Dieser Entwurf wird auf der morgigen Fachschaftenkonferenz in erster Lesung behandelt. In der Woche darauf soll er, ggf. mit Änderungsanträgen, abgestimmt, und dann dem SP zur Beschlussfassung übermittelt werden.
Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für alle Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht.
Eine Standard-Präambel, analog zu der aus der Satzung der Studierendenschaft. Dazu, die Wahlordnung im generischen Femininum oder ähnlichen Späßen zu schreiben, hat man1 sich nicht durchgerungen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl zu den Fachschaftsvertretungen (FSV) und den Fachschaftsräten (FSR) der Universität Bonn.
§ 1 legt fest, für welche Wahlen diese Wahlordnung überhaupt gilt. Das ist schon einmal gut zu wissen. Außerdem werden die Abkürzungen FSR und FSV eingeführt.
§ 2 Direkte und indirekte Wahl des Fachschaftsrates
(1) Es gelten nach §§ 26-28 der Satzung der Studierendenschaft folgende Regelungen:
- In Fachschaften bis zu 500 Studierenden wird der Fachschaftsrat direkt gewählt, sofern die Fachschaftssatzung nicht die Wahl einer Fachschaftsvertretung vorsieht.
- In Fachschaften mit 501 und mehr Studierenden wird eine Fachschaftsvertretung gewählt.
- Die Anzahl der Mitglieder der Fachschaftsvertretung in Fachschaften beträgt:
- bis zu 1000 Studierende 11
- 1001 bis 2000 Studierende 15
- über 2000 Studierende 19
(2) Maßgeblich für die Studierendenzahl der Fachschaft ist das Wählerverzeichnis.
In Absatz 1 werden lediglich Regeln aus der Satzung der Studierendenschaft wiedergegeben. Da sie sehr essenziell für die Wahlvorbereitung sind, steht hier nicht lediglich ein Verweis auf die Satzung, sondern sie sind komplett übernommen.
In Absatz 2 wird klargestellt, woher man die Anzahl der Studierenden bekommt. Denkbar wären ja auch eine Auskunft des Fachschaftenreferats oder der Universitätsverwaltung. Am naheliegendsten ist jedoch, das Dokument zu nehmen, in dem sowieso alle wahlberechtigten Personen stehen (sollten). Die Frist für die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung ist auch so gewählt, dass das Wählerverzeichnis dann schon vorliegen sollte, und man damit die exakte Zahl kennt.
§ 3 Größe des Fachschaftsrats
(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Die Fachschaftssatzung bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder. Falls die Fachschaftssatzung in diesem Punkt keine Festlegung trifft, beträgt die Zahl der zu besetzenden Sitze fünf.
(2) Sind in einer Fachschaft mehrere Fach-Abschluss-Kombinationen (FAKs) zusammengefasst und ist eine Fachschaftsvertretung zu wählen, so kann sie gemäß § 27 Abs. 5 SdS für jede dieser FAKs bis zu zwei zusätzliche Personen in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren. Die Zahl der Mitglieder des FSR erhöht sich gegebenenfalls entsprechend.
In § 3 wird die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrats bestimmt. Die gilt unabhängig davon, ob der FSR direkt vom Plebs oder indirekt von der FSV gewählt wird. In Fachschaften, in denen die FSV den FSR wählt, ist die Obergrenze von 9 effektiv unwirksam, da praktisch jede Fachschaft mehr als eine FAK vertritt. In der Regel sprechen wir da also eher von einer Obergrenze von 15-21. Die Idee hinter den bis zu zwei zusätzlichen Mitgliedern pro FAK war die, dass möglichst jede FAK im Fachschaftsrat vertreten sein können sollte2. Wichtig ist hier das “kann”: Falls die FSV meint, dass der FSR groß genug ist, muss sie nicht noch mehr Personen hineinwählen.
§ 4 Wahlgrundsätze
(1) Das zu wählende Organ wird von den Mitgliedern der Fachschaft jährlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der Satzung der Studierendenschaft in Verbindung mit der Fachschaftssatzung (siehe auch §§ 2 und 3 FSWO).
(2) Die Wahl erfolgt als Persönlichkeitswahl.
Die Wahlgrundsätze (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) bedürfen vermutlich keiner weiteren Erläuterung. Das “zu wählende Organ” ist entweder die Fachschaftsvertretung oder der Fachschaftsrat – welches genau, bestimmt § 2. Über die Zahl der zu wählenden Mitglieder haben wir in den vorherigen Paragraphen schon einiges gesagt.
Die Persönlichkeitswahl als Wahlsystem stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zur aktuellen Wahlordnung dar, in der die Verhältniswahl als Standardwahlsystem vorgesehen ist. Es bewerben sich nun nicht mehr Listen, sondern Einzelpersonen. Dies bedeutet auch eine radikale Vereinfachung der Bewerbung zur Wahl, sowie der Ermittlung des Endergebnisses. Hintergrund sind die Ergebnisse diverser Wahlprüfungen in den vergangenen Semestern, bei denen das aktuelle Wahlsystem (personalisierte Verhältniswahl mit Fallback auf Mehrheitswahl) mehreren Wahlausschüssen und Kandidierenden erhebliche Probleme bereitete.
§ 5 Art, Termin und Dauer der Wahl
(1) Die Wahl erfolgt als Urnenwahl. Briefwahl ist möglich (vgl. § 16).
(2) Gewählt wird an mindestens drei aufeinander folgenden nicht vorlesungsfreien Werktagen.
(3) Die FSV bestimmt spätestens bis zum 30. Tag vor dem 1. Wahltag den Termin und die Dauer der Wahl. Falls keine FSV besteht, übernimmt diese Aufgabe der FSR.
Die mehrtägige Urnenwahl soll es möglichst allen Wahlberechtigten ermöglichen, an der Wahl teilzunehmen. Bei Wahl auf beispielsweise einer Wahlversammlung können Personen, die zu jenem Termin nicht können, ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen. Können Personen selbst in den drei Tagen nicht persönlich abstimmen, gibt es zusätzlich die Möglichkeit für einen Antrag auf Briefwahl, um das Wahlrecht dennoch wahrnehmen zu können. Die Absätze 1 und 2 schaffen also die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung. Die Wahl der Urnenstandorte und -öffnungszeiten sollte ebenso dieses Ziel haben.
Dass die FSV (bzw. der FSR) am 30. Tag vor dem 1. Wahltag Termin und Dauer der Wahl bestimmt, heißt im Umkehrschluss, dass bei der Festlegung als Termin frühestens ein Tag 30 Tage in der Zukunft in Frage kommt. Der Zeitraum der Wahl darf nur aufeinander folgende nicht vorlesungsfreie Werktage umfassen, davon gibt es im Normalfall maximal fünf hintereinander. Der Dies Academicus ist nicht vorlesungsfrei.
