Ordnung

Schon immer hatte ich einen bestimmten Sinn für Ordnung. Meine Lego-Steine waren nach Farbe und Menge in Schubladen sortiert (ganz unten Grün+Gelb zusammen). Die Stifte in meinem Federmäppchen ebenfalls. Meine seltenen Yu-Gi-Oh!-Karten heftete ich säuberlich in einem Ordner ab. Mich fasziniert die Aufräumkunst von Ursus Wehrli. In Minecraft baue ich oft große Sortiersysteme. Selbst mein Chaos habe ich gerne ordentlich und liebe “Zufallszahlen”-Generatoren.

Ich räume gerne auf. Bitte fragen Sie jetzt nicht meine Eltern, ob ich mein Kinderzimmer immer aufgeräumt habe, das ist etwas ganz anderes.

Die bislang aufwändigste Aufräumaktion hat etwas über drei Jahre gedauert.

Die Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, deren Mitglied ich 2011 wurde, war eine andere als die heutige. Die meisten Abläufe waren trotz schneller Internetanschlüsse immer noch papierbasiert1. Das mag nett sein, wenn man wichtige Finanzunterlagen an zentraler Stelle sicher verwahren möchte. Sobald es jedoch um Dokumente geht, die für einen großen Personenkreis relevant sind und nach Möglichkeit schnell in der aktuellen Version verfügbar sein sollten, gibt es weit bessere Alternativen.

Zufällig gibt es in der Studierendenschaft zahlreiche solche Dokumente: Satzung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung, Wahlordnungen, Verfahrensordnungen, die Liste ist lang. Für jede einzelne Fachschaft kommen (theoretisch) nochmal eine Satzung und ggf. weitere Ordnungen hinzu. Das sind sehr viele Dokumente.

Die traurige Realität sah damals wie folgt aus: Wenn eine neue Satzung/Ordnung/Sonstwas beschlossen wurde, dann wurde sie ein paar mal gedruckt, vielleicht in einen AStA-Schrank gelegt oder an ein paar Leute verteilt, und ganz vielleicht wurde sie auf irgend eine AStA-Unterwebseite hochgeladen. Wollte man eine Änderung vorbereiten, durfte man oft erst einmal nach einer Person suchen, die die aktuellste Fassung als Word-Datei noch irgendwo auf der Festplatte liegen hatte. Sobald die Druckversion eines Dokuments vergriffen war, wurde es mit der Zeit immer unwahrscheinlicher, überhaupt noch den Text des Dokuments aufzutreiben. Wenn man Glück hatte, war noch eine Version in irgend einem AStA-Ordner abgeheftet worden. Manche Dokumente gerieten auch völlig in Vergessenheit.

Kurzum: Ein umfassender Überblick über die Rechtslage war praktisch unmöglich. Die Arbeit mit den selbst gegebenen Rechtsvorschriften blieb denen vorbehalten, die rechtzeitig ein Druckexemplar ergattern konnten.

Hinzu kommt ein demokratietheoretisches Problem: Wenn niemand™ die Satzung/Ordnung/Richtlinie/Vorschrift kennt, kann sie dann gelten?

Das klingt jetzt alles sehr schrecklich, und wenn man ehrlich ist, war es das auch. Ein untragbarer Zustand! Da müsste mal jemand™ was machen.

Im Juni 2013 übertrug ich die drei für mich wichtigsten Dokumente (Satzung, SP-Geschäftsordnung und Fachschaftswahlordnung) ins Markdown-Format und steckte sie in ein öffentlichen Git-Repository. So konnte ich sie bei Bedarf schnell finden. Der Anfang war gemacht.

Ordnung

Alle haben einmal klein angefangen.

Danach passierte lange nichts. Erst als ich im März 2015 aus dem Wahlausschuss ins IT-Referat des AStA wechselte, packte ich mein Herzensprojekt wieder an. Diesmal aber richtig: Ich sammelte jede Ordnung, Satzung, Richtlinie oder sonstige obskure Rechtsvorschrift der Studierendenschaft ein, die ich in die Finger bekam, konvertierte sie ins Markdown-Format und steckte sie in mein Git-Repository. Zur Not tippte ich sie auch ab, wie beispielsweise die “Geschäftsordnung zur Führung der Siegel des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)” vom 14. Februar 2003, an die sich bestimmt nur noch hartgesottene Diplomstudierende erinnerten – wenn überhaupt.

Die Sammlung wuchs schnell zu beträchtlicher Größe heran, war in meinem Repository aber lediglich einer Person zugänglich – mir. Zwar waren die Dokumente frei im Internet zugänglich und hätten von allen genutzt werden können. Ein nacktes Repository auf GitHub eignet sich aber schlecht als (halb-)offizielles Verzeichnis höchstoffizieller Dokumente.

