Der Ältestenrat äußert sich zur letzten Wahl

Vor einem Monat meinte der Ältestenrat Dinge zur letzten Studierendenparlamentswahl1. Wie sich herausstellt, bin ich punktuell anderer Meinung als der Ältestenrat2.

Zum Glück für die Beteiligten sind die Meinungen des Ältestenrats inzwischen nicht mehr verbindlich, sondern haben in der Form von Empfehlungen nur noch empfehlenden Charakter. Im Gegensatz dazu, wenn zum Beispiel ich eine Meinung äußere, müssen Empfehlungen des Ältestenrats jedoch vom betroffenen Organ “behandelt” werden.

Der Ältestenrat hat sich also geäußert. Was war passiert? Das neue Studierendenparlament hatte wie vorgeschrieben einen Wahlprüfungsausschuss eingesetzt. Nachdem dieser sich zunächst einmal unsicher war, ob er überhaupt selbst nach Fehlern suchen sollte (Tipp: Die Wahlordnung ruft hier entrüstet ›Ja natürlich!‹), hat er dies dann doch getan. Dabei sind ihm Fragen in den Sinn gekommen, die er dem Ältestenrat zur Beantwortung übergeben hat.

Frage 1

»Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme oder sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten?«

Der Ältestenrat antwortete:

Abgegebene Stimmzettel, auf denen kein Wahlvorschlag angekreuzt wurde, sind ungültig.

Leere Stimmzettel können keine Auswirkung auf die Sitzverteilung haben. Die Beschäftigung mit dieser Frage ist daher rein akademischer Natur. Unsere Lieblingsbeschäftigung!

Die Frage des Wahlprüfungsausschusses ist allerdings gemein: Die Antworten auf die beiden Teile der Frage lauten nämlich ›Nein‹ und ›Nein‹.

Der erste Teil, „Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme‹“, lässt sich einfach durch einen Blick in die Wahlordnung beantworten: Die Enthaltung taucht dort gar nicht auf. Weder bei der Stimmabgabe, noch bei der Auszählung oder der Feststellung des Endergebnisses.

Die Möglichkeit, den Stimmzettel leer abzugeben, ergibt sich lediglich daraus, dass die Stimmzettel leer an die Wahlberechtigten ausgegeben werden3 und vor dem Einwurf wegen des Wahlgeheimnisses nicht geprüft werden kann, ob eine Markierung platziert wurde.

Der zweite Teil der Frage, „sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten“, ist etwas schwieriger zu beantworten. Natürlich kennt die Wahlordnung eine Regel, die festlegt, wann Stimmen ungültig sind:

(5) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
  2. er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe irgendwelche Zusätze enthält;
  3. der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
  4. ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.

Auf einem leeren Stimmzettel wurde nicht mehr als eine Stimme abgegeben; er enthält auch keine Zusätze, sonst wäre er ja nicht leer. Der Wille der Wählerin war offenbar, keine Stimme abzugeben, sonst wäre ja eine Markierung auffindbar. Macht erst die Stimmabgabe den Stimmzettel amtlich? Eine abwegige Annahme.

Geht man davon aus, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung der Umstände, die zur Ungültigkeit eines Stimmzettels führen, handelt, wäre ein leerer Stimmzettel demnach nicht ungültig – also gültig4.

Das Bundeswahlgesetz, das der Ältestenrat in seiner Begründung als Beispiel anführt, regelt in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 explizit, dass ein leerer Stimmzettel ungültig ist. Dass diese explizite Regelung in der Wahlordnung fehlt, kam dann aber wohl niemandem verdächtig vor.

Seit 2013 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat erfasst und zu den gültigen Stimmen gerechnet. Auch bei den Auszählungen wurde bei der Eintragung in die Ergebnisbögen großer Wert auf die Feststellung gelegt, dass Enthaltungen gültige Stimmen sind. 2012 und 2011 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat aufgeführt, aber weder zu den gültigen noch zu den ungültigen Stimmen gezählt, was wenig durchdacht erscheint. 2009 waren Enthaltungen bereits (wie ab 2013) separat aufgeführte gültige Stimmen.

