DkW | Kapitel 1: Kräfte sammeln

DkW | Anhang 1: Die Urabstimmung

Sven Zemanek hat an der Uni Bonn fünf Jahre lang Wahlen zum Studierendenparlament organisiert. Damit nachfolgende Generationen von dieser Erfahrung profitieren können, entsteht die Artikelserie „Die kleine Wahlleiter“.

Als sei dieser ganze Wahlen-Kram nicht schon aufwändig genug, gibt es da auch noch Urabstimmungen. Einen großen Vorteil haben Urabstimmungen gegenüber der Studierendenparlamentswahl: Es gibt keine Kandidierenden, die dumme Dinge tun können.

Bei einer Urabstimmung wird allen abstimmungsberechtigten Studierenden eine Ja/Nein-Frage vorgelegt, die sie mit “Ja”, “Nein” oder “Enthaltung” beantworten dürfen. Stimmen mindestens 20 % aller abstimmungsberechtigten Studierenden mit “Ja”, ist das Ergebnis bindend für die Organe der Studierendenschaft. Andernfalls1 hat man lediglich eine teure Umfrage durchgeführt. Wobei “teuer” relativ ist: Bei der gemeinsamen Durchführung der Urabstimmung mit einer Studierendenparlamentswahl entstehen geschätzte Mehrkosten von 2000 €2.

Urabstimmungsverlangen oder SP-Beschluss?

Wer die Durchführung einer Urabstimmung erzwingen möchte, muss dafür die Namen, Matrikelnummern und Unterschriften von fünf Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft sammeln und dem Studierendenparlament einreichen. Das setzt dann einen Urabstimmungsausschuss ein, der diese Unterschriften prüft. Im Idealfall existiert bereits ein Wahlausschuss, der laut Satzung der Studierendenschaft die Aufgaben des Urabstimmungsausschusses übernimmt. Nur diesen Fall betrachten wir hier, eine von der SP-Wahl getrennte Urabstimmung will eigentlich niemand und wäre auch für alle von uns Neuland.

Zur Prüfung besorgt der Urabstimmungsausschuss sich ein Verzeichnis aller aktuellen Mitglieder der Studierendenschaft3 und sucht darin alle Personen auf den Unterschriftenlisten. Hierbei empfiehlt es sich, zunächst ein digitales Abbild jeder Unterschriftenliste zu erstellen und am Ende noch die Duplikate zu filtern. Zahlreiche Personen werden nicht (mehr) auffindbar sein, diese wurden als ungültig gewertet. Viele Personen werden auf der Unterschriftenliste auch nur so ähnlich zu finden sein wie im Datenbestand der Universität, da sind dann Einzelfallentscheidungen des Urabstimmungsausschusses gefragt. Dieser Artikel enthält noch ein paar Details zur Unterschriftenprüfung 2016.

Im Idealfall haben die Einreichenden die Schwelle von fünf Prozent deutlich übertroffen, der Ausschuss erteilt ihnen hierüber einen Bescheid und beginnt mit den weiteren Vorbereitungen. Falls die Schwelle nicht erreicht wurde, regelt die Satzung der Studierendenschaft (§ 15), dass auch hierüber ein Bescheid erteilt und eine Nachbesserungsfrist “von bis zu vier Wochen ab Zugang des Bescheides” gesetzt wird. Das wird höchstwahrscheinlich Terminprobleme mit sich bringen. Niemand will das, weswegen wir an dieser Stelle auch diskret den Mantel des Schweigens über dieses Szenario ausbreiten wollen.

Die Alternative zum Sammeln von Unterschriften erscheint sehr viel einfacher: Man lässt das Studierendenparlament mit Zweidrittelmehrheit die Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Fertig! Keine Unterschriften prüfen, keine Nachfristen, einfach nur das Patschehändchen heben.

Wahlausschreibung

Obwohl es nicht explizit gefordert ist, empfiehlt es sich, in die Wahlausschreibung direkt den Hinweis aufzunehmen, dass gemeinsam mit der Studierendenparlamentswahl eine Urabstimmung durchgeführt wird. Damit alle Bescheid wissen. Alle lesen schließlich die Wahlausschreibung, gell?

Urabstimmungsbenachrichtigung

Überhaupt regelt die Satzung der Studierendenschaft relativ wenig in Bezug auf die Durchführung der Urabstimmung explizit. Was sie aber regelt, ist der Versand der Urabstimmungsbenachrichtigung.

