Der Ältestenrat äußert sich zur letzten Wahl

Vor einem Monat meinte der Ältestenrat Dinge zur letzten Studierendenparlamentswahl1. Wie sich herausstellt, bin ich punktuell anderer Meinung als der Ältestenrat2.

Zum Glück für die Beteiligten sind die Meinungen des Ältestenrats inzwischen nicht mehr verbindlich, sondern haben in der Form von Empfehlungen nur noch empfehlenden Charakter. Im Gegensatz dazu, wenn zum Beispiel ich eine Meinung äußere, müssen Empfehlungen des Ältestenrats jedoch vom betroffenen Organ “behandelt” werden.

Der Ältestenrat hat sich also geäußert. Was war passiert? Das neue Studierendenparlament hatte wie vorgeschrieben einen Wahlprüfungsausschuss eingesetzt. Nachdem dieser sich zunächst einmal unsicher war, ob er überhaupt selbst nach Fehlern suchen sollte (Tipp: Die Wahlordnung ruft hier entrüstet ›Ja natürlich!‹), hat er dies dann doch getan. Dabei sind ihm Fragen in den Sinn gekommen, die er dem Ältestenrat zur Beantwortung übergeben hat.

Frage 1

»Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme oder sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten?«

Der Ältestenrat antwortete:

Abgegebene Stimmzettel, auf denen kein Wahlvorschlag angekreuzt wurde, sind ungültig.

Leere Stimmzettel können keine Auswirkung auf die Sitzverteilung haben. Die Beschäftigung mit dieser Frage ist daher rein akademischer Natur. Unsere Lieblingsbeschäftigung!

Die Frage des Wahlprüfungsausschusses ist allerdings gemein: Die Antworten auf die beiden Teile der Frage lauten nämlich ›Nein‹ und ›Nein‹.

Der erste Teil, „Enthält die Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung die Möglichkeit der Enthaltung als abgegebene Stimme‹“, lässt sich einfach durch einen Blick in die Wahlordnung beantworten: Die Enthaltung taucht dort gar nicht auf. Weder bei der Stimmabgabe, noch bei der Auszählung oder der Feststellung des Endergebnisses.

Die Möglichkeit, den Stimmzettel leer abzugeben, ergibt sich lediglich daraus, dass die Stimmzettel leer an die Wahlberechtigten ausgegeben werden3 und vor dem Einwurf wegen des Wahlgeheimnisses nicht geprüft werden kann, ob eine Markierung platziert wurde.

Der zweite Teil der Frage, „sind Stimmzettel, die keine Markierung enthalten als ungültig zu werten“, ist etwas schwieriger zu beantworten. Natürlich kennt die Wahlordnung eine Regel, die festlegt, wann Stimmen ungültig sind:

(5) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
  2. er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe irgendwelche Zusätze enthält;
  3. der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
  4. ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.

Auf einem leeren Stimmzettel wurde nicht mehr als eine Stimme abgegeben; er enthält auch keine Zusätze, sonst wäre er ja nicht leer. Der Wille der Wählerin war offenbar, keine Stimme abzugeben, sonst wäre ja eine Markierung auffindbar. Macht erst die Stimmabgabe den Stimmzettel amtlich? Eine abwegige Annahme.

Geht man davon aus, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung der Umstände, die zur Ungültigkeit eines Stimmzettels führen, handelt, wäre ein leerer Stimmzettel demnach nicht ungültig – also gültig4.

Das Bundeswahlgesetz, das der Ältestenrat in seiner Begründung als Beispiel anführt, regelt in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 explizit, dass ein leerer Stimmzettel ungültig ist. Dass diese explizite Regelung in der Wahlordnung fehlt, kam dann aber wohl niemandem verdächtig vor.

