DkW | Kapitel 1: Kräfte sammeln

DkW | Anhang 1: Die Urabstimmung

Sven Zemanek hat an der Uni Bonn fünf Jahre lang Wahlen zum Studierendenparlament organisiert. Damit nachfolgende Generationen von dieser Erfahrung profitieren können, entsteht die Artikelserie „Die kleine Wahlleiter“.

Als sei dieser ganze Wahlen-Kram nicht schon aufwändig genug, gibt es da auch noch Urabstimmungen. Einen großen Vorteil haben Urabstimmungen gegenüber der Studierendenparlamentswahl: Es gibt keine Kandidierenden, die dumme Dinge tun können.

Bei einer Urabstimmung wird allen abstimmungsberechtigten Studierenden eine Ja/Nein-Frage vorgelegt, die sie mit “Ja”, “Nein” oder “Enthaltung” beantworten dürfen. Stimmen mindestens 20 % aller abstimmungsberechtigten Studierenden mit “Ja”, ist das Ergebnis bindend für die Organe der Studierendenschaft. Andernfalls1 hat man lediglich eine teure Umfrage durchgeführt. Wobei “teuer” relativ ist: Bei der gemeinsamen Durchführung der Urabstimmung mit einer Studierendenparlamentswahl entstehen geschätzte Mehrkosten von 2000 €2.

Urabstimmungsverlangen oder SP-Beschluss?

Wer die Durchführung einer Urabstimmung erzwingen möchte, muss dafür die Namen, Matrikelnummern und Unterschriften von fünf Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft sammeln und dem Studierendenparlament einreichen. Das setzt dann einen Urabstimmungsausschuss ein, der diese Unterschriften prüft. Im Idealfall existiert bereits ein Wahlausschuss, der laut Satzung der Studierendenschaft die Aufgaben des Urabstimmungsausschusses übernimmt. Nur diesen Fall betrachten wir hier, eine von der SP-Wahl getrennte Urabstimmung will eigentlich niemand und wäre auch für alle von uns Neuland.

Zur Prüfung besorgt der Urabstimmungsausschuss sich ein Verzeichnis aller aktuellen Mitglieder der Studierendenschaft3 und sucht darin alle Personen auf den Unterschriftenlisten. Hierbei empfiehlt es sich, zunächst ein digitales Abbild jeder Unterschriftenliste zu erstellen und am Ende noch die Duplikate zu filtern. Zahlreiche Personen werden nicht (mehr) auffindbar sein, diese wurden als ungültig gewertet. Viele Personen werden auf der Unterschriftenliste auch nur so ähnlich zu finden sein wie im Datenbestand der Universität, da sind dann Einzelfallentscheidungen des Urabstimmungsausschusses gefragt. Dieser Artikel enthält noch ein paar Details zur Unterschriftenprüfung 2016.

Im Idealfall haben die Einreichenden die Schwelle von fünf Prozent deutlich übertroffen, der Ausschuss erteilt ihnen hierüber einen Bescheid und beginnt mit den weiteren Vorbereitungen. Falls die Schwelle nicht erreicht wurde, regelt die Satzung der Studierendenschaft (§ 15), dass auch hierüber ein Bescheid erteilt und eine Nachbesserungsfrist “von bis zu vier Wochen ab Zugang des Bescheides” gesetzt wird. Das wird höchstwahrscheinlich Terminprobleme mit sich bringen. Niemand will das, weswegen wir an dieser Stelle auch diskret den Mantel des Schweigens über dieses Szenario ausbreiten wollen.

Die Alternative zum Sammeln von Unterschriften erscheint sehr viel einfacher: Man lässt das Studierendenparlament mit Zweidrittelmehrheit die Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Fertig! Keine Unterschriften prüfen, keine Nachfristen, einfach nur das Patschehändchen heben.

Wahlausschreibung

Obwohl es nicht explizit gefordert ist, empfiehlt es sich, in die Wahlausschreibung direkt den Hinweis aufzunehmen, dass gemeinsam mit der Studierendenparlamentswahl eine Urabstimmung durchgeführt wird. Damit alle Bescheid wissen. Alle lesen schließlich die Wahlausschreibung, gell?

Urabstimmungsbenachrichtigung

Überhaupt regelt die Satzung der Studierendenschaft relativ wenig in Bezug auf die Durchführung der Urabstimmung explizit. Was sie aber regelt, ist der Versand der Urabstimmungsbenachrichtigung.