[Der Urabstimmungsausschuss] veranlasst, dass alle Studierenden eine Urabstimmungsbenachrichtigung erhalten, die den Termin der Urabstimmung und den Wortlaut des abzustimmenden Antrags enthält.

Man kann natürlich die Universität bitten, allen Studierenden einen Brief nach Hause zu senden. Der Versand einer E-Mail an alle Studierenden erscheint jedoch sehr viel kostengünstiger und ist daher zu bevorzugen.

Den Versand dieser E-Mail kann nur die Universitätsverwaltung ermöglichen. Doch Vorsicht! In der Vergangenheit gab es um den Versand dieser E-Mail großen Knatsch. Daher ist frühe Kontaktaufnahme mit der Universitätsverwaltung bezüglich dieses Themas dringend empfohlen.

Stimmzettel

Zum Stimmzettel für eine Urabstimmung kennt die Satzung der Studierendenschaft in § 15 sogar zwei Vorschriften:

(7) Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung.

(8) Der Antrag wird auf dem Abstimmungszettel abgedruckt. Bei längeren Anträgen genügt es, wenn der Antrag an der Abstimmungskabine zur Einsicht ausliegt und die Fragestellung auf dem Abstimmungszettel eindeutig ist.

Der Antragstext lässt sich praktischerweise 1:1 aus dem Urabstimmungsverlangen bzw. dem Beschluss des Studierendenparlaments kopieren. Er darf vom Wahlausschuss offensichtlich nicht im geringsten modifiziert werden – alle Tipp- und Grammatikfehler wandern direkt mit auf den Stimmzettel. Die dummen Sprüche deswegen müsst ihr euch dann aber trotzdem anhören, da führt kein Weg dran vorbei.

DkW | Anhang 1: Die Urabstimmung

Der Stimmzettel zum fzs-Austritt 2016. Bei Beschwerden zur tendenziösen Fragestellung hieß es: Lächeln und winken.

Vom Papierformat her dürfte DIN-A5 ausreichend sein. Kleineres Papier wird schnell unhandlich.

Der Urabstimmungsstimmzettel sollte natürlich nicht die gleiche Farbe haben wie ein Gremienstimmzettel. Und im Idealfall hat er auch eine andere Farbe als die Studierendenparlamentsstimmzettel. Da beide Stimmzettel in die gleichen Urnen geworfen werden, erleichtert das hinterher das sortieren. Vermutlich läuft es dann darauf hinaus, dass der Urabstimmungsstimmzettel auf weißes Papier gedruckt wird. Hat ja auch mal was.

Belehrung + Urnenbuch

Die Wahlhelfenden müssen bei ihrer Belehrung auch aufgeklärt werden, dass es dieses Jahr einen Stimmzettel mehr gibt und dass dieser immer zusammen mit dem Studierendenparlamentsstimmzettel ausgegeben und eingeworfen werden muss. Außerdem enthält das Urnenbuch zusätzlich je Stimmzettel eine Spalte, in die ein Kreuzchen gemacht wird, wenn die wählende Person den Stimmzettel erhalten hat – manche wollen ja keinen oder ausschließlich den Urabstimmungszettel haben. Gelocht wird der Studierendenausweis so oder so, und wer einmal für das Studierendenparlament und/oder die Urabstimmung abgestimmt hat, darf in diesem Jahr auch nicht noch einmal.

Ob die Umschläge mit den Urabstimmungszetteln auch unbedingt bei jedem Öffnen und schließen gezählt werden müssen… Ich persönlich meine: Nein. Mein Wahlausschuss sah das 2016 anders. Macht das, wie ihr meint. Aber macht es einheitlich.

Wahlbeteiligungszwischenstandsbekanntgabe

Was für ein Wort. Die Wahlordnung sieht in § 24 Abs. 4 vor, dass die Wahlleiterin nach jedem Wahltag die aktuelle Wahlbeteiligungsschätzung bekannt gibt. Wenn parallel eine Urabstimmung durchgeführt wird, darf das jedoch nur am ersten und zweiten Wahltag passieren! Ein Kompromiss, um die Beteiligung und somit das Erreichen des Quorums nicht zu verfälschen, falls etwa das Quorum vor dem letzten Wahltag demotivierend weit weg liegen sollte oder ggf. doch noch jede Stimme zählt, um das Quorum noch zu erreichen.