Enthaltungen als gültige Stimmen haben also Tradition in der Bonner Hochschulpolitik. Wenn dies unzulässig wäre, hieße das, dass in den letzten fünf Jahren niemand die Wahlordnung gelesen und verstanden hätte. Keine völlig abwegige Annahme, aber stutzig machen sollte es schon. Kein Wort jedoch dazu in der Entscheidungsbegründung.

Die Enthaltungen getrennt von den ungültigen Stimmen aufzuführen ermöglicht es, im Ergebnis die Wahlberechtigten, die zu doof sind, den Stimmzettel fehlerfrei auszufüllen, von denen zu trennen, die keine Wahlentscheidung treffen möchten. Im ersten Fall handelt es sich eher um ein technisches Problem (sehr beliebt bei der Senatswahl: Ein Kreuz pro Liste), im zweiten um ein politisches (Ich wähle gern, aber die zur Wahl Stehenden sind alle doof). Sicher, man könnte annehmen, das Personen mit Hochschulzugangsberechtigung es schaffen sollten, einen einfachen Stimmzettel  ordnungsgemäß auszufüllen, aber die Erfahrung zeigt: Nö.

Frage 3

»Das Bonner Studierendenparlament hat gemäß § sechs Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft 43 Sitze. Gemäß § sieben Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft gibt es Stellvertreterinnenplätze in der Größe von 1/3 der Mitglieder des SP. Nach mathematischer Berechnung5 ergibt dieses 14 1/3 Stellvertreterinnenplätze. Sind die Stellvertreterinnenplätze auf 14 abzurunden oder auf 15 auf zu runden?«

Der Ältestenrat antwortete:

Die nach § 7 Abs. 3 S. 1 WOSP vorgesehenen Stellvertreterinnenplätze sind auf 14 ganze Sitze abzurunden.

Die Begründung dazu ist etwas einseitig: Der Ältestenrat lässt sich dazu aus, dass die Wahlordnung nicht vorsieht, mehr als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen zu vergeben, mit einer Ausnahme. Kein Wort jedoch dazu, dass die Wahlordnung ebenfalls nicht vorsieht, dass weniger als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen vergeben werden, das sogar ohne Ausnahme. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Ziel der Satzungsänderung 2013 war, die Zahl der Stellvertreterinnenplätze für Listen mit vielen gewählten Personen zu vergrößern, wäre das sogar die naheliegendere Argumentation gewesen.

In diesem Zusammenhang interessant: Mit dem diesjährigen Wahlergebnis lassen sich 14 Plätze problemlos aufteilen. Um den 15. Platz müssten sich jedoch RCDS und LHG streiten, wofür kein Verfahren vorgesehen ist und man erst eines aus dem Hut zaubern müsste. Der Ältestenrat hat sich also für die Variante mit dem geringeren Folgeaufwand ausgesprochen.

Zur Wahl 2016 gab es eine ähnliche Situation zwischen Juso-HSG und RCDS, die beide Anspruch auf den fünfzehnten (bzw. den vierzehn-ein-drittel-ten) Stellvertreterinnenplatz gehabt hätten. Damals hat der Wahlausschuss den letzten Platz offenbar beiden Listen zugewiesen und die Gesamtzahl effektiv um eins (bzw. um eins-zwei-drittel) erhöht. Einen Protokollvermerk hierzu sucht man jedoch vergebens6.

