Vor einem Monat meinte der Ältestenrat Dinge zur letzten Studierendenparlamentswahl1. Wie sich herausstellt, bin ich punktuell anderer Meinung als der Ältestenrat2.
Zum Glück für die Beteiligten sind die Meinungen des Ältestenrats inzwischen nicht mehr verbindlich, sondern haben in der Form von Empfehlungen nur noch empfehlenden Charakter. Im Gegensatz dazu, wenn zum Beispiel ich eine Meinung äußere, müssen Empfehlungen des Ältestenrats jedoch vom betroffenen Organ “behandelt” werden.
Der Ältestenrat hat sich also geäußert. Was war passiert? Das neue Studierendenparlament hatte wie vorgeschrieben einen Wahlprüfungsausschuss eingesetzt. Nachdem dieser sich zunächst einmal unsicher war, ob er überhaupt selbst nach Fehlern suchen sollte (Tipp: Die Wahlordnung ruft hier entrüstet ›Ja natürlich!‹), hat er dies dann doch getan. Dabei sind ihm Fragen in den Sinn gekommen, die er dem Ältestenrat zur Beantwortung übergeben hat.
Frage 1
»Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme oder sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten?«
Der Ältestenrat antwortete:
Abgegebene Stimmzettel, auf denen kein Wahlvorschlag angekreuzt wurde, sind ungültig.
Leere Stimmzettel können keine Auswirkung auf die Sitzverteilung haben. Die Beschäftigung mit dieser Frage ist daher rein akademischer Natur. Unsere Lieblingsbeschäftigung!
Die Frage des Wahlprüfungsausschusses ist allerdings gemein: Die Antworten auf die beiden Teile der Frage lauten nämlich ›Nein‹ und ›Nein‹.
Der erste Teil, „Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme‹“, lässt sich einfach durch einen Blick in die Wahlordnung beantworten: Die Enthaltung taucht dort gar nicht auf. Weder bei der Stimmabgabe, noch bei der Auszählung oder der Feststellung des Endergebnisses.
Die Möglichkeit, den Stimmzettel leer abzugeben, ergibt sich lediglich daraus, dass die Stimmzettel leer an die Wahlberechtigten ausgegeben werden3 und vor dem Einwurf wegen des Wahlgeheimnisses nicht geprüft werden kann, ob eine Markierung platziert wurde.
Der zweite Teil der Frage, „sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten“, ist etwas schwieriger zu beantworten. Natürlich kennt die Wahlordnung eine Regel, die festlegt, wann Stimmen ungültig sind:
(5) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
- er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe irgendwelche Zusätze enthält;
- der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
- ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.
Auf einem leeren Stimmzettel wurde nicht mehr als eine Stimme abgegeben; er enthält auch keine Zusätze, sonst wäre er ja nicht leer. Der Wille der Wählerin war offenbar, keine Stimme abzugeben, sonst wäre ja eine Markierung auffindbar. Macht erst die Stimmabgabe den Stimmzettel amtlich? Eine abwegige Annahme.
Geht man davon aus, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung der Umstände, die zur Ungültigkeit eines Stimmzettels führen, handelt, wäre ein leerer Stimmzettel demnach nicht ungültig – also gültig4.
Das Bundeswahlgesetz, das der Ältestenrat in seiner Begründung als Beispiel anführt, regelt in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 explizit, dass ein leerer Stimmzettel ungültig ist. Dass diese explizite Regelung in der Wahlordnung fehlt, kam dann aber wohl niemandem verdächtig vor.
Seit 2013 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat erfasst und zu den gültigen Stimmen gerechnet. Auch bei den Auszählungen wurde bei der Eintragung in die Ergebnisbögen großer Wert auf die Feststellung gelegt, dass Enthaltungen gültige Stimmen sind. 2012 und 2011 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat aufgeführt, aber weder zu den gültigen noch zu den ungültigen Stimmen gezählt, was wenig durchdacht erscheint. 2009 waren Enthaltungen bereits (wie ab 2013) separat aufgeführte gültige Stimmen.
Enthaltungen als gültige Stimmen haben also Tradition in der Bonner Hochschulpolitik. Wenn dies unzulässig wäre, hieße das, dass in den letzten fünf Jahren niemand die Wahlordnung gelesen und verstanden hätte. Keine völlig abwegige Annahme, aber stutzig machen sollte es schon. Kein Wort jedoch dazu in der Entscheidungsbegründung.
Die Enthaltungen getrennt von den ungültigen Stimmen aufzuführen ermöglicht es, im Ergebnis die Wahlberechtigten, die zu doof sind, den Stimmzettel fehlerfrei auszufüllen, von denen zu trennen, die keine Wahlentscheidung treffen möchten. Im ersten Fall handelt es sich eher um ein technisches Problem (sehr beliebt bei der Senatswahl: Ein Kreuz pro Liste), im zweiten um ein politisches (Ich wähle gern, aber die zur Wahl Stehenden sind alle doof). Sicher, man könnte annehmen, das Personen mit Hochschulzugangsberechtigung es schaffen sollten, einen einfachen Stimmzettel ordnungsgemäß auszufüllen, aber die Erfahrung zeigt: Nö.