Auszählung

Die Wahl ist durchgeführt, fleißige Wahlberechtigte haben gewählt und die vollen Urnen möchten ausgezählt werden. Hier gibt es großes Potenzial, Fehler zu machen. Macht nicht die selben Fehler wie wir 2016. Daher folgende Empfehlungen:

  • Abhängig von der Abstimmungsfrage kann es sein, dass die Wahlbeteiligung sprunghaft ansteigt. Plant mehr Auszählhilfen ein! (Wenn der Platz dafür überhaupt reicht.)
  • Trennt bei Öffnung jeder Urne die Urabstimmungszettel von den Studierendenparlamentszetteln, verpackt sie handlich und legt sie unsortiert beiseite4. Im Wahlschrank gab es mal nummerierte Baumwolltaschen, die würden sich hierfür perfekt eignen.
  • Falls nach Auszählung der Studierendenparlamentsstimmzettel noch Zeit und Motivation da ist, lasst die Urabstimmungszettel sortieren und zählen. Das sollte aber keinesfalls die Auszählung der Studierendenparlamentswahl beeinträchtigen.
  • Legt bereits vorab einen Ersatztermin für die Fortsetzung der Auszählung fest, falls es nach ein Uhr wird und ihr die Auszählung unterbrechen wollt.

Ergebnis

Für die Bekanntgabe des Urabstimmungsergebnisses kennt die Satzung der Studierendenschaft keine explizite Vorschrift. Wir haben 2016 einfach alle Zahlen die wir hatten in ein Dokument gegossen, das so ähnlich aussah wie das Wahlergebnis, und das veröffentlicht.

Toi, toi, toi!

  1. das heißt, im Normalfall
  2. Folgende Überschlagsrechnung: 1000 € zusätzlich für den Wahlausschuss, ein paar hundert Euro für den Druck der Urabstimmungsstimmzettel und ein paar Wahlzeitungsseiten mehr, ein paar hundert Euro mehr für Auszählhilfen
  3. Bei der Urabstimmung 2016 wurde als Stichtag der Einreichungstag genommen, aber das ist nirgendwo explizit festgelegt.
  4. Natürlich nicht unbeaufsichtigt lassen, gell.

Der Ältestenrat äußert sich zur letzten Wahl

Vor einem Monat meinte der Ältestenrat Dinge zur letzten Studierendenparlamentswahl1. Wie sich herausstellt, bin ich punktuell anderer Meinung als der Ältestenrat2.

Zum Glück für die Beteiligten sind die Meinungen des Ältestenrats inzwischen nicht mehr verbindlich, sondern haben in der Form von Empfehlungen nur noch empfehlenden Charakter. Im Gegensatz dazu, wenn zum Beispiel ich eine Meinung äußere, müssen Empfehlungen des Ältestenrats jedoch vom betroffenen Organ “behandelt” werden.

Der Ältestenrat hat sich also geäußert. Was war passiert? Das neue Studierendenparlament hatte wie vorgeschrieben einen Wahlprüfungsausschuss eingesetzt. Nachdem dieser sich zunächst einmal unsicher war, ob er überhaupt selbst nach Fehlern suchen sollte (Tipp: Die Wahlordnung ruft hier entrüstet ›Ja natürlich!‹), hat er dies dann doch getan. Dabei sind ihm Fragen in den Sinn gekommen, die er dem Ältestenrat zur Beantwortung übergeben hat.

Frage 1

»Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme oder sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten?«

Der Ältestenrat antwortete:

Abgegebene Stimmzettel, auf denen kein Wahlvorschlag angekreuzt wurde, sind ungültig.

Leere Stimmzettel können keine Auswirkung auf die Sitzverteilung haben. Die Beschäftigung mit dieser Frage ist daher rein akademischer Natur. Unsere Lieblingsbeschäftigung!

Die Frage des Wahlprüfungsausschusses ist allerdings gemein: Die Antworten auf die beiden Teile der Frage lauten nämlich ›Nein‹ und ›Nein‹.

Der erste Teil, „Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme‹“, lässt sich einfach durch einen Blick in die Wahlordnung beantworten: Die Enthaltung taucht dort gar nicht auf. Weder bei der Stimmabgabe, noch bei der Auszählung oder der Feststellung des Endergebnisses.