[Der Urabstimmungsausschuss] veranlasst, dass alle Studierenden eine Urabstimmungsbenachrichtigung erhalten, die den Termin der Urabstimmung und den Wortlaut des abzustimmenden Antrags enthält.

Man kann natürlich die Universität bitten, allen Studierenden einen Brief nach Hause zu senden. Der Versand einer E-Mail an alle Studierenden erscheint jedoch sehr viel kostengünstiger und ist daher zu bevorzugen.

Den Versand dieser E-Mail kann nur die Universitätsverwaltung ermöglichen. Doch Vorsicht! In der Vergangenheit gab es um den Versand dieser E-Mail großen Knatsch. Daher ist frühe Kontaktaufnahme mit der Universitätsverwaltung bezüglich dieses Themas dringend empfohlen.

Stimmzettel

Zum Stimmzettel für eine Urabstimmung kennt die Satzung der Studierendenschaft in § 15 sogar zwei Vorschriften:

(7) Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung.

(8) Der Antrag wird auf dem Abstimmungszettel abgedruckt. Bei längeren Anträgen genügt es, wenn der Antrag an der Abstimmungskabine zur Einsicht ausliegt und die Fragestellung auf dem Abstimmungszettel eindeutig ist.

Der Antragstext lässt sich praktischerweise 1:1 aus dem Urabstimmungsverlangen bzw. dem Beschluss des Studierendenparlaments kopieren. Er darf vom Wahlausschuss offensichtlich nicht im geringsten modifiziert werden – alle Tipp- und Grammatikfehler wandern direkt mit auf den Stimmzettel. Die dummen Sprüche deswegen müsst ihr euch dann aber trotzdem anhören, da führt kein Weg dran vorbei.

DkW | Anhang 1: Die Urabstimmung

Der Stimmzettel zum fzs-Austritt 2016. Bei Beschwerden zur tendenziösen Fragestellung hieß es: Lächeln und winken.

Vom Papierformat her dürfte DIN-A5 ausreichend sein. Kleineres Papier wird schnell unhandlich.

Der Urabstimmungsstimmzettel sollte natürlich nicht die gleiche Farbe haben wie ein Gremienstimmzettel. Und im Idealfall hat er auch eine andere Farbe als die Studierendenparlamentsstimmzettel. Da beide Stimmzettel in die gleichen Urnen geworfen werden, erleichtert das hinterher das sortieren. Vermutlich läuft es dann darauf hinaus, dass der Urabstimmungsstimmzettel auf weißes Papier gedruckt wird. Hat ja auch mal was.

Belehrung + Urnenbuch

Die Wahlhelfenden müssen bei ihrer Belehrung auch aufgeklärt werden, dass es dieses Jahr einen Stimmzettel mehr gibt und dass dieser immer zusammen mit dem Studierendenparlamentsstimmzettel ausgegeben und eingeworfen werden muss. Außerdem enthält das Urnenbuch zusätzlich je Stimmzettel eine Spalte, in die ein Kreuzchen gemacht wird, wenn die wählende Person den Stimmzettel erhalten hat – manche wollen ja keinen oder ausschließlich den Urabstimmungszettel haben. Gelocht wird der Studierendenausweis so oder so, und wer einmal für das Studierendenparlament und/oder die Urabstimmung abgestimmt hat, darf in diesem Jahr auch nicht noch einmal.

Ob die Umschläge mit den Urabstimmungszetteln auch unbedingt bei jedem Öffnen und schließen gezählt werden müssen… Ich persönlich meine: Nein. Mein Wahlausschuss sah das 2016 anders. Macht das, wie ihr meint. Aber macht es einheitlich.

Wahlbeteiligungszwischenstandsbekanntgabe

Was für ein Wort. Die Wahlordnung sieht in § 24 Abs. 4 vor, dass die Wahlleiterin nach jedem Wahltag die aktuelle Wahlbeteiligungsschätzung bekannt gibt. Wenn parallel eine Urabstimmung durchgeführt wird, darf das jedoch nur am ersten und zweiten Wahltag passieren! Ein Kompromiss, um die Beteiligung und somit das Erreichen des Quorums nicht zu verfälschen, falls etwa das Quorum vor dem letzten Wahltag demotivierend weit weg liegen sollte oder ggf. doch noch jede Stimme zählt, um das Quorum noch zu erreichen.

