Aufwand und Ertrag

Wer Missetaten begehen will, überlegt sich oft zuerst, wie mit möglichst wenig Aufwand möglichst viel Unheil angerichtet werden kann. Da sprechen wir dann von Aufwand und Ertrag, oder dem allseits bekannten Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Ein Beispiel: Nehmen wir einmal an, wir möchten die Wahlen zum Studierendenparlament trollen. Weit hergeholt, ich weiß.

Das teuerste an so einer Wahl ist die Bezahlung der Wahlhelfenden. Das zweitteuerste dürfte die Wahlzeitung sein.

In der Wahlzeitung bekommt jede Liste eine vorher festgelegte Anzahl an Seiten, auf denen sie ihr Wahlprogramm ausbreiten darf. Dafür sind ihr, abseits der allgemeinen Gesetzeslage, keine inhaltlichen Grenzen gesetzt.

Nun gibt es da einen interessanten Aspekt, der bislang wenig Beachtung gefunden hat. Für die Einreichung einer Liste benötigt man pro volle 1000 Wahlberechtigte eine Unterstützungsunterschrift. Aktuell sind das etwa 35 Unterschriften.

Bis 2014 galt: Jede Person darf nur eine einzige Listenbewerbung unterstützen.

4. je volle tausend Wahlberechtigte eine Unterstützer/innen/unterschrift. Kandidat/inn/en gelten als Unterstützer/innen. Jede/r Wahlberechtigte/r kann nur eine Wahlbewerbung unterstützen.

Man könnte auf die Idee kommen, eine oder mehrere Troll-Listen anmelden, um unter anderem die Wahlzeitung aufzublähen und Kosten zu verursachen. Wir nennen dieses Verfahren an dieser Stelle mal “Listenblähung”. Das Aufwand-und-Ertrag-Diagramm dafür sah bis 2014 folgendermaßen aus:

"Die Skalierung der Y-Achse ist hier aber misslungen", mag die ein oder andere hier meinen. Oh nein!

“Die Skalierung der Y-Achse ist aber misslungen”, mag hier die ein oder andere meinen. Tja…

Pro Trollliste wurden 35 Personen benötigt, die die Liste unterstützen, und von denen mindestens eine für die Liste kandidiert. Bei der aktuellen Hochschulpolitik-Unlust innerhalb der Studierendenschaft unwahrscheinlich, dass damit größerer Schaden angerichtet werden kann. Ein unattraktives Vorgehen! Dann klaut man doch lieber eine Wahlurne.

Mit der Reform der SP-Wahlordnung 2014 hat sich auch die Regel für Unterstützungsunterschriften geändert. Eine Person darf nun mehrere Listen unterstützen. Weil das dann weniger Probleme verursacht, war damals die Idee dahinter.

1. Je volle tausend Wahlberechtigte eine Unterstützungsunterschrift einer wahlberechtigten Person. Wer Teil einer Listenbewerbung ist, unterstützt diese gleichzeitig. Jede Person kann mehrere Listenbewerbungen unterstützen.

Was sagt unser Diagramm?

Äh. Ja, hoppla!

Äh. Ja, hoppla!

Sobald die magische Schwelle von 35 Personen1 überschritten ist, kann eine Liste pro Person eingereicht werden. (Zahlenmenschen sprechen von einer linearen Abhängigkeit.) In den letzten Jahren waren 4 DIN-A4-Seiten pro Liste Standard in der Wahlzeitung, damit wären wir bereits mit 35 zusätzlichen Listen bei 170+ Seiten. Das ist natürlich auch ein Weg, eine Dissertation zu veröffentlichen. Vom entstehenden Chaos auf dem Stimmzettel, der plötzlich 35 Einpersonenlisten zusätzlich aufnehmen muss, ganz zu schweigen.

Zusammenfassung

Sind sich >35 Studierende einig, dann können sie eine Studierendenparlamentswahl ganz legal hart sabotieren. Möglich machte das eine Wahlordnungsänderung 2014.

Wenn sich >2000 Studierende finden, die für eine Urabstimmung zum fzs-Austritt unterschreiben, dann finden sich bestimmt auch 40 Studierende, die Trolllisten unterstützen.