Zufällig wird die Internetseite des Studierendenparlaments vom IT-Referat des AStA verwaltet, dessen Mitarbeiter ich nun war. Da die Verantwortlichen nichts dagegen hatten2, fügte ich der Webseite des Studierendenparlaments eine neue Unterseite hinzu: Satzungen, Ordnungen und Bekanntmachungen3. Auf ihr ließen sich nach Typ sortierte automatisch generierte HTML-Versionen aller Dokumente aus meinem Git-Repository finden. Alles unter dem Hinweis, dass es sich um “inoffizielle” Versionen der Dokumente handle4. Der Clou: Oft werden von Normen lediglich ein paar Absätze geändert. Man müsste also die Urfassung und alle Änderungen nebeneinander legen, um die aktuelle Rechtslage zu sehen. Das ist mühsam, und zu oft arbeitet man dann doch mit einer veralteten Version des Dokuments. Mein Repository hingegen enthielt jeweils die aktuelle Gesamtfassung des Textes. Die offiziellen Versionen der Dokumente waren am Ende der Seite verlinkt, falls sie online verfügbar waren. Die Änderungshistorie wurde also direkt mitgeliefert.

Eine zentrale Anlaufstelle für die Recherche in Normen war somit geschaffen. Zeit, das nächste Problem anzugehen: Die chaotische Quellenlage.

Dokumente wurden klassischerweise in der AKUT veröffentlicht. Als Mitglied der akut-Redaktion hatte ich ebenfalls Zugriff auf die (nicht vom IT-Referate verwaltete) Webseite der akut. Dort richtete ich eine weitere Unterseite zur Online-Veröffentlichung ein und lud alle noch greifbaren PDF-Versionen von AKUT extras hoch. Außerdem vereinbarte ich mit dem Chefredakteur, dass er alle Dokumente, die in Zukunft zur Veröffentlichung eingehen würden, dort hinzufüge. Dieser Chefredakteur war es auch, der zumindest dem Deckblatt der AKUT extras einen professionelleren Anstrich verlieh.

Leider gab es immer noch keine einheitlichen Richtlinien für die Bekanntmachung von Satzungen, Ordnungen und ähnlichen Dokumenten. Ein Großteil der vom Studierendenparlament beschlossenen Normen fand zwar seinen Weg in eine AKUT extra, aber durchsetzbare Regeln für die Veröffentlichung, deren Nichtbefolgung die Ungültigkeit der beschlossenen Dokumente zur Folge hätte, wäre noch besser. Da sie öffentlich nachlesbar wären, wären sie vor allem zukunftssicherer.

Während der Arbeit an der nächsten Satzungsänderung setzte ich mich daher als Mitglied des zuständigen Satzungs- und Geschäftsordnungsausschusses dafür ein, einheitliche Regeln für die Bekanntmachung und das Inkrafttreten von Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Statuten aller Gremien in der Satzung der Studierendenschaft festzuschreiben. Die weiteren Ausschussmitglieder und das Studierendenparlament, das die Satzungsänderung am Ende beschließen musste, hatten nichts dagegen. Somit galt ab dem 13. Juli 2016: Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Statuten aller Gremien treten frühestens mit der Online-Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Wer also etwas beschließen möchte, was danach gelten soll5, muss es direkt der AKUT zur Veröffentlichung zusenden. Somit findet das Dokument seinen Weg auf die AKUT-Webseite, und von dort in das Git-Repository und in das Verzeichnis auf der SP-Webseite. Ein funktionierendes System!

Willkommen in der Gegenwart. Wir können mit wenigen Klicks herausfinden, welche die aktuellste Fassung einer Norm ist und welche Änderungen es in den letzten Jahren gab. Falls etwas online nicht auffindbar ist, gilt es wohl nicht. Eine erhebliche Verbesserung zum Zustand 2011. Und das vermutlich nur, weil ich an drei Schlüsselstellen saß, mir dachte “mach mal”, und man mich hat machen lassen. Danke dafür.

PS: Falls jemandem langweilig ist: Beschlossene Dokumente direkt im Markdown-Format zu haben wäre fabelhaft.

  1. Hashtag #Digitalisierung
  2. Ein sehr wichtiges Muster, wenn man innerhalb einer Verwaltung etwas Neues tun möchte.
  3. Fragen Sie jetzt nicht, warum die Seite “idx” heißt. Ich weiß es selbst nicht mehr.
  4. Tipp: Je größer man “inoffiziell” drüber schreibt, desto mehr Unsinn kann man drunter schreiben.
  5. Wer möchte das nicht!

13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Nachdem der RCDS bei der letzten Studierendenparlamentswahl an dem komplizierten1 Verfahren für die Einreichung des Wahlzeitungsbeitrags gescheitert war, möchte man im Studierendenparlament nun wieder einmal das Bewerbungsverfahren noch idiotensicherer2 machen.