§ 6 Amtszeit
Die Amtszeit der Organe der Fachschaft beträgt ein Jahr und endet mit der Neuwahl. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben ihre Mitglieder bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
Der Wahltermin ist also alljährlich so zu setzen, dass die neue FSV/der neue FSR sich nach der Wahl ungefähr dann konstituiert, wenn die Amtszeit der Amtsvorgängerinnen abläuft. Ein paar Tage mehr oder weniger machen hier natürlich nichts aus.
Wenn der Wahltermin vom Sommer- ins Wintersemester verlegt werden oder anderweitig verschoben werden soll, empfiehlt es sich, eine Amtszeit etwas kürzer zu machen, statt eine Amtszeit eineinhalb Jahre dauern zu lassen.
§ 7 Kosten
Alle der Fachschaft in Durchführung der Wahlen nach dieser Wahlordnung entstehenden Kosten werden aus ihrem Haushalt getragen.
Aufwandsentschädigungen für Wahlhelfende, Lutscher oder Glühwein für Wählende: Zahlt alles die Fachschaft aus ihrem Haushalt. Das bedeutet aber auch, dass im Haushaltsplan ein entsprechender Posten vorhanden sein muss, aus dem das bezahlt werden kann. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Finanzreferenten beraten.
§ 8 Wahlsystem
(1) Eine Fachschaft bildet einen Wahlkreis. Jeder Wähler hat eine Stimme, die er für einen Kandidaten abgibt.
(2) Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen, die mindestens 1 Stimme erhalten haben.
(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Los über die Reihenfolge.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Sitz demjenigen Kandidaten zugeteilt, der nach dem Wahlergebnis unter den bisher nicht berücksichtigten Kandidaten die meisten Stimmen, jedoch mindestens eine Stimme, hat. Ist die Liste dieser Kandidaten erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(5) Ist zu einem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Sitze des Organs unbesetzt, finden innerhalb der nach dieser Wahlordnung kürzestmöglichen Zeit Neuwahlen statt. Der FSR-Vorsitzende beruft dann unverzüglich eine FSVV ein, auf der der Wahltermin festgelegt und ein Wahlausschuss gewählt wird.
In Abs. 1 lernen wir, dass es keine Unterscheidung zwischen einzelnen Mitgliedern einer Fachschaft gibt. Die Zahl der Stimmen wird festgelegt, und wofür sie überhaupt abgegeben werden kann.
Absatz 2 beschreibt die Auswertung der Wahl. Bei der Persönlichkeitswahl ist zu beachten, dass eine Person, die sich zwar beworben, aber dann keine Stimme erhalten hat, nicht gewählt ist. (Bei einer Listenwahl wäre das anders, da sie da über die Listenstimmen legitimiert wäre.)
Der Losentscheid in Abs. 3 ist eigentlich nur für Plätze notwendig, bei denen die Platzierung auf die Entscheidung gewählt/nicht gewählt Einfluss hat. Ob man mit 100 Stimmen auf Platz 2 oder 3 sitzt ist unerheblich, gewählt ist gewählt. Der Einfachheit halber wird aber auch bei diesen Plätzen gelost, damit man schön von 1 bis x durchzählen kann. So ein Losentscheid geht ja auch ganz schnell. Wie das Losverfahren konkret aussieht, bleibt dem Wahlleiter überlassen, jede Person muss aber natürlich die gleiche Chance haben, gelost zu werden. Das Verfahren muss auch für externe Beobachterinnen nachvollziehbar sein. “Losen” durch Computerprogramme geht gar nicht3.
§ 9 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der jeweiligen Fachschaft, die am 30. Tag vor der Wahl an der Hochschule eingeschrieben sind. Maßgeblich für die Wahlberechtigung ist darüber hinaus die für die Wahlberechtigung angegebene Fach-Abschluss-Kombination (FAK).
Zweithörer und Gasthörer sind nicht wahlberechtigt.(2) Die Wahlberechtigung ist im Studentenausweis vermerkt. Die Änderung der Wahlberechtigung ist im Studentensekretariat der Universität möglich.
Die Regelung zur Wahlberechtigung ist nicht so einfach, wie sie auf den ersten Blick aussieht. Um wahlberechtigt zu sein, muss man:
- Mitglied der Fachschaft sein – ist man, wenn man eine bestimmte FAK studiert
- am 30. Tag vor der Wahl an der Hochschule eingeschrieben sein
- eine FAK für die Wahlberechtigung angegeben haben, die der Fachschaft zugeordnet ist.
Hier fällt auf, dass 1. und 2. nicht gekoppelt sind. Ich könnte also am 30. Tag vor der Wahl nur in Yolowissenschaften eingeschrieben gewesen sein, sobald ich mein Sternchen bei Informatik habe bin ich dort wahlberechtigt. Ob es reicht, wenn mein Sternchen am Wahltag dort steht, ist unklar – 1. und 3. kennen keinen Zeitpunkt. Im Zweifelsfall müsste hier auch der Stand vom 30. Tag vor der Wahl gelten. Dann könnte es aber passieren, dass Personen die Fachschaft wechseln, aber noch in ihrer alten Fachschaft wahlberechtigt sind, obwohl sie keine Mitglieder derselben mehr sind. Schwierig, schwierig.
Zweit- und Gasthörer zahlen kein Geld an die Studierendenschaft4 und haben deshalb keine Rechte.
Zur Änderung der Wahlberechtigung spaziert man einfach ins Studentensekretariat an der Poppelsdorfer Allee und fragt freundlich, ob man denn das Sternchen umgesetzt bekommen könnte. Vorsicht: Das bedeutet nicht automatisch, dass man in einer anderen Fachschaft wahlberechtigt ist. Maßgeblich ist wieder, welcher Fachschaft die FAK mit dem Sternchen zugeordnet ist.
§ 10 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind der Wahlleiter und der Wahlausschuss. Der Wahlleiter soll der Fachschaft angehören.
(2) Bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag wählt die Fachschaftsvertretung den Wahlleiter und die Mitglieder des Wahlausschusses in öffentlicher Sitzung und benachrichtigt die Gewählten und das Fachschaftenkollektiv. Falls keine FSV besteht, übernimmt diese Aufgabe der FSR.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Kandidaten können dem Wahlausschuss nicht angehören.
(4) Die Einladungen zu den Sitzungen des Wahlausschusses erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung durch den Wahlleiter spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind außerdem schriftlich oder per E-Mail zu laden. Der Wahlausschuss kann eine andere Form für die Ladung beschließen. Für die Wahlwoche kann der Wahlausschuss eine kürzere Frist beschließen.
(5) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Wahlleiter anwesend ist und zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
(6) Der Wahlausschuss fertigt über seine Sitzungen Protokolle an, die der Wahlleiter unterzeichnet.
(7) Der Wahlleiter sichert in Abstimmung mit dem Fachschaftenkollektiv und der Hochschulverwaltung die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus.