Auszählung

Die Wahl ist durchgeführt, fleißige Wahlberechtigte haben gewählt und die vollen Urnen möchten ausgezählt werden. Hier gibt es großes Potenzial, Fehler zu machen. Macht nicht die selben Fehler wie wir 2016. Daher folgende Empfehlungen:

  • Abhängig von der Abstimmungsfrage kann es sein, dass die Wahlbeteiligung sprunghaft ansteigt. Plant mehr Auszählhilfen ein! (Wenn der Platz dafür überhaupt reicht.)
  • Trennt bei Öffnung jeder Urne die Urabstimmungszettel von den Studierendenparlamentszetteln, verpackt sie handlich und legt sie unsortiert beiseite4. Im Wahlschrank gab es mal nummerierte Baumwolltaschen, die würden sich hierfür perfekt eignen.
  • Falls nach Auszählung der Studierendenparlamentsstimmzettel noch Zeit und Motivation da ist, lasst die Urabstimmungszettel sortieren und zählen. Das sollte aber keinesfalls die Auszählung der Studierendenparlamentswahl beeinträchtigen.
  • Legt bereits vorab einen Ersatztermin für die Fortsetzung der Auszählung fest, falls es nach ein Uhr wird und ihr die Auszählung unterbrechen wollt.

Ergebnis

Für die Bekanntgabe des Urabstimmungsergebnisses kennt die Satzung der Studierendenschaft keine explizite Vorschrift. Wir haben 2016 einfach alle Zahlen die wir hatten in ein Dokument gegossen, das so ähnlich aussah wie das Wahlergebnis, und das veröffentlicht.

Toi, toi, toi!

  1. das heißt, im Normalfall
  2. Folgende Überschlagsrechnung: 1000 € zusätzlich für den Wahlausschuss, ein paar hundert Euro für den Druck der Urabstimmungsstimmzettel und ein paar Wahlzeitungsseiten mehr, ein paar hundert Euro mehr für Auszählhilfen
  3. Bei der Urabstimmung 2016 wurde als Stichtag der Einreichungstag genommen, aber das ist nirgendwo explizit festgelegt.
  4. Natürlich nicht unbeaufsichtigt lassen, gell.

Wie man Urabstimmungsunterschriften prüft

Vor ziemlich genau einem Jahr hatten wir das Vergnügen die Aufgabe, für ein Urabstimmungsverlangen eingereichte Unterschriftenlisten zu prüfen. Eine Premiere der jüngeren Geschichte der verfassten Studierendenschaft in Bonn! Was dabei gut lief und wo man1 Dinge hätte besser machen können, möchte ich an dieser Stelle niederschreiben.

Beginnen wir mit dem, was zu tun war: Eine Urabstimmung kann von fünf Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft verlangt werden. Die tragen ihre Namen, Matrikelnummern und Unterschriften auf Listen ein, die dem Studierendenparlament eingereicht werden. Um zu prüfen, ob dieses Verlangen erfolgreich ist, muss dann geprüft werden, ob tatsächlich mindestens fünf Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft dieses Verlangen unterschrieben haben.

Wir benötigen also:

  • Die Unterschriftenlisten
  • eine Liste mit Vornamen, Nachnamen und Matrikelnummern aller Mitglieder der Studierendenschaft zum Stichtag2

Und zu tun ist:

  1. Für jeden Eintrag in den Unterschriftenlisten prüfen, ob es sich um ein Mitglied der Studierendenschaft handelt
  2. Fehler und Duplikate rauswerfen
  3. Die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften ermitteln (“den Rest zählen”)

Für die Prüfung hatte die Universitätsverwaltung netterweise die passende Liste zur Verfügung gestellt. Zudem hatte ich eine kleine Applikation entwickelt, mit der diese Liste indexiert und recht fix durchsucht werden konnte. Punkt 1 war also abgehakt.

Um auf den Unterschriftenlisten bei der Prüfung Anmerkungen anbringen zu können, wurde nicht mit den Originalen gearbeitet, sondern mit Kopien. Dass es sich dabei um den Ausdruck eines Scans mit einem Xerox-Gerät handelte, war vielleicht nicht allzu kluk, aber in diesem Fall verschmerzbar.

Die Unterschriftenlisten wurden auf mehrere Zweierteams aufgeteilt, die jeweils ihren eigenen Stapel verifizierten.

Direkt zu Beginn fiel auf, dass am Ende noch Duplikate eliminiert werden mussten. Das hatte ich zuvor nicht bedacht, und daher in die Suchapplikation auch nicht eingebaut, dass die gefundenen Einträge irgendwie gespeichert werden. Zum Glück gab die Anwendung aber den Namen einer Person aus, wenn man auf ihren Eintrag doppelklickte – ein Debugging-Überbleibsel, das sich nun als überaus nützlich erwies. Flugs die Ausgabe des Programms in eine Datei umgeleitet, und fertig war der Behelfs-Log.