13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament (WOSP) (Symbolbild)

Die perfekte Gelegenheit, direkt noch einige andere Unzulänglichkeiten des Wahlverfahrens und der Wahlordnung anzugehen! Denn davon gibt es immer noch einige. Und diese Liste erhebt nicht einmal Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Der Wahlausschuss

Derzeit hat der Wahlausschuss neun Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder. Das macht 18 Personen, die laut Wahlordnung auch noch alle gewählt werden müssten. Das ist natürlich in den letzten Jahren nie passiert3.

Die Anforderungen an den Wahlausschuss ändern sich über den Verlauf der Wahl stark: Zu Beginn bräuchte es ein kleines, entscheidungsfreudiges und -fähiges Team, das die ganzen organisatorischen Prozesse durchführt und beaufsichtigt (Wahlausschreibung, Bewerbungen, Belehrungen, Erstellung von Drucksachen, …). Dabei ist es wichtig, nur engagierte Personen im Wahlausschuss zu haben, die verlässlich und auch mal kurzfristig zu den Sitzungen erscheinen. In den letzten Jahren gab es (trotz engagierter Mitglieder) häufig Probleme mit der Beschlussfähigkeit, da der Wahlausschuss derzeit stets mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen muss – unabhängig davon, wie viele tatsächlich da sind. Und je mehr Mitglieder der Wahlausschuss hat, desto schwieriger wird es, Sitzungstermine zu finden, zu denen überhaupt mehr als die Hälfte der Mitglieder erscheinen kann.

In der Wahlwoche hingegen werden sehr viele Wahlausschussmitglieder benötigt, um die Aufgaben der Wahlausschussmitglieder über den langen Zeitraum so aufteilen zu können, dass keine gesundheitlichen Schäden wegen Überlastung auftreten. Bei der Auszählung sind ebenfalls viele Wahlausschussmitglieder nötig, um den Auszählvorgang nicht unnötig zu verzögern.

Außerdem gibt es noch ein paar unnötige Regelungen bezüglich der Wahl von Wahlausschuss und Wahlleitung, die können weg.

Vorschlag

  • Der Wahlausschuss wird auf 5 Mitglieder und 5 stv. Mitglieder verkleinert.
  • stv. Mitglieder bekommen den gleichen Status wie Mitglieder, können administrative Tätigkeiten ausführen und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie haben lediglich kein Stimmrecht auf Wahlausschusssitzungen, sofern sie niemanden vertreten.
  • Wahlausschussmitglieder und Wahlleitung werden mit der Mehrheit der SP-Mitglieder gewählt. Oder direkt mit einfacher Mehrheit.

Betroffene Regelungen

§ 12 SdS, § 3 WOSP, § 5 WOSP

2. Protokolle

Bei einer Wahl fallen viele Protokolle an. Ein paar davon sind allerdings Relikte aus längst vergangenen Zeiten, bei denen niemand mehr weiß, wofür sie eigentlich mal gut waren.

Sehr sinnvoll sind die Sitzungsprotokolle der Wahlausschusssitzungen. Sie dokumentieren den administrativen Ablauf der Wahl vom Beginn der Planungen bis zur Ergebnisbekanntgabe. Idealerweise würde man sie direkt nach der Sitzung veröffentlichen, damit alle, die der Sitzung nicht persönlich beiwohnen konnten, sich informieren können. Üblicherweise werden Protokolle jedoch erst nach ihrer Genehmigung veröffentlicht, frühestens also nach der nächsten Sitzung.

Die Wahlordnung stellt zu Sitzungsprotokollen eine antiquierte Forderung: Sie sollen diversen Gremien spätestens am zehnten Tag nach der Sitzung zugeleitet werden. Doch wozu zuleiten, wenn man sie direkt veröffentlichen kann? Über die Weihnachtsferien findet im Idealfall keine Sitzung statt, da lassen sich die zehn Tage auch nicht halten.

Die Urnenbücher protokollieren den Lebenszyklus einer jeden Urne, von der Versiegelung über Übergaben und Stimmeinwürfe bis zur Entsiegelung bei der Auszählung. Auch sie stellen eine Art Protokolle dar.

Dann gibt es  das “Wahlprotokoll”, das den Verlauf der Wahl beschreibt. Hier kann die Wahlleiterin hineinschreiben was sie will, solange der Satz “Die Wahl wurde im Sinne der Wahlordnung ordnungsgemäß durchgeführt” enthalten ist.

Und schließlich fertigt die Wahlleiterin noch ein Protokoll “über das Ergebnis der Wahl” an, das diversen Stellen zu “übersenden”4 ist. Da es sich hier um nichts anderes als das Wahlergebnis handelt, das sowieso veröffentlicht wird, ist dieses “Protokoll” höchst überflüssig.

Vorschlag

  • Die Zuleitungsregel wird durch eine Veröffentlichungsregel ersetzt.
  • Das Protokoll über das Ergebnis der Wahl wird gestrichen.