(8) Der Wahlausschuss entscheidet bei Streitigkeiten nach Rücksprache mit dem Fachschaftenkollektiv über die Auslegung der Wahlordnung.
Der Wahlleiter ist ein Organ. Der Wahlausschuss ist ein Organ. Der Wahlleiter ist auch Teil des Wahlausschusses. Das Organ ist also Teil eines anderen Organs. Klingt komisch, ist aber so.
Der Wahlleiter soll der Fachschaft angehören. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass Angehörige der Fachschaft die Umstände kennen, in denen die Studierenden sich befinden, und der Wahlleiter somit exzellente Urnenstandorte und -öffnungszeiten vorschlagen kann sowie sich mit allen gut versteht. Falls es geeignetere externe Wahlleiter gibt, kann man die natürlich auch nehmen, dafür ist es ja eine “soll”-Vorschrift.
Wahlleiter und Wahlausschuss werden bis zum 30. Tag vor dem 1. Wahltag gewählt. Das ist die gleiche Frist wie für die Festlegung von Wahltermin und -dauer. Es drängt sich geradezu auf, das auf der selben Sitzung zu machen. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung, was heißt dass die Öffentlichkeit bei der Wahl selbst nicht ausgeschlossen werden darf. Die Wahl darf natürlich geheim erfolgen.
Nach der Wahl werden die Gewählten benachrichtigt, damit sie wissen, dass sie etwas zu tun haben. Außerdem wird das Fachschaftenreferat benachrichtigt, damit diese den Ansprechpartner bezüglich Wählerverzeichnis etc. kennen.
Die Größe des Wahlausschusses ist nun einheitlich für alle Fachschaften und unabhängig von der Zahl der Studierenden. Abgesehen von der Zahl der zu druckenden Stimmzettel ist der Aufwand für eine Fachschaftswahl erfahrungsgemäß unabhängig von der Zahl der Studierenden, daher wird auch die aktuell vorhandene Unterscheidung bei der Größe des Wahlausschusses gestrichen.
Um die Transparenz des Wahlverfahrens zu gewährleisten, sind die Sitzungen des Wahlausschusses öffentlich. Ebenso muss die Einladung zu den Sitzungen öffentlich erfolgen. Die Ausschussmitglieder sind explizit einzuladen, damit sie die Sitzungstermine auch wirklich mitbekommen. Die Ladungsfrist kann für die Wahlwoche verkürzt werden, falls damit zu rechnen ist, dass der Wahlausschuss kurzfristig Dinge beschließen muss, etwa über Beschwerden über irgendetwas.
Bei der Regelung zur Beschlussfähigkeit gilt es, zwischen “Dinge müssen beschlossen werden” und “möglichst viele Personen müssen an einem Beschluss beteiligt sein” abzuwägen. Zur aktuellen Regelung gab es bislang keine Kritik, daher bleibt es dabei, dass die Anwesenheit des Wahlleiters ausreicht – eingeladen wurde ja öffentlich.
Die Protokolle der Wahlausschusssitzungen sind essenziell für die Dokumentation des Wahlablaufs. Der Wahlleiter als Hauptverantwortlicher unterschreibt sie deshalb auch.
Abs. 7 enthält eine Aufgabenbeschreibung des Wahlleiters: Dafür sorgen, dass die Wahl vorbereitet und durchgeführt wird, sowie Wahlausschuss-Beschlüsse ausführen.
Falls die Auslegung dieser Wahlordnung strittig ist, kann der Wahlausschuss über ihre Auslegung entscheiden. Das geht nicht, wenn Dinge nicht in der Wahlordnung geregelt sind, da dann auch nichts an der Auslegung strittig sein kann. Die Rücksprache mit dem Fachschaftenkollektiv ist notwendig, um einerseits eine konsistente Auslegung der Wahlordnung zu gewährleisten 5, und andererseits um zentral Rückmeldungen zu sammeln, an welchen Punkten die Wahlordnung konkretisiert werden sollte.
§ 11 Sitzungen des Wahlausschusses
(1) Bis zum 25. Tag vor dem ersten Wahltag findet die konstituierende Sitzung des Wahlausschusses statt.
(2) Bis zum 25. Tag vor dem ersten Wahltag fasst der Wahlausschuss folgende Beschlüsse:
- Festlegung der Urnenstandorte und -öffnungszeiten
- Festlegung der Auslageorte für das Wählerverzeichnis und des Zeitraums der Auslage
- Festlegung der gemeinsamen Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis;
- Festlegung des Zeitpunkts des Endes der Wahl und des Ortes für die Auszählung der Wahl
- Festlegung des Ortes und Termins für die konstituierende Sitzung des gewählten Organs
Die Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis darf frühestens auf dem 13. Tag und spätestens auf dem 10. Tag vor dem 1. Wahltag liegen.
(3) Eine weitere Sitzung des Wahlausschusses findet unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis statt. Auf ihr fasst der Wahlausschuss nach Prüfung der eingereichten Kandidaturen folgende Beschlüsse:
- Zulassung der mängelfreien Kandidaturen zur Wahl
- ggf. Feststellung von Mängeln in eingereichten Kandidaturen und Setzen einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Mängel
- ggf. Entscheidung über Anträge auf Briefwahl
- ggf. Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(4) Falls eine Frist zur Behebung von Mängeln gemäß Abs. 2 gesetzt wurde, findet eine weitere Sitzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Ablauf dieser Frist statt. Auf dieser Sitzung entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der übrigen Kandidaturen.
(5) Eine weitere Sitzung des Wahlausschusses findet zur Auszählung der Wahl statt. Auf ihr stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest.
(6) Der Wahlleiter kann zu weiteren Sitzungen einladen.
§ 11 teilt die Wahl in drei Teile: Die Vorbereitung, die Zulassung, und die Auswertung.
Zur Vorbereitung müssen einige Dinge festgelegt werden (Abs. 2). Dies geschieht bis zum 25. Tag vor dem 1. Wahltag auf mindestens einer Sitzung des Wahlausschusses. Wie viele Sitzungen vor dem 1. Wahltag stattfinden und wann was beschlossen wird ist unerheblich, in der Regel wird jedoch kurz nach der Wahl des Wahlausschusses eine Sitzung stattfinden, auf dem all jene Punkte beschlossen werden. Die Fristen und Termine, die in Abs. 2 beschlossen werden, kommen alle in die Wahlbekanntmachung, daher sind sie bis zum 25. Tag vor dem 1. Wahltag zu beschließen.
Falls sich zwangsweise Änderungen ergeben (Hausmeister sagt plötzlich Nein zum Urnenstandort o.Ä.), muss halt später noch ein Beschluss gefasst werden, der eine Alternative festlegt.