Frage 2

»Ist das vorläufige amtliche Endergebnis, dass (sic) der Wahlausschuss unter Anderem am 6.3.2018 veröffentlicht hat ein solches gemäß § 24 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung, dass (sic) die Frist gemäß § 28 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung in Gang setzt?«

Der Ältestenrat antwortete:

Das unter dem 6. Februar 2018 bzw. 16. März 2018 als »vorläufiges amtliches Endergebnis« veröffentlichte Wahlergebnis ist keine Bekanntmachung des Protokolls über das Ergebnis der Wahl i.S.d § 24 Abs. 2 WOSP durch das die Wahlanfechtungsfrist gemäß § 28 Abs. 1 WOSP in Gang gesetzt wurde.

Schon viel wurde über dieses effektiv unnötige “Protokoll” gerätselt. Ich selbst habe kürzlich empfohlen, es zu streichen.

Generell war die Veröffentlichung des Wahlergebnisses 2018 höchst dubios. Auf der Webseite des Wahlausschusses beispielsweise konnte man erst mehrere Tage nach der konstituierenden Sitzung ein Ergebnisdokument abrufen. Da fragt man sich zum Beispiel, auf welcher Grundlage eigentlich auf dieser Sitzung jemand als neu gewähltes Mitglied des Studierendenparlaments abstimmungsberechtigt gewesen war.

Absolut großartig (für Nichtbetroffene) sind die folgenden Ausführungen des Ältestenrats zur Ergebnisveröffentlichung:

[…] Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, so fehlt es aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips auch an der erforderlichen Legitimationsgrundlage für die Konstituierung des Studierendenparlaments sowie der durch dieses vorgenommenen Beschlüsse. Folglich leiden nicht nur die Konstituierung des SP, sondern auch die Wahl seines Präsidiums, des AStA sowie alle weiteren Beschlüsse an schwerwiegenden Fehlern, die zwingend deren Nichtigkeit zur Folge haben müssen. […]

Der Ältestenrat postuliert hier ganz nonchalant, dass alles, was das XL. Studierendenparlament bislang getan hat, wegen einer fehlerhaften Ergebnisbekanntmachung eigentlich null und nichtig sein müsste.

Ein Glück, dass man die Meinung des Ältestenrats inzwischen bei Bedarf ignorieren kann, was.

  1. Man bekommt ja nichts mehr mit!
  2. So etwas soll schon mal vorkommen.
  3. Wirklich!
  4. Unter der Annahme, dass nicht gültig = ungültig und nicht ungültig = gültig.
  5. Juristinnen und -isten rechnen wohl anders.
  6. Ja, auch wir haben stellenweise schlampig gearbeitet.

Von der außerordentlichen Unvereinbarkeit

In der verfassten Studierendenschaft der Uni Bonn gab es in den letzten Wochen mehrere bemerkenswerte, miteinander verknüpfte, Vorfälle.

Akt I: Seltsame Entscheidungen

Beginnen wir mit der Ältestenratsentscheidung Az. 1/20171. Oberflächlich ging es darum, ob die Vorsitzende des Kassenprüfungsausschusses des SP sich falsch verhalten hat. Im Grunde ging es jedoch um die Frage, ob eine Person, die Angestellte des AStA ist, gleichzeitig Mitglied im Kassenprüfungsausschuss sein darf.

Der Knackpunkt: In der Satzung der Studierendenschaft und in der HWVO NRW2 ist recht explizit aufgeführt, welche Personen nicht Mitglied im Kassenprüfungsausschuss sein dürfen. Die Satzung schließt alle aus, die dem zu prüfenden AStA angehört haben, oder dem amtierenden AStA, oder dem Haushaltsausschuss angehören. Die HWVO erweitert diesen Kreis um jene Personen, die mit der Anordnung oder Ausführung von Zahlungen betraut sind.

Legt man diesen letzten Punkt eng aus, betrifft das vermutlich nur Personen im Finanzreferat. Legt man ihn jedoch weit aus, schließt er praktisch alle Personen aus, die im Umfeld der verfassten Studierendenschaft Geld in die Hand nehmen, also auch Angestellte aus AStA-Laden oder Fahrradwerkstatt.