Betroffene Regelungen

§ 4 Abs. 3 WOSP, § 24 Abs. 2

3. Aufwandsentschädigung

Für die Arbeit im Wahlausschuss gibt es eine Aufwandsentschädigung. Und das hat seine Berechtigung.5

Etwas überspezifisch sind die Regelungen zu den Tätigkeiten, die aufwandsentschädigungsrelevant sind. In den vergangenen Jahren teilten die Wahlausschüsse das Geld gebunden an den persönlich dokumentierten Zeitaufwand unter den Mitgliedern auf. Andere Modelle sind denkbar.  Auch die Aufzählung, welche Tätigkeiten relevant sind und welche nicht, kann eigentlich entfallen. Die Gefahr, dass der Wahlausschuss die Studierendenschaft um Geld erleichtert, indem er seinen Mitgliedern für jeden möglichen Unsinn Geld zuspricht, besteht überdies nicht: Die Aufwandsentschädigung für den gesamten Wahlausschuss ist auf 5000 € gedeckelt und wird unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Wahlausschussmitglieder immer vollständig ausgezahlt. Dieser Modus sollte auch beibehalten werden.

Vorschlag

  • Streichen, dass die Aufteilung “gebunden an bestimmte Aufgaben” erfolgt, und es durch “gebunden an vom Wahlausschuss zu beschließende Kriterien” ersetzen.
  • Die Regelungen zu den aufwandsentschädigungsrelevanten und -irrelevanten Tätigkeiten streichen.

Betroffene Regelungen

$ 5 Abs. 1,3,4 WOSP

4. Unvereinbarkeit

Derzeit dürfen Wahlausschussmitglieder nicht für die Studierendenparlamentswahl kandidieren. Da die Studierendenparlamentswahlen üblicherweise gemeinsam mit den Gremienwahlen durchgeführt werden und der Wahlausschuss dabei mit beiderlei Urnentypen hantiert, wäre es auch wünschenswert, dass die Wahlausschussmitglieder nicht zu Gremienwahlen kandidieren, um hier Interessenskonflikte auszuschließen.

Das ist allerdings technisch und rechtlich schwierig umzusetzen. Man kann Studierenden als Studierendenschaft schlecht verbieten, für ein Uni-Gremium zu kandidieren. Man müsste also den umgekehrten Weg gehen: Wer für ein Uni-Gremium kandidiert, darf nicht Wahlausschussmitglied sein. Das dann aber auch durchzusetzen wäre schwierig.

Vorschlag

  • Festlegen, dass Wahlausschussmitglieder nicht für die Gremienwahlen kandidieren sollen. So eine Soll-Regelung kann man bei Bedarf sehr einfach ignorieren.

Betroffene Regelungen

§ 7 WOSP

5. Überspezifische

Wie bei der Aufwandsentschädigung gibt es weitere Regelungen, die unnötig überspezifisch sind (und daher auch gern ignoriert werden).

Vorschlag

  • Streichen, dass die Wahlausschreibung “an den Anschlagbrettern der Universität durch Plakate” zu veröffentlichen ist. Warum gerade “Anschlagbretter”? Warum die der Universität? Warum Plakate?
  • Streichen, dass die Wahlbekanntmachung “durch Plakate, Rundschreiben an die betreffenden Fachschaften und Institute sowie an die Studierendenwohnheime und durch Handzettel” bekannt gemacht werden muss. WTF?
  • Streichen, dass die Wahlhelferinnen an einer Urne nicht der selben Hochschulgruppe angehören dürfen. “Hochschulgruppe” ist sowieso der falsche Begriff: Was spricht dagegen, dass zwei Mitglieder des studentischen Initiativkreises Stenografie gemeinsam an einer Urne sitzen? Gemeint sind natürlich politische Hochschulgruppen. Deren Angehörige kandidieren aber üblicherweise sowieso und dürfen nicht wahlhelfen; darüber hinaus Gruppenzugehörigkeiten abzufragen ist Overkill.
  • Dass die Wahlleiterin höchstpersönlich jede Urne ver- und entsiegeln muss, stellt einen unnötigen Flaschenhals im Verfahren dar. Es sollte reichen, wenn Wahlausschussmitglieder dies unter Aufsicht der Wahlleitung tun.

Betroffene Regelungen

§ 8, § 16 Abs. 6 WOSP, § 17 Abs. 3,8,10 WOSP

6. Unterspezifische

Es gibt natürlich auch Stellen, die gern etwas detaillierter formuliert werden könnten.

Was sind eigentlich die “erforderlichen Maßnahmen”, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Versiegelung der Urnen festgestellt werden? Ich schätze mal, dass dann nachversiegelt wird.

Und war ist eigentlich mit den Fristen für die Urabstimmung? Die gelten “entsprechend”, aber was heißt das schon, beispielsweise für den spätesten Einreichungs- oder Beschlusszeitpunkt?