Für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis gibt es nun eine gemeinsame Frist. Motivation hierfür ist, dass der Wahlausschuss nicht mehr mehrere ungefähr gleichzeitig ablaufende Fristen beachten muss, auf die dann ggf. Beschlüsse folgen. Das macht alles etwas besser planbar. Nach Ablauf der Frist muss noch genug Zeit bleiben für Nachfristen bei Kandidaturen, die Bekanntmachung der Kandidaturen, die Herstellung der Wahlunterlagen und den Versand der Briefwahlunterlagen. Deshalb wird der Fristablauf auf den Zeitraum 13.-10. Tag vor der Wahl eingegrenzt.
Falls eine eingereichte Kandidatur für mangelhaft befunden wird, beschließt der Wahlausschuss eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Ein Mangel kann beispielsweise das Fehlen einer Angabe in der Bewerbung sein. Die Kandidatin wird dann umgehend vom Wahlleiter kontaktiert und aufgefordert, den Mangel vor Ablauf der Frist zu beheben. Auf der weiteren Sitzung nach Ablauf der Frist kann die Kandidatur dann auch hoffentlich zugelassen werden.
Auf der Sitzung zur Auszählung der Wahl wird die Wahl ausgezählt. Der Wahlausschuss beschließt hier über die Gültigkeit von Stimmzetteln und stellt am Ende das gesamte Wahlergebnis fest. Ergebnis dieser Sitzung ist ein Wahlergebnisprotokoll.
Natürlich ist der Wahlausschuss nicht auf diese drei Sitzungen beschränkt. Er kann sich zum Beispiel auch wöchentlich treffen.
§ 12 Wählerverzeichnis
(1) Die Hochschulverwaltung erstellt auf Antrag ein Verzeichnis, das Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten und die Matrikelnummer enthält (Wählerverzeichnis). Der Antrag ist an das Fachschaftenkollektiv zu richten. Das Wählerverzeichnis wird vom Wahlleiter bis spätestens zum 19. Tag vor dem ersten Wahltag übernommen.
(2) Bei der Aufstellung und Handhabung des Wählerverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass Abschriften und Kopien vom Wählerverzeichnis durch Dritte unterbleiben.
(3) Das Wählerverzeichnis wird vor Ablauf der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis an mindestens 3 Werktagen ausgelegt.
(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können beim Wahlausschuss bis zur gesetzten Frist schriftlich eingereicht werden.
Der Antrag auf Ausstellung eines Wählerverzeichnisses sieht so aus, dass der Wahlleiter eine E-Mail an das Fachschaftenreferat schickt, in der Name der Fachschaft sowie der Wahltermin und/oder der Stichtag für die Wahlberechtigung stehen. Sobald das von der Univerwaltung erstellt wurde und vorliegt, kann es abgeholt werden. Falls das Verzeichnis rechtzeitig beantragt wurde, aber am 19. Tag noch nicht übernommen werden kann, trifft den Wahlleiter natürlich keine Schuld. Falls das Verzeichnis jedoch gar nicht beschafft werden kann, sollte man über eine Verschiebung des Wahltermins nachdenken.
Die Auslage des Wählerverzeichnis dient dazu, dass die Studierenden die Korrektheit des Verzeichnisses prüfen können. Das umfasst die Prüfung, ob sie selbst eingetragen sind, aber auch, ob andere fälschlicherweise darin aufgeführt sind oder fehlen. Die Studierenden dürfen daher das gesamte Verzeichnis einsehen. Inhalte des Verzeichnisses dürfen jedoch nicht abgeschrieben oder kopiert werden.
Falls es für die Durchführung der Wahl notwendig ist, eine Kopie des Verzeichnisses zu erstellen, etwa um es an einer weiteren Urne auslegen zu können, darf der Wahlausschuss eine solche Kopie selbstverständlich anfertigen. Es können aber bereits mehrere Kopien des Verzeichnisses beantragt werden.
Die Auslage an mindestens drei Werktagen soll es den Studierenden ermöglichen, Einsicht nehmen zu können. Eine längere Auslegedauer ist nicht schädlich. Sinnvollerweise liegt das Verzeichnis von Erhalt bis zur Beschwerdefrist aus.
Ein Einspruch gegen die Richtigkeit kann insbesondere sein: die Forderung, eine oder mehrere fehlerhafte Eintragungen zu korrigieren; die Forderung, eine oder mehrere Personen nachzutragen; die Forderung, eine oder mehrere Personen zu streichen. Einsprüche sind schriftlich einzureichen, um sie besser dokumentieren zu können.
Einsprüche werden vom Wahlausschuss geprüft, indem Fachschaftenreferat und/oder Hochschulverwaltung kontaktiert werden. Fehler im Verzeichnis kommen immer mal wieder vor.
§ 13 Wahlbekanntmachung
(1) Der Wahlleiter macht die Wahl spätestens bis zum 18. Tag vor dem ersten Wahltag durch Aushang an ortsüblicher Stelle sowie an geeigneter Stelle im Internet bekannt.
(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
- Ort und Datum ihrer Veröffentlichung
- die Wahltage
- Ort und Zeit der Stimmabgabe
- die Bezeichnung des zu wählenden Organs
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder
- die Frist, innerhalb derer Kandidaturen eingereicht werden können
- das für die Entgegennahme der Kandidaturen zuständige Organ
- eine Darstellung des Wahlsystems nach § 8
- einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist
- einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses
- einen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gegen das Wählerverzeichnis
- einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf Briefwahl, sowie die bei der Briefwahl zu beachtenden Fristen
(3) Das Fachschaftenkollektiv stellt den Wahlausschüssen Musterdokumente für unter anderem Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und Briefwahl zur Verfügung.
Mit Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung beginnt die Möglichkeit zur Bewerbung für die Wahl. Die “ortsübliche” Stelle ist die Stelle, an der die Fachschaft üblicherweise ihre Aushänge aushängt. Die “geeignete Stelle” im Internet sind eine Fachschaftswebseite und/oder ihre Social-Media-Kanäle. Weitere Formen der Bekanntmachung (z.B. über E-Mail-Verteiler) sind natürlich zulässig.
Das Musterdokument für die Wahlbekanntmachung enthält sinnvollerweise Platzhalter für alle Angaben, die in der Wahlbekanntmachung enthalten sein müssen. Die Angaben selbst wurden bis zum 25. Tag vor der Wahl beschlossen.
§ 14 Kandidaturen
(1) Die Kandidaturen sind innerhalb der Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis beim Wahlausschuss einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Kandidaturen sind vom Wahlleiter zurückzuweisen.
(2) Eine Kandidatur muss mindestens enthalten:
- Familienname(n) des Kandidaten
- Vorname(n) des Kandidaten
- ladungsfähige Anschrift des Kandidaten
- E-Mail-Adresse des Kandidaten
- Matrikelnummer des Kandidaten
- Bezeichnung der Wahl, für die die Kandidatur gelten soll
- Unterschrift des Kandidaten
(3) Der Wahlleiter gibt unverzüglich, spätestens am 9. Tag vor dem ersten Wahltag, die Namen der gemäß § 11 Abs. 3 und 4 als gültig zugelassenen Kandidaturen öffentlich innerhalb der Studierendenschaft und an geeigneter Stelle im Internet bekannt. Die Bekanntgabe enthält Ort und Datum ihrer Veröffentlichung und wird vom Wahlleiter unterschrieben.