 

  1. Oder wo auch immer sie dann genau liegt, das schwankt ja.

Die wunderbare Welt des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahrens

Das Studierendenparlament hat seine Ausschüsse nach mittlerweile zwei Monaten immer noch nicht voll besetzt. Eins der Probleme1 ist, dass das zur Sitzzuteilung verwendete Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren nicht für jede SP-Besetzung eindeutige Ausschussbesetzungen erzeugen kann. Besonders häufig tritt das Problem auf, wenn Fraktionen im Parlament die selbe Sitzzahl haben und dann bei Zuteilung des letzten Sitzes gleichzeitig “an der Reihe” wären.

Oft wird und wurde vorgeschlagen, dann die Sitzzahl im Ausschuss einfach zu erhöhen. Wie erfolgsversprechend das ist, wollen wir heute betrachten.

Zunächst stellt sich die Frage, wie häufig das Problem überhaupt auftritt. Ich habe also die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren (im folgenden STLGS) fehlschlägt, und zwar für 2-12 vertretene Listen und Ausschussgrößen von 3 bis 152.

Wahrscheinlichkeit, dass STLGS fehlschlägt, in Prozent, für Anzahl der im SP vertretenen Listen (links) und Ausschussgröße (oben).

Wahrscheinlichkeit, dass STLGS fehlschlägt, in Prozent, für Anzahl der im SP vertretenen Listen (links) und Ausschussgröße (oben).
Farbkodierung Gelb (0%) – Blau (50%) – Rot (100%)

Zum Vergleich werfen wir einen Blick darauf, wie sich das beim d’Hondt-Verfahren verhält. Das d’Hondt-Verfahren wurde vor 2013 zur Sitzzuteilung verwendet und erfreut sich bei Fachschaftswahlen noch großer Beliebtheit. Die beiden Verfahren funktionieren sehr, sehr ähnlich.

Wahrscheinlichkeit, dass d'Hondt fehlschlägt, in Prozent, für Anzahl der im SP vertretenen Listen (links) und Ausschussgröße (oben).

Wahrscheinlichkeit, dass d’Hondt fehlschlägt, in Prozent, für Anzahl der im SP vertretenen Listen (links) und Ausschussgröße (oben).
Farbkodierung Gelb (0%) – Blau (50%) – Rot (100%)

Wir sehen ein etwas anderes Muster mit etwas extremeren Werten.

Die Grundtendenz ist aber offensichtlich: Je mehr Listen es gibt, desto wahrscheinlicher ist es, dass zwei oder mehrere Listen die gleiche Sitzzahl haben, und damit zusammenhängend ist es auch wahrscheinlicher, dass die Verfahren fehlschlagen. Mit Fehlschlagswahrscheinlichkeiten zwischen 20 und 30 Prozent, wie wir sie aktuell haben, will man aber eigentlich nicht arbeiten.

Wie wäre es denn, wenn wir das d’Hondt-Verfahren anwenden, sofern STLGS fehlschlägt?

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Wahrscheinlichkeit, dass sowohl STLGS als auch d’Hondt fehlschlagen, in Prozent, für Anzahl der im SP vertretenen Listen (links) und Ausschussgröße (oben).
Farbkodierung Gelb (0%) – Blau (50%) – Rot (100%)

Besser, besser. Aber: Immer noch über zehn Prozent im für uns relevanten Bereich. Wenn das schon die Notlösung sein soll, dann sollte sie doch bitte verlässlich funktionieren. Eine neue Idee muss also her.

Beliebt ist auch die Idee, die Ausschussgröße einfach so lange um zwei zu erhöhen, bis kein Problem mehr auftritt. Wie gut das klappt, zeigt die folgende Animation.

caption

Wahrscheinlichkeit, dass STLGS für alle versuchten Ausschussgrößen fehlschlägt, in Prozent, für Anzahl der im SP vertretenen Listen (links) und Ausschussgröße (oben). Markiert sind nach Satzung zulässige Ausschussgrößen und die aktuelle Listenzahl im SP.