Die eigentliche Prüfung lief dann recht reibungslos: Eine Person des Zweierteams tippt, die andere geht die Liste durch und hakt ab, beziehungsweise notiert Unstimmigkeiten wie falsche Namen, Matrikelnummern oder Personen, die gar nicht auffindbar sind.

Als es dann daran ging, für die Deduplizierung Einträge aus der Logdatei in den Unterschriftenlisten wiederzufinden, zeigte sich, dass es sehr nützlich gewesen wäre, die Position der Einträge (Seite/Zeile) mitzuloggen. So musste ungefähr anhand der Zeilennummern geschätzt werden. Nicht optimal.

Zuletzt wurde entschieden, dass Zahlendreher, anderweitig fehlerhafte Matrikelnummern, fehlerhafte Namen, fehlende Unterschriften, doppelte Einträge (einfach) und nicht auffindbare Einträge nicht gewertet werden3. Die übrigen, fehlerlosen Unterschriften wurden gezählt und das Quorum wurde erreicht.

Fazit

  • Die Prüfung auf mehrere Teams aufteilen spart Zeit
  • Gefundene Einträge mit ihren Positionen abspeichern spart hinterher Zeit bei Nachprüfungen
  1. “man” ist so schön unspezifisch, gell.
  2. Wir haben da als Stichtag dreist den Tag der Einreichung festgesetzt. Das muss man aber nicht zwangsläufig so machen.
  3. Auch da kann man anders entscheiden.

Wie der Wahlausschuss einmal vor Gericht gegen die Uni verlor

Es ist ein Running Gag in Studierendenkreisen, dass man gegen die Universität Bonn vor Gericht eigentlich nur gewinnen kann.

Umso spannender ist es, wenn einmal das Gegenteil eintritt.

Wir befinden uns im Januar 2016. Das Studierendenparlament hatte die Durchführung einer “Urabstimmung über die Einführung und Teilfinanzierung der Einführung einer UniCard” beschlossen, außerdem war ein erfolgreiches Verlangen nach einer “Urabstimmung über die Mitgliedschaft im Dachverband »freier zusammenschluss von studentInnenschaften«” eingereicht worden. Da die Urabstimmungen gemeinsam mit der Wahl zum Studierendenparlament durchgeführt werden, übernimmt der Wahlausschuss die Aufgaben des Urabstimmungsausschusses (UA).

Zur Durchführung einer jeden Urabstimmung gehört nach § 15 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft auch eine Urabstimmungsbenachrichtigung:

(4) Der UA ist für die Durchführung der Urabstimmung bei ordnungsgemäßem Verlangen oder bei entsprechendem SP-Beschluss zuständig. Er veranlasst, dass alle Studierenden eine Urabstimmungsbenachrichtigung erhalten, die den Termin der Urabstimmung und den Wortlaut des abzustimmenden Antrags enthält.

Es musste also eine Urabstimmungsbenachrichtigung versendet werden. Früher™ hätte man für so etwas viel Geld an die Deutsche Post bezahlt, damit sie kleine Briefchen an die Studierenden austrägt. Heutzutage bietet es sich allerdings an, über das HRZ eine E-Mail an alle Studierenden zu versenden. Die Möglichkeit, Brief oder Rundmail zu versenden, hat hier aber ausschließlich die Universität, weil sie die notwendigen Daten dazu besitzt. Das wird gleich nochmal wichtig.

Im Januar, also reichlich spät1, wurde daher im Rektorat nach der Genehmigung einer Rund-E-Mail an alle Studierenden gefragt. Die E-Mail sollte den üblichen “Es sind Wahlen und ihr dürft abstimmen”-Text enthalten, und außerdem die Benachrichtigung für die beiden Urabstimmungen inklusive die beiden Texte, über die es abzustimmen galt.

An letzterem störten sich allerdings das Rektorat und sein Justitiariat: Die Abstimmungstexte dürften nicht in der E-Mail enthalten sein; als Hauptgrund wurde angeführt, dass dies die Neutralität der Universität bezüglich der Angelegenheiten der Studierendenschaft gefährden würde.2

Nach zäher Verhandlung war das Rektorat bereit, eine E-Mail zuzulassen, die neben dem allgemeinen Wahlaufruf lediglich auf die Urabstimmungen hinwies und einen Link auf die Abstimmungstexte enthielt. Das würde der Satzungsbestimmung genüge tun.

