DkW | Kapitel 7: Wahlwerbung

Sven Zemanek hat an der Uni Bonn fünf Jahre lang Wahlen zum Studierendenparlament organisiert. Damit nachfolgende Generationen von dieser Erfahrung profitieren können, entsteht die Artikelserie “Die kleine Wahlleiter”.

Es gibt zwei Arten von Wahlwerbung: Neutrale Werbung für die Wahl durch den Wahlausschuss, und nicht neutrale Werbung der Listen für sich selbst.

Die Notwendigkeit für neutrale “Wahl”-Werbung ergibt sich aus § 16 Abs. 4 der Wahlordnung:

(4) Die Wahlleiterin hat in geeigneter Form die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

Eine Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung ist offensichtlich, dass die Wahlberechtigten von der Wahl erfahren. Natürlich gehören dazu noch mehr Dinge, beispielsweise eine gute Verteilung der Wahllokale über die Universitätsstandorte

Die Formulierung “in geeigneter Form” lässt dem Wahlausschuss sehr großen Spielraum, von einer E-Mail mit dem Inhalt »Von dann und dann bis dann und dann  findet die nächste Wahl statt, wählen könnt ihr hier und da, kthxbye« bis hin zu Plakaten, auf denen »Geht wählen weil das ist voll sexy« steht.

Die Universitätsverwaltung erlaubt üblicherweise den Versand einer Rund-E-Mail an alle Studierenden, um auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen. Dafür benötigt man lediglich ein “Ja” vom Rektor, welches er üblicherweise gern ausspricht. Die E-Mail dürfte den Bewerbungsaspekt von § 16 WOSP hinreichend erfüllen – alles darüber hinaus ist Kür.

Listenwerbung

Mit der Wahlwerbung durch die Listen hat der Wahlausschuss erst einmal nichts zu tun.

Eine “Elefantenrunde” oder sonstige Späße, bei denen die Kandidierenden und Listen sich den Wahlberechtigten präsentieren können, sind in der Wahlordnung nicht vorgesehen. Der Wahlausschuss kann derartige Veranstaltungen organisieren oder Werbeflächen zur Verfügung stellen, solange die eigene Neutralität gewahrt bleibt. Er muss dies aber auf keinen Fall tun. Die echten Aufgaben dürfen darunter auch nicht leiden.

Ärger

Gelegentlich gibt es Beschwerden über die Wahlwerbung einer Liste.

Eine Liste könnte sich beispielsweise beschweren, dass eine andere Liste unwahre Dinge in ihrer Wahlwerbung behauptet. Für derartiges ist der Wahlausschuss aber sowas von nicht zuständig. Ihre Differenzen dürfen die Listen gern unter sich austragen, ob in Facebook-Kommentaren, beim Flunkyball auf der Hofgartenwiese oder vor Gericht sei ihnen dabei selbst überlassen.

Öfter kommt es vor, dass die Universitätsverwaltung oder die Stadt sich beim Wahlausschuss über die Platzierung von Werbematerialien beschweren, ggf. weil die Adresse des Wahlausschusses die einzige ist, die sie gerade finden können. Derartige Anfragen kann man gern an die Vertrauenspersonen der entsprechenden Liste weiterleiten und den Bittstellern mitteilen, dass man genau dies getan hat. Als Wahlausschuss auf eigene Faust losziehen und Listenplakate entfernen ist hingegen keine gute Idee.

Eine Ausnahme bilden ggf. vom Wahlausschuss zur Verfügung gestellte Werbeflächen: Hier sollte direkt bei der Vergabe festgehalten werden, bis zu welchem Zeitpunkt die angebrachten Werbematerialien wieder entfernt werden müssen und dass nach diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Material vom Wahlausschuss ohne Wiederkehr entsorgt wird.

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