Vorschlag

  • Die “entsprechend” geltenden Bestimmungen zur Änderung einer Listenbewerbung explizit ausformulieren.
  • Die “erforderlichen Maßnahmen” ausformulieren und mit Beispielen anreichern.
  • Das Wahlergebnis sollte die Zahl der Enthaltungen enthalten (wurde bislang stets gemacht, ist aber nicht explizit verlangt).
  • Fristen für die Urabstimmung explizit festlegen

Betroffene Regelungen

§ 11 Abs. 5, § 17 Abs. 9 WOSP, § 24 Abs. 1, § 15 Abs. 5 SdS

7. Fristverlängerung

Laut Wahlordnung kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlbewerbungen per Beschluss verlängern. Wie man hört, beißt sich das mit Verwaltungsrecht. Man sollte sich hier überlegen, was man mit dieser Regelung eigentlich erreichen möchte, dann prüfen, ob das rechtlich zulässig ist, und schließlich ggf. den betroffenen Absatz neu formulieren.

Vorschlag

  • Überlegen, prüfen, tun.

Betroffene Regelungen

§ 9 Abs. 2 WOSP

8. Bewerbung und Kandidiaturen

Ah, Quell großer Freude, dieses Themengebiet.

Zunächst könnte man überlegen, ob man die Angabe der Telefonnummer auf der Kandidatur optional macht. Sie ist lediglich nützlich, wenn der Wahlausschuss schnell eine Rückmeldung von einer Kandidatin benötigt, üblicherweise findet Kommunikation aber per E-Mail statt. In Sinne der Datensparsamkeit sollte man wohl darauf verzichten, diese Angabe verpflichtend zu machen. Das dürfte auch die Heulerei von Kandidierenden reduzieren, die ihre Telefonnummer nicht angeben möchten, jedoch das Risiko scheuen, einfach 555-123456789 hinzuschreiben. Das gilt natürlich nicht für die Angabe der Telefonnummer der Vertrauenspersonen auf dem Deckblatt, die ist wichtig.

Kommen wir zur “Erklärung der Listenbewerbung über ihr Wahlprogramm”, umgangssprachlich “Wahlzeitungsbeitrag” genannt. Sie steht in der Wahlordnung auf der gleichen Stufe wie Unterstützungsunterschriften. Relativ klar ist: Eine Liste mit einer ungenügenden Anzahl an Unterstützungsunterschriften kann nicht zur Wahl gelassen werden. Wenn eine Liste hingegen keinen Wahlzeitungsbeitrag einreicht, dann bleiben ihre vier Seiten in der Wahlzeitung halt leer, aber sie sollte trotzdem zugelassen werden, sagt der gesunde Menschenverstand™. Ein Thema, über das sich findige Juristen und solche, die meinen welche zu sein, sich sehr lange ausführlich streiten können.

Wer es sich einfach machen möchte, ändert hingegen die Wahlordnung, so dass sie das abbildet, was gewünscht ist.

Aktuell muss der Wahlzeitungsbeitrag zusammen mit der Bewerbung eingereicht werden, üblicherweise als PDF-Datei per E-Mail. Dieser Zeitpunkt stellt manche Listen vor Probleme. Da der Bewerbungsschluss jedes Jahr so plötzlich kommt wie Weihnachten, wird der Wahlzeitungsbeitrag unter hohem Zeitdruck erstellt und wird oft erst knapp vor Bewerbungsschluss fertig. Da schleichen sich natürlich Fehler ein, die man gern noch korrigieren möchte. Auch kann es passieren, dass nach dem Listenschluss eine Kandidatur gestrichen wird6. Da wäre es doof, wenn die Wahlzeitung zur Wahl dieser Person aufriefe, sie aber gar nicht auf dem Stimmzettel zu finden wäre.

Wir halten fest: Der Bewerbungssschluss ist eigentlich ein zu früher Zeitpunkt. Oft gab es deshalb in der Vergangenheit auch Nachfristen, innerhalb derer korrigierte Wahlzeitungsbeiträge eingereicht werden konnten.

Den Nachbesserungswünschen entgegen steht eine schwer zu steuernde externe Abhängigkeit: Die Druckerei benötigt die druckfertigen Daten in der Regel relativ bald nach Bewerbungsschluss, damit die fertige Wahlzeitung fristgerecht geliefert und ausgelegt werden kann. Sobald die Wahlzeitung im Druck ist, kann auch nichts mehr nachgebessert werden.

Vorschlag

  • Angabe der Telefonnummer in der Kandidatur optional machen.
  • Die Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm optional machen
  • Die Frist für die (optionale) Einreichung der Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Zulassung der Bewerbungen zur Wahl setzen.
  • Eine neue Einreichung ersetzt die vorherige. Zum Fristende wird die aktuellste eingereichte Fassung in der Wahlzeitung platziert.

Betroffene Regelungen

§ 10 WOSP

9. Ältestenrat

Der Ältestenrat sollte eigentlich gar keine Entscheidungsbefugnis mehr haben. Die diesbezügliche Überarbeitung hat nicht ganz funktioniert.