Durch den Wechsel zur Persönlichkeitswahl ist es nicht mehr möglich, einen Wahlvorschlag mit mehreren Kandidaturen einzureichen. Außerdem entfallen die Unterstützungsunterschriften, da sich wegen der hohen Diversität der Fachschaften keine sinnvolle Regelung finden lässt. Sind zwei Unterstüzungsunterschriften pro Person in der einen Fachschaft sehr einfach zu bekommen, haben sehr kleine Fachschaften oft mit nur einer weiteren Unterschrift bereits Zahlenprobleme. Eine Koppelung der benötigten Anzahl an Unterstützungsunterschriften an die Zahl der Wahlberechtigten scheint wegen der stark schwankenden Anzahl an “Ticketstudierenden” auch nicht sinnvoll zu sein. Zuletzt gibt es aktuell keine Fachschaft, die sich über zu viele Kandidierende beklagt.
Fehlt eine Angabe aus Abs. 2 in der Kandidatur, ist eine Nachfrist zur Behebung des Mangels zu setzen.
Die Bekanntgabe der zugelassenen Kandidaturen im Internet benötigt keine Unterschrift des Wahlleiters. Eine digitale Signatur schadet aber sicherlich nicht.
Es bietet sich an, zusätzlich zur offiziellen Bekanntgabe eine Wahlzeitung bzw. einen Wahlflyer herauszugeben, auf dem sich die Kandidierenden kurz mit Text und Bild vorstellen können.
§ 15 Stimmzettel
(1) Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Wahlleiter zuständig. Die Stimmzettel dürfen nicht voneinander zu unterscheiden sein.
(2) Die Stimmzettel für die Wahlen enthalten:
- Die Bezeichnung der Wahl, für die sie gelten
- Einen Hinweis auf die Anzahl der Stimmen, die jeder Wähler vergeben darf
- Die Namen der Kandidaten in einer zuvor vom Wahlausschuss gelosten Reihenfolge
Bei dem Namen jedes Kandidaten wird ein ankreuzbares Feld platziert.
(3) Wurden nicht mehr Kandidaturen zur Wahl zugelassen als Sitze zu besetzen sind, so wird die Bindung an die vorgeschlagenen Kandidaten aufgehoben. Der Stimmzettel enthält dann zusätzlich ein Freifeld, in das jede wahlberechtigte Person eingetragen werden kann, um die Stimme für sie abzugeben. Das Wählerverzeichnis liegt dann im Wahllokal zur Einsicht aus.
Die Stimmzettel dürfen nicht voneinander zu unterscheiden sein.
Die Stimmzettel dürfen nicht voneinander zu unterscheiden sein.
Die Stimmzettel dürfen nicht voneinander zu unterscheiden sein.
Alle Kandidaturen werden gleich behandelt. Das bedeutet: Alle Kandidaturen bekommen gleich viel Platz.
Die Reihenfolge der Kandidaturen auf dem Stimmzettel wird ausgelost, um eine systemische Benachteiligung von Kandidierenden zu vermeiden, wie sie bei der Sortierung nach Namen oder Einreichungszeitpunkt auftreten könnte.
Falls alle Kandidierenden automatisch gewählt wären, falls sie mindestens eine Stimme bekämen, wird ein Freifeld auf dem Stimmzettel aufgeführt, um den Wählenden überhaupt eine Wahl zu lassen. Das Wählerverzeichnis liegt dann im Wahllokal aus, damit die Wählenden beispielsweise die korrekte Schreibweise von Namen nachschlagen können. Oder, wenn zwei Personen “Peter Müller” heißen, ggf. auch die Matrikelnummer im Freifeld angeben können. Dass das Verzeichnis ausliegt, bedeutet auch, dass aus ihm nicht ersichtlich sein darf, wer bereits gewählt hat. Falls Personen, die bereits abgestimmt haben, im Verzeichnis gestrichen werden sollen, ist dafür eine Kopie des Verzeichnisses zu nutzen. Auch hier gilt: Abschriften und Kopien unterbleiben.
§ 16 Briefwahl
(1) Auf schriftlichen Antrag hin können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Der Antrag ist zu begründen und muss Name, Anschrift, ggf. Versandanschrift und Matrikelnummer des Antragstellers enthalten.
(2) Erkennt der Wahlleiter die vorgebrachten Gründe an, ist der Antrag angenommen. Andernfalls entscheidet der Wahlausschuss über den Antrag. Anträge auf Briefwahl, die nach der Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis eingehen, sind abweichend hiervon direkt vom Wahlleiter abzulehnen.
(3) Falls der Briefwähler im Antrag nicht vermerkt hat, die Unterlagen persönlich abholen zu wollen, sendet der Wahlausschuss ihm die Briefwahlunterlagen postalisch zu. Der Zeitpunkt ist nach Möglichkeit so zu wählen, dass die Antwort unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten noch vor Ende der Wahl erwartet werden kann.
(4) Die Briefwahlunterlagen enthalten:
- den Stimmzettel
- den Wahlumschlag
- eine Versicherung, dass der Stimmzettel vom Briefwähler persönlich ausgefüllt wurde und ihm die Folgen einer unrichtigen Versicherung, einer doppelten Stimmabgabe oder anderer Wahlfälschungen bekannt sind (Wahlschein)
- den Wahlbrief-Umschlag
(5) Der Stimmzettel ist vom Briefwähler zu falten und in den Wahlumschlag einzulegen, der danach zu verschließen ist. Auf dem Stimmzettel oder dem Wahlumschlag dürfen keinerlei Angaben zur Person des Wählers oder sonstige Angaben gemacht werden. Der verschlossene Wahlumschlag ist zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbrief-Umschlag einzulegen, der wiederum verschlossen (Wahlbrief) und an den Wahlausschuss gesandt werden muss.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Stimmzettel ungültig.(6) Der Wahlbrief muss spätestens bis zu dem vom Wahlausschuss festgesetzten Ende der Wahl beim Wahlleiter eingegangen sein. Die Stimmabgabe des Briefwählers ist vom Wahlausschuss nach Eingang des Wahlbriefs anhand des Wahlscheins zu prüfen und der Wahlumschlag in eine als Briefwahlurne bestimmte Urne einzuwerfen. Die Abgabe der Briefwahlstimme ist im Urnenbuch festzuhalten und der Wahlschein als Anlage dem Urnenbuch beizufügen.
(7) Sämtliche Briefwähler sind in einer gesonderten Liste zu erfassen, die den Wahlhelfern an den Urnen mitzugeben ist.