Die Möglichkeit, den Stimmzettel leer abzugeben, ergibt sich lediglich daraus, dass die Stimmzettel leer an die Wahlberechtigten ausgegeben werden3 und vor dem Einwurf wegen des Wahlgeheimnisses nicht geprüft werden kann, ob eine Markierung platziert wurde.

Der zweite Teil der Frage, „sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten“, ist etwas schwieriger zu beantworten. Natürlich kennt die Wahlordnung eine Regel, die festlegt, wann Stimmen ungültig sind:

(5) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
  2. er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe irgendwelche Zusätze enthält;
  3. der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
  4. ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.

Auf einem leeren Stimmzettel wurde nicht mehr als eine Stimme abgegeben; er enthält auch keine Zusätze, sonst wäre er ja nicht leer. Der Wille der Wählerin war offenbar, keine Stimme abzugeben, sonst wäre ja eine Markierung auffindbar. Macht erst die Stimmabgabe den Stimmzettel amtlich? Eine abwegige Annahme.

Geht man davon aus, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung der Umstände, die zur Ungültigkeit eines Stimmzettels führen, handelt, wäre ein leerer Stimmzettel demnach nicht ungültig – also gültig4.

Das Bundeswahlgesetz, das der Ältestenrat in seiner Begründung als Beispiel anführt, regelt in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 explizit, dass ein leerer Stimmzettel ungültig ist. Dass diese explizite Regelung in der Wahlordnung fehlt, kam dann aber wohl niemandem verdächtig vor.

Seit 2013 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat erfasst und zu den gültigen Stimmen gerechnet. Auch bei den Auszählungen wurde bei der Eintragung in die Ergebnisbögen großer Wert auf die Feststellung gelegt, dass Enthaltungen gültige Stimmen sind. 2012 und 2011 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat aufgeführt, aber weder zu den gültigen noch zu den ungültigen Stimmen gezählt, was wenig durchdacht erscheint. 2009 waren Enthaltungen bereits (wie ab 2013) separat aufgeführte gültige Stimmen.

Enthaltungen als gültige Stimmen haben also Tradition in der Bonner Hochschulpolitik. Wenn dies unzulässig wäre, hieße das, dass in den letzten fünf Jahren niemand die Wahlordnung gelesen und verstanden hätte. Keine völlig abwegige Annahme, aber stutzig machen sollte es schon. Kein Wort jedoch dazu in der Entscheidungsbegründung.

Die Enthaltungen getrennt von den ungültigen Stimmen aufzuführen ermöglicht es, im Ergebnis die Wahlberechtigten, die zu doof sind, den Stimmzettel fehlerfrei auszufüllen, von denen zu trennen, die keine Wahlentscheidung treffen möchten. Im ersten Fall handelt es sich eher um ein technisches Problem (sehr beliebt bei der Senatswahl: Ein Kreuz pro Liste), im zweiten um ein politisches (Ich wähle gern, aber die zur Wahl Stehenden sind alle doof). Sicher, man könnte annehmen, das Personen mit Hochschulzugangsberechtigung es schaffen sollten, einen einfachen Stimmzettel  ordnungsgemäß auszufüllen, aber die Erfahrung zeigt: Nö.

Frage 3

»Das Bonner Studierendenparlament hat gemäß § sechs Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft 43 Sitze. Gemäß § sieben Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft gibt es Stellvertreterinnenplätze in der Größe von 1/3 der Mitglieder des SP. Nach mathematischer Berechnung5 ergibt dieses 14 1/3 Stellvertreterinnenplätze. Sind die Stellvertreterinnenplätze auf 14 abzurunden oder auf 15 auf zu runden?«

Der Ältestenrat antwortete:

Die nach § 7 Abs. 3 S. 1 WOSP vorgesehenen Stellvertreterinnenplätze sind auf 14 ganze Sitze abzurunden.

Die Begründung dazu ist etwas einseitig: Der Ältestenrat lässt sich dazu aus, dass die Wahlordnung nicht vorsieht, mehr als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen zu vergeben, mit einer Ausnahme. Kein Wort jedoch dazu, dass die Wahlordnung ebenfalls nicht vorsieht, dass weniger als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen vergeben werden, das sogar ohne Ausnahme. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Ziel der Satzungsänderung 2013 war, die Zahl der Stellvertreterinnenplätze für Listen mit vielen gewählten Personen zu vergrößern, wäre das sogar die naheliegendere Argumentation gewesen.