Vorschlag

  • Anrufung des Ältestenrats gegen Entschlüsse und Entscheidungen des Wahlausschusses entfernen.
  • Entscheidungsbefugnis des Ältestenrats beim Einspruch gegen Korrekturforderungen entfernen oder durch Schlichtung ersetzen.

Betroffene Regelungen

§ 3 Abs. 11, § 12 Abs. 6 WOSP

10. Wahlbekanntmachung

Die Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und die Wahlbekanntmachung dienen ähnlichen Zwecken: Die Wahlberechtigten sollen über die Wahl informiert werden, und zwar wann, wo, wie und wer gewählt werden kann. Die beiden Stellen zusammenzufassen wäre daher sicherlich nicht verkehrt.

Die Bekanntmachung erfolgt üblicherweise in Form einer Wahlzeitung, aber die Wahlordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Das sollte auch beibehalten werden, um die Wahlordnung zukunftssicher zu machen. Es könnte auch sein, dass der Wahlausschuss zur Fristwahrung kurzfristig ein anderes Format wählen muss, wenn die Wahlzeitung nicht rechtzeitig fertig wird.

Vorschlag

  • Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und Wahlbekanntmachung zusammenfassen.
  • Dafür das Wählerinnenverzeichnis separat behandeln (dann passt’s auch wieder mit der Paragraphennummerierung).

Betroffene Regelungen

§ 13, §16 WOSP

11. Briefwahl

Dass bereits auf dem Briefwahlantrag versichert werden muss, die Wahlunterlagen “persönlich ausgefüllt und nicht an andere Personen weitergegeben” zu haben, ist irgendwie zu viel verlangt.

Vorschlag

  • Diesen Teilsatz streichen, inhaltlich wird das später sowieso nochmal verlangt.

Betroffene Regelungen

§ 19 Abs. 1 WOSP

12. Stellvertretung

“Es gibt 1/3 der SP-Größe an Stellvertreterinnenplätze.” Mal abgesehen davon, dass hier ein n fehlt: Ein Drittel von 43 ist keine gerade Zahl. Wird nun auf- oder abgerundet? Hier hat das Studierendenparlament höchst schlampig gearbeitet. Und was, wenn die Aufteilung nicht aufgeht? Das gleiche Problem wie bei den Ausschüssen.

Vorschlag

  • Ersetzen durch “Es gibt 15 Stellvertreterinnenplätze”. Oder so. Jedenfalls eine ganze Zahl!
  • Falls die letzten Plätze strittig sind, erhält jede Liste, die theoretisch Anspruch hätte, einen Sitz.

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 3 SdS

13. Letzte Details

Falls die Auszählung sich verzögert und nicht am Freitagabend zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden kann, geht sich das mit den Ladungsfristen insgesamt nicht aus.

Warum darf eigentlich nur während der “regulären Amtsperiode” nachgerückt werden? Und was ist mit “Ablehnung im Sinne des Abs. 1 Satz 2” gemeint?

Vorschlag

  • Ladungsfristen für die konstituierende Sitzung anpassen
  • Verschiebung der konstituierenden Sitzung regeln
  • “während der regulären Amtsperiode” aus dem Nachrückverfahren streichen
  • Die Referenz auf “Abs. 1 Satz 2” geradebiegen

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 4 SdS, § 26 Abs. 1,2 WOSP

Fazit

Wir sehen also: Es ist viel zu tun, und so wenig Zeit.

  1. nicht
  2. Noch idiotensicherer, nachdem bereits die Anforderungen “den eigenen Namen von der Vorderseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” sowie “die eigenen Studienfächer von der Rückseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” entfernt wurden (kein Witz!)
  3. Je ein zusätzliches Mitglied und stv. Mitglied werden als Aliud von der Fachschaftenkonferenz entsandt. Das ergibt dann sogar eine Maximalgröße von 18+2 Personen.
  4. ein schönes Synonym für “zuzuleiten”
  5. Mindestens als Schmerzensgeld, weil man gezwungen wird, mit Kandidierenden zu arbeiten.
  6. Zum Beispiel weil die Person vergessen hat, dass sie Mitglied des Ältestenrats ist. Ältestenratsmitglieder dürfen nicht kandidieren.

Wie man einen Ausschuss besetzt

Jedes Jahr nach der Studierendenparlamentswahl haben wir Spaß mit der Besetzung der Ausschüsse1,2. Mittlerweile kann man fast die Uhr, pardon, den Kalender danach stellen.

Was sind SP-Ausschüsse?