Frage 3
»Das Bonner Studierendenparlament hat gemäß § sechs Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft 43 Sitze. Gemäß § sieben Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft gibt es Stellvertreterinnenplätze in der Größe von 1/3 der Mitglieder des SP. Nach mathematischer Berechnung5 ergibt dieses 14 1/3 Stellvertreterinnenplätze. Sind die Stellvertreterinnenplätze auf 14 abzurunden oder auf 15 auf zu runden?«
Der Ältestenrat antwortete:
Die nach § 7 Abs. 3 S. 1 WOSP vorgesehenen Stellvertreterinnenplätze sind auf 14 ganze Sitze abzurunden.
Die Begründung dazu ist etwas einseitig: Der Ältestenrat lässt sich dazu aus, dass die Wahlordnung nicht vorsieht, mehr als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen zu vergeben, mit einer Ausnahme. Kein Wort jedoch dazu, dass die Wahlordnung ebenfalls nicht vorsieht, dass weniger als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen vergeben werden, das sogar ohne Ausnahme. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Ziel der Satzungsänderung 2013 war, die Zahl der Stellvertreterinnenplätze für Listen mit vielen gewählten Personen zu vergrößern, wäre das sogar die naheliegendere Argumentation gewesen.
In diesem Zusammenhang interessant: Mit dem diesjährigen Wahlergebnis lassen sich 14 Plätze problemlos aufteilen. Um den 15. Platz müssten sich jedoch RCDS und LHG streiten, wofür kein Verfahren vorgesehen ist und man erst eines aus dem Hut zaubern müsste. Der Ältestenrat hat sich also für die Variante mit dem geringeren Folgeaufwand ausgesprochen.
Zur Wahl 2016 gab es eine ähnliche Situation zwischen Juso-HSG und RCDS, die beide Anspruch auf den fünfzehnten (bzw. den vierzehn-ein-drittel-ten) Stellvertreterinnenplatz gehabt hätten. Damals hat der Wahlausschuss den letzten Platz offenbar beiden Listen zugewiesen und die Gesamtzahl effektiv um eins (bzw. um eins-zwei-drittel) erhöht. Einen Protokollvermerk hierzu sucht man jedoch vergebens6.
Frage 2
»Ist das vorläufige amtliche Endergebnis, dass (sic) der Wahlausschuss unter Anderem am 6.3.2018 veröffentlicht hat ein solches gemäß § 24 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung, dass (sic) die Frist gemäß § 28 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung in Gang setzt?«
Der Ältestenrat antwortete:
Das unter dem 6. Februar 2018 bzw. 16. März 2018 als »vorläufiges amtliches Endergebnis« veröffentlichte Wahlergebnis ist keine Bekanntmachung des Protokolls über das Ergebnis der Wahl i.S.d § 24 Abs. 2 WOSP durch das die Wahlanfechtungsfrist gemäß § 28 Abs. 1 WOSP in Gang gesetzt wurde.
Schon viel wurde über dieses effektiv unnötige “Protokoll” gerätselt. Ich selbst habe kürzlich empfohlen, es zu streichen.
Generell war die Veröffentlichung des Wahlergebnisses 2018 höchst dubios. Auf der Webseite des Wahlausschusses beispielsweise konnte man erst mehrere Tage nach der konstituierenden Sitzung ein Ergebnisdokument abrufen. Da fragt man sich zum Beispiel, auf welcher Grundlage eigentlich auf dieser Sitzung jemand als neu gewähltes Mitglied des Studierendenparlaments abstimmungsberechtigt gewesen war.
Absolut großartig (für Nichtbetroffene) sind die folgenden Ausführungen des Ältestenrats zur Ergebnisveröffentlichung:
[…] Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, so fehlt es aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips auch an der erforderlichen Legitimationsgrundlage für die Konstituierung des Studierendenparlaments sowie der durch dieses vorgenommenen Beschlüsse. Folglich leiden nicht nur die Konstituierung des SP, sondern auch die Wahl seines Präsidiums, des AStA sowie alle weiteren Beschlüsse an schwerwiegenden Fehlern, die zwingend deren Nichtigkeit zur Folge haben müssen. […]
Der Ältestenrat postuliert hier ganz nonchalant, dass alles, was das XL. Studierendenparlament bislang getan hat, wegen einer fehlerhaften Ergebnisbekanntmachung eigentlich null und nichtig sein müsste.
Ein Glück, dass man die Meinung des Ältestenrats inzwischen bei Bedarf ignorieren kann, was.