In diesem Zusammenhang interessant: Mit dem diesjährigen Wahlergebnis lassen sich 14 Plätze problemlos aufteilen. Um den 15. Platz müssten sich jedoch RCDS und LHG streiten, wofür kein Verfahren vorgesehen ist und man erst eines aus dem Hut zaubern müsste. Der Ältestenrat hat sich also für die Variante mit dem geringeren Folgeaufwand ausgesprochen.

Zur Wahl 2016 gab es eine ähnliche Situation zwischen Juso-HSG und RCDS, die beide Anspruch auf den fünfzehnten (bzw. den vierzehn-ein-drittel-ten) Stellvertreterinnenplatz gehabt hätten. Damals hat der Wahlausschuss den letzten Platz offenbar beiden Listen zugewiesen und die Gesamtzahl effektiv um eins (bzw. um eins-zwei-drittel) erhöht. Einen Protokollvermerk hierzu sucht man jedoch vergebens6.

Frage 2

»Ist das vorläufige amtliche Endergebnis, dass (sic) der Wahlausschuss unter Anderem am 6.3.2018 veröffentlicht hat ein solches gemäß § 24 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung, dass (sic) die Frist gemäß § 28 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung in Gang setzt?«

Der Ältestenrat antwortete:

Das unter dem 6. Februar 2018 bzw. 16. März 2018 als »vorläufiges amtliches Endergebnis« veröffentlichte Wahlergebnis ist keine Bekanntmachung des Protokolls über das Ergebnis der Wahl i.S.d § 24 Abs. 2 WOSP durch das die Wahlanfechtungsfrist gemäß § 28 Abs. 1 WOSP in Gang gesetzt wurde.

Schon viel wurde über dieses effektiv unnötige “Protokoll” gerätselt. Ich selbst habe kürzlich empfohlen, es zu streichen.

Generell war die Veröffentlichung des Wahlergebnisses 2018 höchst dubios. Auf der Webseite des Wahlausschusses beispielsweise konnte man erst mehrere Tage nach der konstituierenden Sitzung ein Ergebnisdokument abrufen. Da fragt man sich zum Beispiel, auf welcher Grundlage eigentlich auf dieser Sitzung jemand als neu gewähltes Mitglied des Studierendenparlaments abstimmungsberechtigt gewesen war.

Absolut großartig (für Nichtbetroffene) sind die folgenden Ausführungen des Ältestenrats zur Ergebnisveröffentlichung:

[…] Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, so fehlt es aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips auch an der erforderlichen Legitimationsgrundlage für die Konstituierung des Studierendenparlaments sowie der durch dieses vorgenommenen Beschlüsse. Folglich leiden nicht nur die Konstituierung des SP, sondern auch die Wahl seines Präsidiums, des AStA sowie alle weiteren Beschlüsse an schwerwiegenden Fehlern, die zwingend deren Nichtigkeit zur Folge haben müssen. […]

Der Ältestenrat postuliert hier ganz nonchalant, dass alles, was das XL. Studierendenparlament bislang getan hat, wegen einer fehlerhaften Ergebnisbekanntmachung eigentlich null und nichtig sein müsste.

Ein Glück, dass man die Meinung des Ältestenrats inzwischen bei Bedarf ignorieren kann, was.

  1. Man bekommt ja nichts mehr mit!
  2. So etwas soll schon mal vorkommen.
  3. Wirklich!
  4. Unter der Annahme, dass nicht gültig = ungültig und nicht ungültig = gültig.
  5. Juristinnen und -isten rechnen wohl anders.
  6. Ja, auch wir haben stellenweise schlampig gearbeitet.

Ordnung

Schon immer hatte ich einen bestimmten Sinn für Ordnung. Meine Lego-Steine waren nach Farbe und Menge in Schubladen sortiert (ganz unten Grün+Gelb zusammen). Die Stifte in meinem Federmäppchen ebenfalls. Meine seltenen Yu-Gi-Oh!-Karten heftete ich säuberlich in einem Ordner ab. Mich fasziniert die Aufräumkunst von Ursus Wehrli. In Minecraft baue ich oft große Sortiersysteme. Selbst mein Chaos habe ich gerne ordentlich und liebe “Zufallszahlen”-Generatoren.