Blicken wir nochmal auf den relevanten Teil von § 15 Abs. 4 SdS:

die den Termin der Urabstimmung und den Wortlaut des abzustimmenden Antrags enthält.

Dass der Vorschlag von Rektorat/Justitiariat ausreichend für die Erfüllung der Satzungsbestimmung sein soll, nun ja. Wie drückt man das jetzt aus? Es erschließt sich nicht unmittelbar. Wir gehen daher im folgenden davon aus, dass der Urabstimmungsantragstext Buchstabe für Buchstabe enthalten sein muss.

Da sitzt man dann also als Wahl-/Urabstimmungsausschuss. Man muss eine Benachrichtigung an alle Studierenden schicken, die die Wortlaute der Urabstimmungen enthält. Falls man das nicht tut, läuft man Gefahr, dass man die gesamte Abstimmung hinterher wegen dieses Formfehlers von einem Verwaltungsgericht um die Ohren gehauen bekommt.

Die einzige, die diese Benachrichtigung versenden lassen kann, ist die Universität3. Die will aber nicht.

Dazu kommt: Die Universität muss diese E-Mail auch erst einmal nicht zulassen. Die Wahlordnung gilt nur für die Studierendenschaft, in diesem Fall für den Wahlausschuss. Dass der ohne ihre Hilfe seine Aufgabe nicht erfüllen kann, ist erstmal nicht ihr Problem.

Das führt aber zu interessanten Überlegungen: Wenn der Wahlausschuss seine Aufgabe nicht erfüllt, könnte man sich bei dessen Rechtsaufsicht beschweren. Das ist die Universität. Man würde sich also bei der Universität beschweren, dass der Wahlausschuss gegen die Satzung verstößt, weil die Universität ihn nicht lässt. Spaßig!

Jede Wahlordnung wird vor Inkrafttreten vom Rektorat geprüft und genehmigt. Irgendwann™ wurde also auch einmal diese Wortlaut-Regel geprüft und genehmigt. Da sollte das Rektorat doch jetzt nicht plötzlich “machen wir nicht” sagen können?

Und schließlich ist der Wahlausschuss auch noch eine Behörde. Da schreit dieser Fall geradezu nach Amtshilfe.

Die Abstimmung rückte immer näher, und die Benachrichtigung konnte nicht in der vorgeschriebenen Form versendet werden. Was tat unser reichlich mit Juristen in Ausbildung ausgestatteter Wahlausschuss angesichts der drohenden Ungültigkeit der Urabstimmungen? Das Zauberwort heißt “einstweiliger Rechtsschutz”4. Der Wahlausschuss ließ (fertig ausgebildete) Rechtsanwältinnen und -anwälte zum Verwaltungsgericht Köln laufen und beantragen, der Universität zügigst aufzutragen, die E-Mail in der vom Wahlausschuss für notwendig erachteten Form versenden zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Januar 2016 abgelehnt (Beschluss im Volltext).

Geradezu amüsant ist folgende Passage aus dem Beschlusstext:

beschluss_vgkoeln_rundmail_auszug

Da staunt der Laie, und die Fachfrau fazialpalmiert.

Die Rundmail wurde daraufhin ohne den Wortlaut der Urabstimmungsanträge, sondern lediglich mit einem Link auf sie versendet.

Auch für den Wahlausschuss hatte dieser Beschluss etwas Gutes: Zwar ist die Argumentation, weshalb der Wortlaut nicht enthalten sein muss, immer noch hanebüchen. Bei einer Anfechtung der Urabstimmung könnte der Ausschuss aber guten Gewissens auf den Gerichtsbeschluss verweisen und “uns trifft keinerlei Schuld” singen.

Man hätte diese Angelegenheit nach der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes übrigens immer noch in einem ordentlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht klären lassen können. Dazu hatte dann im Studierendenparlament aber irgendwie niemand mehr Lust.

  1. die Wahlen/Urabstimmungen fanden in der zweiten Januarhälfte statt
  2. Das halte ich persönlich für Humbug, da die Universität lediglich dem Wahlausschuss für die Erfüllung einer sich aus der Satzung der Studierendenschaft ergebenden Aufgabe ihre Infrastruktur zur Verfügung stellen, und nicht z. B. selbst als Verfasserin der E-Mail auftreten würde. Aber ich habe ja auch keine Ahnung, gell.
  3. Genau genommen sagt das Rektorat (Uni) dem HRZ (Uni), dass es eine ganz bestimmte E-Mail des Wahlausschusses (nicht Uni) an alle Studierenden versenden soll.
  4. Ja, das sind zwei Wörter. Gut gezählt!