Das SP kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit und für Untersuchungen ständige oder nichtständige Ausschüsse einsetzen. Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses beträgt drei, fünf, sieben oder neun.3

Diese “ständigen” Ausschüsse, die jedes Jahr gewählt werden, sind der Wahlausschuss und der Wahlprüfungsausschuss, der Haushaltsausschuss, der eine Stellungnahme zum Haushaltsplan abgibt, der Kassenprüfungsausschuss, der genau das tut, was sein Name verspricht; Ausschüsse für Hilfsfonds, Rechtshilfefonds und Semesterticketrückerstattung, sowie der Satzungs- und Geschäftsordnungsausschuss. Als “nichtständige” Ausschüsse hingegen gab es in den vergangenen Jahren beispielsweise den Unicardausschuss oder einen Untersuchungsausschuss, die die Arbeit des Parlaments ihrerseits in ihrem speziellen Aufgabenbereich vorbereitet und unterstützt haben.

Wo liegt diesmal das Problem?

Die Ausschussmitglieder werden gemäß Satzung der Studierendenschaft und Geschäftsordnung des SP von den Fraktionen vorgeschlagen. Dabei ist, wie die Satzung vorschreibt, “nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren das Stärkeverhältnis aufgrund der Sitze im SP zugrunde zu legen”. Das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren ist ein lustiges Verfahren zur Sitzzuteilung bei Verhältniswahlen, das jedes Jahr aufs neue in der Wahlzeitung anhand eines kleinen Beispiels erklärt wird. Alternativ hilft Wikipedia.

Zur Berechnung, welche Fraktion wie viele Ausschusssitze besetzen darf, benötigen wir zunächst das Wahlergebnis4:

Liste Sitze
JUSOS 10
RCDS 10
LUST 3
LHG 5
PHG 1
LISTE 3
GHG 8
KULT 3

Dann wollen wir mal Sitze zuteilen!

Divisor JUSOS RCDS LUST LHG PHG LISTE GHG KULT
10 10 3 5 1 3 8 3
0,5 20,0 20,0 6,0 10,0 2,0 6,0 16,0 6,0
1,5 6,7 6,7 2,0 3,3 0,7 2,0 5,3 2,0
2,5 4,0 4,0 1,2 2,0 0,4 1,2 3,2 1,2

Was benötigen wir? Zunächst nur einen Siebener-Ausschuss und ein paar Fünfer-Ausschüsse. Und irgendwann noch einen Neuner-Ausschuss.

Die ersten vier Sitze (gelb hinterlegt) gehen ganz klar an JUSOS, RCDS, LHG und GHG. Doch der fünfte Sitz (lila) ginge gleichzeitg an JUSOS oder RCDS. Was in diesem Fall zu tun ist, regeln aktuell weder Satzung noch Geschäftsordnung. Wir ignorieren das Problem an dieser Stelle also auch fürs Erste und hoffen, dass wir beim Siebener-Ausschuss mehr Glück haben.

Vier gelbe Sitze, zwei lila Sitze, macht insgesamt sechs, und dann nur noch einen… Na bravo. Der letzte Sitz im Siebener-Ausschuss geht gleichzeitig an LUST, LISTE und KULT. Wer ihn bekommt? Nicht geregelt.

Wenigstens im Neunerausschuss gibt es kein Problem. Da bekommen bis auf die Piraten-Hochschulgruppe5 alle Fraktionen einen Sitz, JUSOS und RCDS zwei.
Hatte ich bereits erwähnt, dass hier eine SP-Mehrheit aus RCDS, GHG und LHG (23/43 Sitze) keine Ausschussmehrheit mehr stellt (4/9 Sitze)? Und jährlich grüßt das Rünglertier.

Eine Lücke! Eine Lücke!

Doch zurück zum eigentlichen Thema dieses Beitrags. Aktuell ist nicht geregelt, wie mit der Höchstzahlgleichheit6 im Fünfer- und Siebenerausschuss umzugehen ist. Mehrere Alternativen sind spontan denkbar:

  1. Losen. In der Wahlordnung ist bereits geregelt, dass bei der Verteilung der SP-Sitze auf die Listen gelost wird, falls bei den letzten Sitzen Höchstzahlgleichheit auftritt. Der Nachteil, falls das auf die Ausschüsse übertragen wird: Eine Fraktion könnte mehrfach durch Los den letzten Sitz erhalten, was unfair gegenüber den übrigen Fraktionen wäre, die ja grundsätzlich den gleichen Anspruch auf den letzten Sitz hätten.
  2. Zuteilung anhand der Stimmzahlen. Statt quasi ein zweistufiges Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren durchzuführen (Stimmen -> SP-Sitze -> Ausschusssitze), werden die Sitze direkt aus den Stimmverhältnissen errechnet. Das Problem hierbei: Fraktionen müssen nicht zwingend den zur Wahl angetretenen Listen entsprechen. Außerdem stünde die Regelung im Widerspruch zur Satzung, die ja explizit vom “Stärkeverhältnis aufgrund der Sitze im SP” spricht.
  3. Die Sitze unbesetzt lassen. Die aktuelle Übergangslösung: Die strittigen Sitze werden erst einmal nicht besetzt. Sicher nicht im Sinne des Erfinders, und insbesondere benachteiligt es die kleinen Listen, die so gar keinen Sitz in den Ausschüssen haben.
  4. Die Ausschüsse vergrößern, bis es passt. Was vor zwei Jahren schon nicht erlaubt war, kann man doch einfach noch einmal vorschlagen, oder? Leider ist nicht einmal garantiert, dass das mit dem Vergrößern unterhalb einer Ausschussgröße von 43 irgendwann aufhört.