Erst bei bis zu dreifacher Erhöhung der Ausschussgröße landen die Wahrscheinlichkeiten für relevante Größen im Ein-Prozent-Bereich. Damit würde ein Fünferausschuss zum Elferrat, ein Neunerausschuss hätte fünfzehn Mitglieder. So viele Personen kriegen die sowieso nicht zusammengewählt.

Aber weshalb dieser Fetisch für ungerade Ausschusssitzzahlen? Erstens kommt es bei Mehrheiten sowieso meistens darauf an, wer gerade nicht die Sitzung vergessen hat. Zweitens treffen Ausschüsse mit Entscheidungskompetenz in der Regel keine politischen Entscheidungen. Und drittens haben wir mit dem von der FK zu benennenden Mitglied ein Aliud, das die Gesamtausschussgrößen aktuell sowieso auf eine gerade Zahl bringt.

Statt Erhöhung um zwei wollen wir uns nun also eine Erhöhung um eins ansehen:

caption

Wahrscheinlichkeit, dass STLGS für alle versuchten Ausschussgrößen fehlschlägt, in Prozent, für Anzahl der im SP vertretenen Listen (links) und Ausschussgröße (oben). Markiert sind nach Satzung zulässige Ausschussgrößen und die aktuelle Listenzahl im SP.

Wenn wir diese Zwischenschritte zulassen, sind wir bereits nach vier Schritten bei Werten unter einem Prozent im relevanten Bereich. Besser jedenfalls als die Erhöhung um zwei.

Eins jedoch muss hier angemerkt werden: Es müssen nur ein paar mehr Listen antreten und die dann ein sehr ungünstiges Ergebnis erreichen, und schon steigt die Ausschussgröße wieder auf 43. Eine alleinige Lösung kann die Anhebung der Ausschussgröße also nicht sein.

Rohdaten als ods-Datei herunterladen

  1. Ein anderes Problem ist, dass Personen die Augen verschließen vor dem, was in Satzung und Geschäftsordnung steht.
  2. Aktuell nach Satzung erlaubte Ausschussgrößen sind 3,5,7 und 9.

Wie man einen Ausschuss besetzt

Jedes Jahr nach der Studierendenparlamentswahl haben wir Spaß mit der Besetzung der Ausschüsse1,2. Mittlerweile kann man fast die Uhr, pardon, den Kalender danach stellen.

Was sind SP-Ausschüsse?

Das SP kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit und für Untersuchungen ständige oder nichtständige Ausschüsse einsetzen. Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses beträgt drei, fünf, sieben oder neun.3

Diese “ständigen” Ausschüsse, die jedes Jahr gewählt werden, sind der Wahlausschuss und der Wahlprüfungsausschuss, der Haushaltsausschuss, der eine Stellungnahme zum Haushaltsplan abgibt, der Kassenprüfungsausschuss, der genau das tut, was sein Name verspricht; Ausschüsse für Hilfsfonds, Rechtshilfefonds und Semesterticketrückerstattung, sowie der Satzungs- und Geschäftsordnungsausschuss. Als “nichtständige” Ausschüsse hingegen gab es in den vergangenen Jahren beispielsweise den Unicardausschuss oder einen Untersuchungsausschuss, die die Arbeit des Parlaments ihrerseits in ihrem speziellen Aufgabenbereich vorbereitet und unterstützt haben.

Wo liegt diesmal das Problem?

Die Ausschussmitglieder werden gemäß Satzung der Studierendenschaft und Geschäftsordnung des SP von den Fraktionen vorgeschlagen. Dabei ist, wie die Satzung vorschreibt, “nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren das Stärkeverhältnis aufgrund der Sitze im SP zugrunde zu legen”. Das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren ist ein lustiges Verfahren zur Sitzzuteilung bei Verhältniswahlen, das jedes Jahr aufs neue in der Wahlzeitung anhand eines kleinen Beispiels erklärt wird. Alternativ hilft Wikipedia.

Zur Berechnung, welche Fraktion wie viele Ausschusssitze besetzen darf, benötigen wir zunächst das Wahlergebnis4:

Liste Sitze
JUSOS 10
RCDS 10
LUST 3
LHG 5
PHG 1
LISTE 3
GHG 8
KULT 3

Dann wollen wir mal Sitze zuteilen!

