -isten rechnen wohl anders.
  6. Ja, auch wir haben stellenweise schlampig gearbeitet.