Briefwahl ermöglicht es Wahlberechtigten, zu wählen, wenn sie sonst nicht wählen könnten. Daher ist es wichtig, sie anzubieten.
Briefwahl verursacht Aufwand, deshalb muss der Antrag wenigstens eine Begründung enthalten. Die Musterdokumente des Fachschaftenreferats sollten auch einen Musterantrag enthalten.
Die Genehmigung (durch die der Antragsteller nicht “belastet” wird) erteilt der Wahlleiter direkt, falls der Antrag hinreichend begründet ist, andernfalls berät der Wahlausschuss über den Antrag und lehnt ihn ggf. ab (wodurch der Antragsteller “belastet” wird). Anträge, die nach der Frist eingehen, können gar nicht mehr angenommen werden, daher muss der Wahlleiter sie direkt ablehnen.
Falls die Antwort “unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten” nicht mehr vor Ende der Wahl erwartet werden kann, werden die Unterlagen dem Briefwähler dennoch zugesendet. Vielleicht geschieht ja ein Wunder! Die Zusendung erfolgt in jeden Fall vor dem 1. Wahltag.
Das Porto für den Versand der Unterlagen zahlt die Fachschaft, das Rückporto kann sie auch übernehmen, muss aber nicht.
Die Bestimmungen zur Zusammensetzung der Antwort dienen dazu, die Identität des Briefwählers sicherzustellen, während die Stimmabgabe weiterhin geheim bleibt.
Bei Wahlbriefen, die nach Ende der Wahl eingehen, sind die Wahlumschläge verschlossen zu halten und nach Ablauf der 90-Tage-Frist zu vernichten.
An der Urne stellen die Wahlhelfenden anhand der Liste sicher, dass Briefwähler nicht doppelt ihre Stimme abgeben.
§ 17 Wahlablauf und Urnenbuch
(1) Die Wahlurnen sind vor Beginn der Wahl öffentlich durch den Wahlleiter zu versiegeln. Dies wird im Urnenbuch dokumentiert.
(2) Jede Wahlurne muss stets von mindestens zwei Wahlhelfern besetzt sein, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl an dieser Urne verantwortlich sind. Verlässt ein Wahlhelfer die Wahlurne, so wird bis zu seiner Rückkehr der Wahlakt an dieser Urne durch Zwischensiegelung unterbrochen, falls dadurch weniger als 2 Wahlhelfer an der Urne verbleiben würden.
(3) Die Wahlhelfer prüfen die Wahlberechtigung jedes Wählers und händigen die Stimmzettel aus. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl geheim erfolgt. Der Wähler muss den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen.
(4) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne kann der Wähler seine Stimmabgabe korrigieren. Ihm wird dann ein neuer Stimmzettel ausgehändigt, der alte Stimmzettel wird eingezogen und vernichtet.
(5) Bei Einwurf des Stimmzettels in die Urne wird der Ausweis des Wählers von den Wahlhelfern markiert.
(6) An jeder Wahlurne wird die vom Wahlausschuss herausgegebene Liste der Kandidaten ausgelegt.
(7) Im Urnenbuch werden mit Zeitstempel dokumentiert:
- Übergabe der Urne an die Wahlhelfer
- Rückgabe der Urne an den Wahlausschuss
- jede Entsiegelung der Urne
- jede Versiegelung der Urne
- hinzukommende oder die Urne verlassende Wahlhelfer
- jeder Wähler mit laufender Nummer, Name, Matrikelnummer und Unterschrift
Die Eintragungen nach 1-5 sind von den beteiligten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern zu unterzeichnen.
(8) Nach Beendigung eines jeden Wahltages hat der Wahlleiter hat für die bestmöglich gesicherte, versiegelte Aufbewahrung von Urnen und sonstigen Wahlunterlagen zu sorgen.
(9) Ergeben sich bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Versiegelung Unregelmäßigkeiten, so hat der Wahlausschuss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Aus dem Urnenbuch lässt sich der gesamte Lebenszyklus einer Urne vor der Versiegelung vor der Wahl bis zur Öffnung nach der Wahl rekonstruieren: Wer hat die Urne wann ver- und entsiegelt, wer hat wann einen Stimmzettel eingeworfen, wer war wann für die Urne verantwortlich.
Die Regeln zur Zwischensiegelung sollen sicherstellen, dass keine Person allein mit einer entsiegelten Urne ist.
Abs. 3 stellt noch einmal klar, wie das “geheim” der geheimen Wahl zu verstehen ist. Da gibt es offenbar Unklarheiten. Die Prüfung der Wahlberechtigung beinhaltet die Prüfung der Identität anhand eines amtlichen Lichtbilddokuments und des aktuellen Studierendenausweises. Von der Angabe über die Mehrfachausfertigung des Ausweises im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter abweichen, wenn sichergestellt ist, dass die Person nicht bereits abgestimmt hat und nicht ein zweites Mal abstimmen kann.
Falls Wahlberechtigte missbräuchlich von der Möglichkeit in Abs. 4 Gebrauch machen und zum Beispiel fünfmal einen neuen Stimmzettel verlangen, kann ihnen auch die Ausgabe eines neuen Stimmzettels verweigert werden.
Die “Markierung” gemäß Abs. 5 erfolgt im Feld “SP-/Fachschaftswahl” auf der Rückseite des Ausweises. Im Sommersemester kann das Feld gelocht werden; im Wintersemester auf keinen Fall lochen! Mit Loch im Ausweis kann die Person nicht mehr an den SP- und Gremienwahlen teilnehmen.
Die “vom Wahlausschuss herausgegebene Liste der Kandidaten” muss nicht die offizielle Bekanntmachung sein, sondern kann auch ein Wahlflyer mit Vorstellungstexten sein.
Die “erforderlichen Maßnahmen” in Abs. 9 sind abhängig vom Grad der Unregelmäßigkeit. Geht ein Siegel beim Transport kaputt, so wäre die erforderliche Maßnahme die Nachsiegelung inklusive Eintrag im Urnenbuch. Sind eines Morgens alle Siegel aufgebrochen, wäre wohl eine Wiederholung des gesamten Wahlvorgangs angesagt, da die Integrität des Urneninhalts nicht mehr gewährleisteet ist.
§ 18 Auszählung der Stimmen
(1) Die Auszählung erfolgt öffentlich.
(2) Die Auszählung der Stimmen wird durch den Wahlleiter, die Mitglieder des Wahlausschusses und weitere hierfür bestimmte Helfer, die nicht Kandidaten sein dürfen, unverzüglich nach dem Ende der Wahl durchgeführt.