Divisor JUSOS RCDS LUST LHG PHG LISTE GHG KULT
10 10 3 5 1 3 8 3
0,5 20,0 20,0 6,0 10,0 2,0 6,0 16,0 6,0
1,5 6,7 6,7 2,0 3,3 0,7 2,0 5,3 2,0
2,5 4,0 4,0 1,2 2,0 0,4 1,2 3,2 1,2

Was benötigen wir? Zunächst nur einen Siebener-Ausschuss und ein paar Fünfer-Ausschüsse. Und irgendwann noch einen Neuner-Ausschuss.

Die ersten vier Sitze (gelb hinterlegt) gehen ganz klar an JUSOS, RCDS, LHG und GHG. Doch der fünfte Sitz (lila) ginge gleichzeitg an JUSOS oder RCDS. Was in diesem Fall zu tun ist, regeln aktuell weder Satzung noch Geschäftsordnung. Wir ignorieren das Problem an dieser Stelle also auch fürs Erste und hoffen, dass wir beim Siebener-Ausschuss mehr Glück haben.

Vier gelbe Sitze, zwei lila Sitze, macht insgesamt sechs, und dann nur noch einen… Na bravo. Der letzte Sitz im Siebener-Ausschuss geht gleichzeitig an LUST, LISTE und KULT. Wer ihn bekommt? Nicht geregelt.

Wenigstens im Neunerausschuss gibt es kein Problem. Da bekommen bis auf die Piraten-Hochschulgruppe5 alle Fraktionen einen Sitz, JUSOS und RCDS zwei.
Hatte ich bereits erwähnt, dass hier eine SP-Mehrheit aus RCDS, GHG und LHG (23/43 Sitze) keine Ausschussmehrheit mehr stellt (4/9 Sitze)? Und jährlich grüßt das Rünglertier.

Eine Lücke! Eine Lücke!

Doch zurück zum eigentlichen Thema dieses Beitrags. Aktuell ist nicht geregelt, wie mit der Höchstzahlgleichheit6 im Fünfer- und Siebenerausschuss umzugehen ist. Mehrere Alternativen sind spontan denkbar:

  1. Losen. In der Wahlordnung ist bereits geregelt, dass bei der Verteilung der SP-Sitze auf die Listen gelost wird, falls bei den letzten Sitzen Höchstzahlgleichheit auftritt. Der Nachteil, falls das auf die Ausschüsse übertragen wird: Eine Fraktion könnte mehrfach durch Los den letzten Sitz erhalten, was unfair gegenüber den übrigen Fraktionen wäre, die ja grundsätzlich den gleichen Anspruch auf den letzten Sitz hätten.
  2. Zuteilung anhand der Stimmzahlen. Statt quasi ein zweistufiges Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren durchzuführen (Stimmen -> SP-Sitze -> Ausschusssitze), werden die Sitze direkt aus den Stimmverhältnissen errechnet. Das Problem hierbei: Fraktionen müssen nicht zwingend den zur Wahl angetretenen Listen entsprechen. Außerdem stünde die Regelung im Widerspruch zur Satzung, die ja explizit vom “Stärkeverhältnis aufgrund der Sitze im SP” spricht.
  3. Die Sitze unbesetzt lassen. Die aktuelle Übergangslösung: Die strittigen Sitze werden erst einmal nicht besetzt. Sicher nicht im Sinne des Erfinders, und insbesondere benachteiligt es die kleinen Listen, die so gar keinen Sitz in den Ausschüssen haben.
  4. Die Ausschüsse vergrößern, bis es passt. Was vor zwei Jahren schon nicht erlaubt war, kann man doch einfach noch einmal vorschlagen, oder? Leider ist nicht einmal garantiert, dass das mit dem Vergrößern unterhalb einer Ausschussgröße von 43 irgendwann aufhört.

Exkurs: Told you so

Blicken wir auf eine Infografik aus dem Jahr 2014:

Aufgeteilt wird das ganze nach der Anzahl der im SP vertretenen Listen.

Aufgeteilt wird das ganze nach der Anzahl der im SP vertretenen Fraktionen.