Ich räume gerne auf. Bitte fragen Sie jetzt nicht meine Eltern, ob ich mein Kinderzimmer immer aufgeräumt habe, das ist etwas ganz anderes.

Die bislang aufwändigste Aufräumaktion hat etwas über drei Jahre gedauert.

Die Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, deren Mitglied ich 2011 wurde, war eine andere als die heutige. Die meisten Abläufe waren trotz schneller Internetanschlüsse immer noch papierbasiert1. Das mag nett sein, wenn man wichtige Finanzunterlagen an zentraler Stelle sicher verwahren möchte. Sobald es jedoch um Dokumente geht, die für einen großen Personenkreis relevant sind und nach Möglichkeit schnell in der aktuellen Version verfügbar sein sollten, gibt es weit bessere Alternativen.

Zufällig gibt es in der Studierendenschaft zahlreiche solche Dokumente: Satzung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung, Wahlordnungen, Verfahrensordnungen, die Liste ist lang. Für jede einzelne Fachschaft kommen (theoretisch) nochmal eine Satzung und ggf. weitere Ordnungen hinzu. Das sind sehr viele Dokumente.

Die traurige Realität sah damals wie folgt aus: Wenn eine neue Satzung/Ordnung/Sonstwas beschlossen wurde, dann wurde sie ein paar mal gedruckt, vielleicht in einen AStA-Schrank gelegt oder an ein paar Leute verteilt, und ganz vielleicht wurde sie auf irgend eine AStA-Unterwebseite hochgeladen. Wollte man eine Änderung vorbereiten, durfte man oft erst einmal nach einer Person suchen, die die aktuellste Fassung als Word-Datei noch irgendwo auf der Festplatte liegen hatte. Sobald die Druckversion eines Dokuments vergriffen war, wurde es mit der Zeit immer unwahrscheinlicher, überhaupt noch den Text des Dokuments aufzutreiben. Wenn man Glück hatte, war noch eine Version in irgend einem AStA-Ordner abgeheftet worden. Manche Dokumente gerieten auch völlig in Vergessenheit.

Kurzum: Ein umfassender Überblick über die Rechtslage war praktisch unmöglich. Die Arbeit mit den selbst gegebenen Rechtsvorschriften blieb denen vorbehalten, die rechtzeitig ein Druckexemplar ergattern konnten.

Hinzu kommt ein demokratietheoretisches Problem: Wenn niemand™ die Satzung/Ordnung/Richtlinie/Vorschrift kennt, kann sie dann gelten?

Das klingt jetzt alles sehr schrecklich, und wenn man ehrlich ist, war es das auch. Ein untragbarer Zustand! Da müsste mal jemand™ was machen.

Im Juni 2013 übertrug ich die drei für mich wichtigsten Dokumente (Satzung, SP-Geschäftsordnung und Fachschaftswahlordnung) ins Markdown-Format und steckte sie in ein öffentlichen Git-Repository. So konnte ich sie bei Bedarf schnell finden. Der Anfang war gemacht.

Ordnung

Alle haben einmal klein angefangen.

Danach passierte lange nichts. Erst als ich im März 2015 aus dem Wahlausschuss ins IT-Referat des AStA wechselte, packte ich mein Herzensprojekt wieder an. Diesmal aber richtig: Ich sammelte jede Ordnung, Satzung, Richtlinie oder sonstige obskure Rechtsvorschrift der Studierendenschaft ein, die ich in die Finger bekam, konvertierte sie ins Markdown-Format und steckte sie in mein Git-Repository. Zur Not tippte ich sie auch ab, wie beispielsweise die “Geschäftsordnung zur Führung der Siegel des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)” vom 14. Februar 2003, an die sich bestimmt nur noch hartgesottene Diplomstudierende erinnerten – wenn überhaupt.

Die Sammlung wuchs schnell zu beträchtlicher Größe heran, war in meinem Repository aber lediglich einer Person zugänglich – mir. Zwar waren die Dokumente frei im Internet zugänglich und hätten von allen genutzt werden können. Ein nacktes Repository auf GitHub eignet sich aber schlecht als (halb-)offizielles Verzeichnis höchstoffizieller Dokumente.