Exkurs: Told you so

Blicken wir auf eine Infografik aus dem Jahr 2014:

Aufgeteilt wird das ganze nach der Anzahl der im SP vertretenen Listen.

Aufgeteilt wird das ganze nach der Anzahl der im SP vertretenen Fraktionen.

Wir sehen: Je mehr Fraktionen im SP vertreten sind, desto wahrscheinlicher wird es, dass das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren für mindestens eine Ausschussgröße nicht mehr eindeutig bestimmt, welche Fraktionen wie viele Sitze besetzen dürfen (hier knackig als “STLGS-Fail” bezeichnet). Und diese Wahrscheinlichkeit ist auch nicht vernachlässigbar. Eine Regelung für diesen Fall muss her.

Eine faire Regel…

Attraktiv am Losentscheid ist, dass er eine enorme Objektivität ausstrahlt, keine externen Abhängigkeiten hat und am Ende niemand schuld ist. Unfair erscheint die ganze Sache erst, wenn Plätze in mehreren Ausschüssen ausgelost werden und immer die gleiche Fraktion zufällig den Zuschlag erhält. Dem könnte man dadurch begegnen, dass am Losentscheid nur die Listen teilnehmen, die bislang am wenigsten Ausschusssitze durch Los zugeteilt bekommen haben.

Das hieße allerdings wieder, dass plötzlich relevant würde, in welcher Reihenfolge die Ausschüsse besetzt werden. Beispielsweise könnten RCDS und JUSOS dann nur entweder für den Kassenprüfungsausschuss (KPA, 5 Mitglieder) oder den Wahlprüfungsausschuss (WPA, 5 Mitglieder) zwei Mitglieder benennen: Bekommen sie den zweiten Sitz im KPA zugelost, erhält automatisch die andere Fraktion den Sitz im WPA.

Auch dieses Problem lässt sich lösen, und zwar indem die Reihenfolge, in der die Ausschusssitze verlost werden, ebenfalls randomisiert wird. Gewählt werden kann dann ja immer noch in der in der Tagesordnung vorgegebenen Reihenfolge.

Was kann nun noch passieren? Eine Fraktion könnte zwar einen Sitz zugelost bekommen, aber gar niemanden dafür vorschlagen wollen. In dem Fall bliebe der Sitz erst einmal unbesetzt, obwohl möglicherweise die anderen Fraktionen Vorschläge für die Besetzung gehabt haben könnten. Getreu dem Motto “Lieber ein Ausschussmitglied als kein Ausschussmitglied” sollte der freibleibende Sitz dann neu verlost werden.

Ideal wäre es ja, wenn die Fraktionen sich von sich aus auf eine Besetzung einigen könnten. Versuchen kann man es ja einmal.

…und ihre Formulierung

Das mag jetzt alles recht sinnvoll geklungen haben, aber für eine Geschäftsordnungsregelung ist es viel zu lang. Kurz und leicht umsetzbar sollte es sein.

Hier ein Vorschlag zur Ergänzung von § 41 der SP-Geschäftsordnung:

(2) Würde das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren mehr Sitze zuteilen als ein Ausschuss Sitze hat, so sollen die Fraktionen, die rechnerisch Anspruch auf die Besetzung der strittigen Sitze hätten, sich auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die strittigen Sitze unter den anspruchsberechtigten Fraktionen verlost. Dabei sind zunächst die Fraktionen zu berücksichtigen, die bislang die wenigsten Ausschusssitze auf diese Weise zugelost bekommen haben. Werden auf einer Sitzung mehrere Ausschüsse besetzt, erfolgt die Verlosung in zufälliger Reihenfolge. Kann eine Fraktion einen ihr auf diese Weise zugelosten Sitz nicht besetzen, wird er erneut unter den übrigen anspruchsberechtigten Fraktionen in der ursprünglichen Reihenfolge verlost.

Mal sehen, was das SP daraus macht.

  1. Analyse: Wann werden wir vom Rüngler-Problem kalt erwischt? (2014)
  2. Rüngler ist zurück (2015)
  3. Das ist jetzt § 12 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft, wörtlich übernommen.
  4. Wir gehen davon aus, dass jede Liste im SP ihre eigene Fraktion bildet. Letztlich ist es aber für unser Problem egal, wie die Fraktionen entstehen. Die PHG kann übrigens keine eigene Fraktion bilden, dafür bräuchte es nämlich zwei Personen.
  5. die allein sowieso keine Fraktion bilden können. Details, Details!
  6. Die größte noch nicht berücksichtigte Zahl in der Tabelle ist die “Höchstzahl”.