Wir sehen: Je mehr Fraktionen im SP vertreten sind, desto wahrscheinlicher wird es, dass das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren für mindestens eine Ausschussgröße nicht mehr eindeutig bestimmt, welche Fraktionen wie viele Sitze besetzen dürfen (hier knackig als “STLGS-Fail” bezeichnet). Und diese Wahrscheinlichkeit ist auch nicht vernachlässigbar. Eine Regelung für diesen Fall muss her.

Eine faire Regel…

Attraktiv am Losentscheid ist, dass er eine enorme Objektivität ausstrahlt, keine externen Abhängigkeiten hat und am Ende niemand schuld ist. Unfair erscheint die ganze Sache erst, wenn Plätze in mehreren Ausschüssen ausgelost werden und immer die gleiche Fraktion zufällig den Zuschlag erhält. Dem könnte man dadurch begegnen, dass am Losentscheid nur die Listen teilnehmen, die bislang am wenigsten Ausschusssitze durch Los zugeteilt bekommen haben.

Das hieße allerdings wieder, dass plötzlich relevant würde, in welcher Reihenfolge die Ausschüsse besetzt werden. Beispielsweise könnten RCDS und JUSOS dann nur entweder für den Kassenprüfungsausschuss (KPA, 5 Mitglieder) oder den Wahlprüfungsausschuss (WPA, 5 Mitglieder) zwei Mitglieder benennen: Bekommen sie den zweiten Sitz im KPA zugelost, erhält automatisch die andere Fraktion den Sitz im WPA.

Auch dieses Problem lässt sich lösen, und zwar indem die Reihenfolge, in der die Ausschusssitze verlost werden, ebenfalls randomisiert wird. Gewählt werden kann dann ja immer noch in der in der Tagesordnung vorgegebenen Reihenfolge.

Was kann nun noch passieren? Eine Fraktion könnte zwar einen Sitz zugelost bekommen, aber gar niemanden dafür vorschlagen wollen. In dem Fall bliebe der Sitz erst einmal unbesetzt, obwohl möglicherweise die anderen Fraktionen Vorschläge für die Besetzung gehabt haben könnten. Getreu dem Motto “Lieber ein Ausschussmitglied als kein Ausschussmitglied” sollte der freibleibende Sitz dann neu verlost werden.

Ideal wäre es ja, wenn die Fraktionen sich von sich aus auf eine Besetzung einigen könnten. Versuchen kann man es ja einmal.

…und ihre Formulierung

Das mag jetzt alles recht sinnvoll geklungen haben, aber für eine Geschäftsordnungsregelung ist es viel zu lang. Kurz und leicht umsetzbar sollte es sein.

Hier ein Vorschlag zur Ergänzung von § 41 der SP-Geschäftsordnung:

(2) Würde das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren mehr Sitze zuteilen als ein Ausschuss Sitze hat, so sollen die Fraktionen, die rechnerisch Anspruch auf die Besetzung der strittigen Sitze hätten, sich auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die strittigen Sitze unter den anspruchsberechtigten Fraktionen verlost. Dabei sind zunächst die Fraktionen zu berücksichtigen, die bislang die wenigsten Ausschusssitze auf diese Weise zugelost bekommen haben. Werden auf einer Sitzung mehrere Ausschüsse besetzt, erfolgt die Verlosung in zufälliger Reihenfolge. Kann eine Fraktion einen ihr auf diese Weise zugelosten Sitz nicht besetzen, wird er erneut unter den übrigen anspruchsberechtigten Fraktionen in der ursprünglichen Reihenfolge verlost.

Mal sehen, was das SP daraus macht.

  1. Analyse: Wann werden wir vom Rüngler-Problem kalt erwischt? (2014)
  2. Rüngler ist zurück (2015)
  3. Das ist jetzt § 12 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft, wörtlich übernommen.
  4. Wir gehen davon aus, dass jede Liste im SP ihre eigene Fraktion bildet. Letztlich ist es aber für unser Problem egal, wie die Fraktionen entstehen. Die PHG kann übrigens keine eigene Fraktion bilden, dafür bräuchte es nämlich zwei Personen.
  5. die allein sowieso keine Fraktion bilden können. Details, Details!
  6. Die größte noch nicht berücksichtigte Zahl in der Tabelle ist die “Höchstzahl”.