Der Ältestenrat hat sich hier leider nicht mit einem Hinweis auf die HWVO begnügt, sondern weiter ausgeführt, dass der Zweck der Norm sei, eine Interessenskollision zu vermeiden und eine unabhängige und unbefangene Prüfung der Kasse zu gewährleisten. “Entscheidend für die Unvereinbarkeit ist die Möglichkeit des tatsächlichen Zugriffs auf Finanzmittel der Studierendenschaft.”, so der Ältestenrat in seiner Entscheidungsbegründung.

Ohne Not wird hier durch den Ältestenrat das Prinzip Möglichkeit der Einflussnahme → Befangenheit → Unvereinbarkeit eingeführt.

Da es ursprünglich um das Verhalten der Ausschussvorsitzenden ging, führt der Ältestenrat noch weiter aus, wie seiner Ansicht nach im Falle einer eingetretenen Unvereinbarkeit vorzugehen sei, da Satzung und Geschäftsordnung sich dazu bislang ausschweigen. Das Studierendenparlament als entsendendes Gremium müsse nach Ansicht des Ältestenrats die Unvereinbarkeit formal feststellen, sei dabei aber an “die materiell-rechtlichen Vorgaben der Unvereinbarkeitsvoraussetzungen” gebunden. Heißt: Wenn eine Unvereinbarkeit mit irgend einer Ausschussmitgliedschaft nach den in der Satzung (bzw. der HWVO oder sonstigen Rechtsquellen) definierten Bedingungen vorliegt, muss das SP noch seinen Stempel draufsetzen.

Akt II: Dubiose Abwahl

Die Kulturreferentin des AStA wurde auf Antrag des AStA-Vorsitzes durch das Studierendenparlament abgewählt. Formal gibt es hieran nichts auszusetzen, aber auf politischer Ebene wird ein Riesenbohei darum gemacht, zumal die Begründung für die Abwahl noch dürftiger war als bei der lächerlichen Abwahl des Finanzreferenten 2015.

Direkt nach der Abwahl wurde auf von Mitgliedern von RCDS und KULT (der die Abgewählte angehört) ein Untersuchungsausschuss eingerichtet3:

“(…), der die Umstände der Abwahl der Kulturreferentin (…) klären soll. Er soll die tatsächlichen Beweggründe der Koalition für diese Abwahl herausfinden und ihre eigenen Angaben kritisch hinterfragen, sowie die Vorwürfe gegen den AStA und die Koalition, die im Zusammenhang mit der Absetzung laut geworden sind, untersuchen.”

Akt III: Trololo

Dieser Untersuchungsausschuss ist freilich gemäß dem Kräfteverhältnis der Fraktionen im Studierendenparlament besetzt. Das erste, was der Ausschuss also gemacht hat, war… nicht beschlussfähig zu sein. Auf zur außerordentlichen konstituierenden Sitzung!

Das zweite, was der Ausschuss gemacht hat, war, im Studierendenparlament einen Antrag zu stellen. Diesen hier:

Das SP möge beschließen:
Das SP als zuständiges Gremium im Sinne der Entscheidung Az. 01/2017 des Ältestenrates erklärt alle Mitglieder des SPs, die an der Abstimmung über die Abwahl von (…) als Kulturreferentin mit teilgenommen haben in Hinblick darauf, dass der Untersuchungsausschuss die „tatsächlichen Beweggründe“ für diese Abwahl herausfinden soll für befangen und stellt die Unvereinbarkeit befangener Mitglieder im Ausschuss fest.

Kommt euch da etwas bekannt vor? Hier sehen wir die Anwendung des Prinzips Möglichkeit der Einflussnahme → Befangenheit → Unvereinbarkeit. Der Ältestenrat hatte allerdings auch auf “die materiell-rechtlichen Vorgaben der Unvereinbarkeitsvoraussetzungen” hingewiesen, an die das SP gebunden sei. Und für Untersuchungsausschüsse gibt es weder in der Satzung noch sonstwo Unvereinbarkeitsregelungen.