(3) Die Urnen werden vom Wahlleiter öffentlich entsiegelt. Dies wird im Urnenbuch dokumentiert.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig wenn
- auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
- er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe Zusätze enthält;
- der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
- sich ein Eintrag in einem Freifeld gemäß § 15 Abs. 3 nicht eindeutig einer wählbaren Person zuordnen lässt;
- ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde;
- die Vorgaben für die Stimmabgabe per Briefwahl nach § 16 nicht eingehalten wurden.
Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.
Bei der öffentlichen Auszählung gilt: Gucken ja, anfassen nein. Personen, die die Auszählung stören, können des Raumes verwiesen werden.
Ein Eintrag in einem Freifeld gemäß § 15 Abs. 3 lässt sich nicht eindeutig einer wählbaren Person zuordnen, falls es keinen oder mehrere Einträge im Wählerverzeichnis gibt, zu denen die Angabe auf dem Stimmzettel passt. Die Angabe nur eines Spitznamens ist tendenziell schwierig – wer weiß denn, ob nicht eine der 1000 Personen im Verzeichnis den selben Spitznamen hat? Den Wählenden wird empfohlen, den offiziellen Namen aus dem Verzeichnis zu verwenden.
§ 19 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:
- Ort und Datum ihrer Veröffentlichung;
- den Namen des gewählten Organs;
- die Zahl der Wahlberechtigten;
- die Zahl der abgegebenen Stimmen;
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- die Zahl der auf jeden einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen;
- die Angabe darüber, welche Kandidaten gewählt sind und welche nicht;
- Ort und Zeit der konstituierenden Sitzung;
- den Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wahlergebnis, die mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnende Einspruchsfrist von vierzehn Tagen, die vorgeschriebene Form des Einspruchs, sowie den Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz als zuständige Stelle.
(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Kandidaten unverzüglich schriftlich oder per E- Mail von ihrer Wahl.
(3) Die Gewählten erklären spätestens bis zu Beginn der konstituierenden Sitzung die Annahme oder Nichtannahme der Wahl. Andernfalls gilt die Wahl als nicht angenommen.
(4) Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich der Kandidat, an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen.
(5) Das Wahlergebnis ist von Wahlleiter und Wahlausschuss zu unterzeichnen und dauerhaft aufzubewahren. Es ist unverzüglich durch Aushang an ortsüblicher Stelle sowie an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Eine Kopie des Wahlergebnisses ist dem Fachschaftenkollektiv zu übersenden.
Nachdem das Wahlergebnis erstellt wurde, wird Abs. 1 Punkt für Punkt durchgegangen, ob er auch enthalten ist.
Die Annahme oder Nichtannahme muss bis zum Beginn der konstituierenden Sitzung erklärt werden, damit bei der Konstituierung möglichst klar ist, welche Personen dem Gremium angehören. Lehnt eine Person die Wahl ab, sind die Nachrücker unverzüglich zu informieren, für sie gilt die Frist bis zur konstituierenden Sitzung jedoch nicht. Andernfalls müssten alle (potenziell vielen) Nachrücker zur konstituierenden Sitzung erscheinen, um ad hoc die Wahl annehmen zu können.
Das Ergebnis ist dem Fachschaftenkollektiv zuzusenden, wo die Wahlergebnisse zentral gesammelt werden. Außerdem ist es Voraussetzung für die Auszahlung von AFSG.
Für die Bekanntmachung im Internet gilt auch hier: Die eigenhändige Unterschrift des Wahlleiters ist nicht nötig.
§ 20 Zusammentritt der Gremien
Der Wahlleiter hat das gewählte Gremium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Sitzung findet frühestens am 5. Tag und spätestens am 14. Tag nach dem letzten Wahltag statt. Der Wahlleiter leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Vorsitzenden.
Die Einberufung erfolgt durch öffentlichen Aushang sowie Anschreiben der gewählten Mitglieder, oder was auch immer die Fachschaftssatzung vorsehen mag. Das neu gewählte Gremium soll sich möglichst bald konstituieren, daher die 14-Tage-Frist. Die Gewählten sollen aber auch genug Zeit haben, die Wahl anzunehmen, daher die 5-Tage-Frist. Auch kann es sein, dass bei einer Wahl mit Freifeld zunächst die Kontaktdaten von Gewählten über die Univerwaltung besorgt werden müssen, was ebenfalls Zeit benötigt.
§ 21 Wahl des FSR-Vorstands
(1) Wird der Fachschaftsrat direkt gewählt, so wählt er auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Finanzreferenten.
(2) Wird eine Fachschaftsvertretung gewählt, so wählt sie den Vorsitzenden des Fachschaftsrats, dessen Stellvertreter, den Finanzreferenten und weitere Mitglieder mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Abwahl des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Finanzreferenten ist nur durch die Wahl eines Nachfolgers möglich.
(3) Die Fachschaftssatzung kann ergänzende Regelungen vorsehen.
Ergänzende Regelungen in der Fachschaftssatzung können zum Beispiel sein, dass die Wahl geheim erfolgen muss, dass die gewählten Mitglied der Fachschaft sein müssen, dass die Abwahl nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder möglich ist, oder Ähnliches.
§ 22 Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz (WPAF)
(1) Die Fachschaftenkonferenz wählt 5 Studierende der RFWU Bonn in den Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz, diese dürfen nicht zugleich Mitglied eines Fachschaftswahlausschusses sein. Dem WPAF dürfen maximal zwei Mitglieder derselben Fachschaft angehören.
(2) Der Vorsitzende des Fachschaftenkollektivs oder ein von ihm benannter Vertreter sitzen dem WPAF vor. Der WPAF-Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Er darf nicht zugleich Mitglied eines Fachschaftswahlausschusses sein. Stimmrecht haben nur Ausschussmitglieder.
(3) Der WPAF wird einmal jährlich zu Beginn des Sommersemesters gewählt. § 15 FKGO gilt entsprechend.
Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollen WPAF-Miglieder keine Wahl prüfen, die sie selbst durchgeführt haben. Daher die Einschränkung, dass sie nicht Wahlausschussmitglieder sein dürfen. Die Regel, dass dem WPAF maximal zwei Mitglieder derselben Fachschaft angehören dürfen, soll verhindern, dass eine offensichtlich rechtswidrige Wahl vom WPAF ausschließlich aufgrund der Mehrheitsverhältnisse für gültig befunden wird, weil drei Mitglieder des WPAF bei eben jener Wahl gewählt wurden. Die Einschränkung, dass WPAF-Mitglieder keiner FSV und keinem FSR angehören dürfen, würde dem auch gerecht, dann ließen sich aber vermutlich keine Mitglieder mehr für diesen Ausschuss finden.
§ 23 Wahlprüfung
(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist unter Angabe der Gründe dem Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(3) Nach einer Wahlprüfung entscheidet die Fachschaftenkonferenz nach Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses der Fachschaftenkonferenz über die Gültigkeit der Wahl.
(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine erneute Feststellung anzuordnen.
(5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.
(6) Sämtliche Wahlunterlagen nach § 10 sind nach Beendigung der Wahl für 90 Tage sicher aufzubewahren und auf Verlangen an den Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz zu übergeben.