Zufällig wird die Internetseite des Studierendenparlaments vom IT-Referat des AStA verwaltet, dessen Mitarbeiter ich nun war. Da die Verantwortlichen nichts dagegen hatten2, fügte ich der Webseite des Studierendenparlaments eine neue Unterseite hinzu: Satzungen, Ordnungen und Bekanntmachungen3. Auf ihr ließen sich nach Typ sortierte automatisch generierte HTML-Versionen aller Dokumente aus meinem Git-Repository finden. Alles unter dem Hinweis, dass es sich um “inoffizielle” Versionen der Dokumente handle4. Der Clou: Oft werden von Normen lediglich ein paar Absätze geändert. Man müsste also die Urfassung und alle Änderungen nebeneinander legen, um die aktuelle Rechtslage zu sehen. Das ist mühsam, und zu oft arbeitet man dann doch mit einer veralteten Version des Dokuments. Mein Repository hingegen enthielt jeweils die aktuelle Gesamtfassung des Textes. Die offiziellen Versionen der Dokumente waren am Ende der Seite verlinkt, falls sie online verfügbar waren. Die Änderungshistorie wurde also direkt mitgeliefert.

Eine zentrale Anlaufstelle für die Recherche in Normen war somit geschaffen. Zeit, das nächste Problem anzugehen: Die chaotische Quellenlage.

Dokumente wurden klassischerweise in der AKUT veröffentlicht. Als Mitglied der akut-Redaktion hatte ich ebenfalls Zugriff auf die (nicht vom IT-Referate verwaltete) Webseite der akut. Dort richtete ich eine weitere Unterseite zur Online-Veröffentlichung ein und lud alle noch greifbaren PDF-Versionen von AKUT extras hoch. Außerdem vereinbarte ich mit dem Chefredakteur, dass er alle Dokumente, die in Zukunft zur Veröffentlichung eingehen würden, dort hinzufüge. Dieser Chefredakteur war es auch, der zumindest dem Deckblatt der AKUT extras einen professionelleren Anstrich verlieh.

Leider gab es immer noch keine einheitlichen Richtlinien für die Bekanntmachung von Satzungen, Ordnungen und ähnlichen Dokumenten. Ein Großteil der vom Studierendenparlament beschlossenen Normen fand zwar seinen Weg in eine AKUT extra, aber durchsetzbare Regeln für die Veröffentlichung, deren Nichtbefolgung die Ungültigkeit der beschlossenen Dokumente zur Folge hätte, wäre noch besser. Da sie öffentlich nachlesbar wären, wären sie vor allem zukunftssicherer.

Während der Arbeit an der nächsten Satzungsänderung setzte ich mich daher als Mitglied des zuständigen Satzungs- und Geschäftsordnungsausschusses dafür ein, einheitliche Regeln für die Bekanntmachung und das Inkrafttreten von Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Statuten aller Gremien in der Satzung der Studierendenschaft festzuschreiben. Die weiteren Ausschussmitglieder und das Studierendenparlament, das die Satzungsänderung am Ende beschließen musste, hatten nichts dagegen. Somit galt ab dem 13. Juli 2016: Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Statuten aller Gremien treten frühestens mit der Online-Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Wer also etwas beschließen möchte, was danach gelten soll5, muss es direkt der AKUT zur Veröffentlichung zusenden. Somit findet das Dokument seinen Weg auf die AKUT-Webseite, und von dort in das Git-Repository und in das Verzeichnis auf der SP-Webseite. Ein funktionierendes System!

Willkommen in der Gegenwart. Wir können mit wenigen Klicks herausfinden, welche die aktuellste Fassung einer Norm ist und welche Änderungen es in den letzten Jahren gab. Falls etwas online nicht auffindbar ist, gilt es wohl nicht. Eine erhebliche Verbesserung zum Zustand 2011. Und das vermutlich nur, weil ich an drei Schlüsselstellen saß, mir dachte “mach mal”, und man mich hat machen lassen. Danke dafür.

PS: Falls jemandem langweilig ist: Beschlossene Dokumente direkt im Markdown-Format zu haben wäre fabelhaft.

  1. Hashtag #Digitalisierung
  2. Ein sehr wichtiges Muster, wenn man innerhalb einer Verwaltung etwas Neues tun möchte.
  3. Fragen Sie jetzt nicht, warum die Seite “idx” heißt. Ich weiß es selbst nicht mehr.
  4. Tipp: Je größer man “inoffiziell” drüber schreibt, desto mehr Unsinn kann man drunter schreiben.
  5. Wer möchte das nicht!