Hätte das Studierendenparlament also diesen Antrag beschlossen, so hätte es sich praktisch eine Unvereinbarkeit aus dem Arsch gezogen, nur um den Ausschuss zu sabotieren. Deshalb wurde der Antrag im SP abgelehnt.

Spaß! Der Antrag wurde im SP mehrheitlich angenommen.

Akt IV: Jetzt ist auch alles egal

Nun, wo allein das Prinzip Möglichkeit der Einflussnahme → Befangenheit → Unvereinbarkeit ohne festgeschriebene Unvereinbarkeitsregelungen gilt, kann man das ja bestimmt noch auf weitere Fälle anwenden. Nehmen wir zum Beispiel den Wahlprüfungsausschuss. Dieser prüft die vergangene Wahl. Zwar ist hier festgelegt, dass seine Mitglieder lediglich nicht dem AStA angehören oder Teil des Wahlausschusses gewesen sein dürfen. Aber was scheren uns schon Unvereinbarkeitsregelungen, wenn wir unser schönes neues Prinzip haben! Es ist ja so: Befangen sind alle, die sich zur Wahl beworben habe.

Eigentlich hatten sogar alle Wahlberechtigten die Möglichkeit der Einflussnahme, sind somit befangen und dürften nicht Mitglied im Wahlprüfungsausschuss sein.

Klingt absurd? Ist es auch. Deshalb käme auch niemand auf die Idee, genau das im SP zu beantragen.

Außer natürlich man ist ein bekannter Spaßvogel™4. Im Studierendenparlament verbrachte man dann auch mehrere Minuten damit, sich gegenseitig zu versichern, dass die Konsequenzen aus der Annahme des Antrags sehr negativ wären.

Öffentlich einsehen, dass noch einen Tagesordnungspunkt zuvor ein Antrag angenommen wurde, der derselben Logik folgte, wollte indes natürlich niemand5. Wo kämen wir denn da auch hin.

  1. Nicht veröffentlicht, ggf. anfragbar beim Ältestenrat oder der Grünen Hochschulgruppe. Hey GHG, euer HTTPS ist kaputt!
  2. Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW – HWVO NRW) (Link)
  3. Ja, sowas gibt es.
  4. Siehe
  5. Der Antrag wurde einstimmig ohne Enthaltungen abgelehnt.

Ältestenrat rudert zurück: Satzungsänderung nun doch nur mit 2/3-Mehrheit

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Im Juli hieß es noch: Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit!

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Wie ich eben erfahren habe, hat der Ältestenrat in seiner Sitzung am 25. September 2014 seinen “Beschluss 09/2014”, wobei es sich um den oben erwähnten handeln dürfte, wieder aufgehoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der SP-Mitglieder beschlossen werden müssen.

Als Hauptgrund wird angeführt, dass die Rechtsvorschriften für Satzungsänderungen aus höherrangigen Rechtsquellen nun leider gar nicht eindeutig seien und der Ältestenrat sich bei seiner Tätigkeit primär an die Satzung der Studierendenschaft zu halten habe, die in diesem Punkt hingegen eindeutig sei.

Heißt: Alles wieder wie früher. Falls jemand nun die Satzung mit einfacher Mehrheit ändern will, müsste das vermutlich erst einmal auf dem Klageweg erstritten werden.

Die vollständige Entscheidung des Ältestenrats inklusive Begründung lässt sich sicherlich vom Vorsitzenden des Ältestenrats anfordern bzw. bei diesem einsehen.

  1. Mir ist bewusst, dass es sich bei “rudert zurück” um eine der abgedroschensten “Nachrichten”-Floskeln überhaupt handelt. Sie steht absichtlich dort. Keinesfalls möchte ich ein Mitglied des Ältestenrats mit dem Rudersport in Verbindung bringen. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass das Studierendenparlament bereits mehrfach den Rudersport der Uni Bonn finanziell unterstützt hat.