Bei Eingang einer Beschwerde prüft der WPAF die gesamte Wahl, aber insbesondere den beanstandeten Teil.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl können nur Wahlberechtigte erheben. Das verhindert, dass Sven gegen die Ergebnisse von 50 % der Fachschaftswahlen Einspruch erhebt.
Durch die erneute Feststellung des Ergebnisses können Personen aus dem gewählten Gremium fliegen. Insbesondere falls ein Wahlausschuss vergessen hat, dass man mindestens eine Stimme benötigt, um gewählt zu werden. Die erneute Feststellung trifft der Wahlausschuss.
In Abs. 5 ist wichtig, dass offensichtlich sein muss, dass es durch den Fehler keine Auswirkung auf die Sitzverteilung gegeben hat. Falls das nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Beispiel: Ein Kandidat “Max Mustermann” steht irrtümlich auf dem Stimmzettel und bekommt eine Stimme. Alle gewählten Personen haben 100+ Stimmen, alle nicht gewählten Personen haben weniger als 50 Stimmen. Dass ein “Max Mustermann” auf dem Stimmzettel stand, hatte also aller Wahrscheinlichkeit nach keine Auswirkung auf die Sitzverteilung. Anders sieht das aus, wenn bei 5 zu besetzenden Sitzen die Fünftplatzierte 9 Stimmen und die Sechstplatzierte 8 Stimmen hat – hier könnte die fehlerhafte Stimme den Unterschied gemacht haben, eine Auswirkung auf die Sitzverteilung kann nicht ausgeschlossen werden.
Nach Ablauf der 90 Tage sind die Unterlagen zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Bei den Bewerbungsunterlagen ist das nach Ablauf der aktuellen Amtszeit der Fall, da vorher ggf. noch Nachrücker über ihre angegebenen Kontaktdaten benachrichtigt werden müssen. Die “sichere” Aufbewahrung erfordert vor allem Manipulationssicherheit.
§ 24 Wiederholung der Wahl, Sonderfälle
(1) Wird keine gültige Kandidatur eingereicht, so setzt der Wahlausschuss einmalig eine Nachfrist von bis zu drei Tagen für die Einreichung von Kandidaturen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist keine gültige Kandidatur eingereicht, wird einmalig das Wahlverfahren von den bestehenden Wahlorganen auf der Grundlage des bereits aufgestellten Wählerverzeichnisses nach Maßgabe dieser Wahlordnung wiederholt (Wiederholungswahl). Der Wahlausschuss bestimmt in diesem Fall unverzüglich den Termin für die Wiederholungswahl und die weiteren Termine und Fristen gemäß § 11 Abs. 1. Zwischen Festlegung des Termins der Wiederholungswahl und ihrem 1. Wahltag müssen mindestens 20 Tage liegen.
(2) Wurde bei einer Wiederholungswahl nach Ablauf einer Nachfrist keine Kandidatur eingereicht, so enthält der Stimmzettel keine Kandidaturen, sondern lediglich das Freifeld gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Eine teilweise Wiederholung ist nur zulässig, wenn sie im selben Semester abgeschlossen werden kann.
(4) Bis zum Abschluss der Wiederholungswahl sind die vorherigen Besetzungen von Fachschaftsrat und Fachschaftsvertretung kommissarisch im Amt.
(5) Ist es nicht möglich, den beschlossenen Wahltermin einzuhalten, legt die FSV bzw. der FSR nach Rücksprache mit dem Fachschaftenkollektiv einen Ersatztermin fest und wählt ggf. Wahlausschussmitglieder und Wahlleiter nach. Das bereits aufgestellte Wählerverzeichnis behält seine Gültigkeit. Zwischen dem Beschluss und dem neuen ersten Wahltag müssen mindestens 20 Tage liegen.
(6) Sind die Organe einer Fachschaft nicht in der Lage, einen Wahltermin festzulegen oder Wahlorgane zu wählen, so kann die Fachschaftenkonferenz diese Aufgaben in Absprache mit den Studierenden der Fachschaft im Einzelfall übernehmen.
Die Nachfristenregelung in Abs. 1 ist ähnlich zu der bei den Gremienwahlen. Bislang würde das Wahlverfahren bei keiner eingereichten Kandidatur direkt wiederholt. Die neue Regelung erscheint sinnvoller. Die Nachfrist ist natürlich öffentlich bekanntzugeben. Die 20-Tage-Mindestfrist zwischen neuem Wahltermin und seiner Festlegung sind so gewählt, dass eine neue Wahlbekanntmachung am 19. Tag vor der Wahl veröffentlicht werden kann. Die Festlegung der diversen Fristen gemäß § 11 Abs. 2 erfolgt dann natürlich nicht bis zum 25. Tag vor der Wahl, sondern unverzüglich. Dass da Abs. 1 steht, ist ein Fehler, der noch korrigiert wird.
Abs. 2 enthält eine Regelung, die hoffentlich nie Anwendung findet, weil man sich dann fragt, ob diese Fachschaft nicht vielleicht besser aufgelöst wird.
Eine teilweise Wiederholung ist nur zulässig, wenn sie im selben Semester abgeschlossen werden kann, da sich die Zusammensetzung der Fachschaft üblicherweise zum Semesterwechsel ändert: Personen werden immatrikuliert, Personen werden exmatrikuliert,… Bei einer vollständigen Wiederholung ist auch ein neues Wählerverzeichnis zu beantragen.
Die Rücksprache mit dem Fachschaftenkollektiv in Abs. 5 ist dazu da, zu eruieren, ob es Alternativen zur Verschiebung gibt, da es sich hier um einen sehr starken Eingriff in die Wahlvorbereitungen handelt. Falls der Wahltermin eingehalten werden kann, ist eine Verschiebung nicht möglich.
Abs. 6 sollte nie zur Anwendung kommen, da man so eine Fachschaft wohl besser auflöst und irgendwo eingliedert. Bei Fachschaftsneugründungen könnte er jedoch nützlich sein.
§ 25 Änderung der Wahlordnung
(1) Diese Wahlordnung kann nur auf Vorschlag der Fachschaftenkonferenz vom Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder geändert werden. Als eine Änderung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes dieser Wahlordnung als auch die Ergänzung und Aufhebung von Bestimmungen anzusehen.
(2) Die Wahlordnung kann innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn einer Wahl nicht mehr mit Wirkung für diese Wahl geändert werden.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft.
Das übliche. Möglicherweise kann das SP trotz Abs. 1 einfach so eine neue FSWO beschließen. Möglicherweise auch nicht. Das ist eine Frage für voll ausgebildete Juristen. Unabhängig davon ist es sehr sinnvoll, wenn Änderungen nur auf Vorschlag der Fachschaftenkonferenz geschehen.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft.
Ebenfalls Standard.