Seit 2013 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat erfasst und zu den gültigen Stimmen gerechnet. Auch bei den Auszählungen wurde bei der Eintragung in die Ergebnisbögen großer Wert auf die Feststellung gelegt, dass Enthaltungen gültige Stimmen sind. 2012 und 2011 wurden Enthaltungen im Endergebnis separat aufgeführt, aber weder zu den gültigen noch zu den ungültigen Stimmen gezählt, was wenig durchdacht erscheint. 2009 waren Enthaltungen bereits (wie ab 2013) separat aufgeführte gültige Stimmen.

Enthaltungen als gültige Stimmen haben also Tradition in der Bonner Hochschulpolitik. Wenn dies unzulässig wäre, hieße das, dass in den letzten fünf Jahren niemand die Wahlordnung gelesen und verstanden hätte. Keine völlig abwegige Annahme, aber stutzig machen sollte es schon. Kein Wort jedoch dazu in der Entscheidungsbegründung.

Die Enthaltungen getrennt von den ungültigen Stimmen aufzuführen ermöglicht es, im Ergebnis die Wahlberechtigten, die zu doof sind, den Stimmzettel fehlerfrei auszufüllen, von denen zu trennen, die keine Wahlentscheidung treffen möchten. Im ersten Fall handelt es sich eher um ein technisches Problem (sehr beliebt bei der Senatswahl: Ein Kreuz pro Liste), im zweiten um ein politisches (Ich wähle gern, aber die zur Wahl Stehenden sind alle doof). Sicher, man könnte annehmen, das Personen mit Hochschulzugangsberechtigung es schaffen sollten, einen einfachen Stimmzettel  ordnungsgemäß auszufüllen, aber die Erfahrung zeigt: Nö.

Frage 3

»Das Bonner Studierendenparlament hat gemäß § sechs Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft 43 Sitze. Gemäß § sieben Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft gibt es Stellvertreterinnenplätze in der Größe von 1/3 der Mitglieder des SP. Nach mathematischer Berechnung5 ergibt dieses 14 1/3 Stellvertreterinnenplätze. Sind die Stellvertreterinnenplätze auf 14 abzurunden oder auf 15 auf zu runden?«

Der Ältestenrat antwortete:

Die nach § 7 Abs. 3 S. 1 WOSP vorgesehenen Stellvertreterinnenplätze sind auf 14 ganze Sitze abzurunden.

Die Begründung dazu ist etwas einseitig: Der Ältestenrat lässt sich dazu aus, dass die Wahlordnung nicht vorsieht, mehr als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen zu vergeben, mit einer Ausnahme. Kein Wort jedoch dazu, dass die Wahlordnung ebenfalls nicht vorsieht, dass weniger als 1/3 an Stellvertreterinnenplätzen vergeben werden, das sogar ohne Ausnahme. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Ziel der Satzungsänderung 2013 war, die Zahl der Stellvertreterinnenplätze für Listen mit vielen gewählten Personen zu vergrößern, wäre das sogar die naheliegendere Argumentation gewesen.

In diesem Zusammenhang interessant: Mit dem diesjährigen Wahlergebnis lassen sich 14 Plätze problemlos aufteilen. Um den 15. Platz müssten sich jedoch RCDS und LHG streiten, wofür kein Verfahren vorgesehen ist und man erst eines aus dem Hut zaubern müsste. Der Ältestenrat hat sich also für die Variante mit dem geringeren Folgeaufwand ausgesprochen.

Zur Wahl 2016 gab es eine ähnliche Situation zwischen Juso-HSG und RCDS, die beide Anspruch auf den fünfzehnten (bzw. den vierzehn-ein-drittel-ten) Stellvertreterinnenplatz gehabt hätten. Damals hat der Wahlausschuss den letzten Platz offenbar beiden Listen zugewiesen und die Gesamtzahl effektiv um eins (bzw. um eins-zwei-drittel) erhöht. Einen Protokollvermerk hierzu sucht man jedoch vergebens6.

Frage 2

»Ist das vorläufige amtliche Endergebnis, dass (sic) der Wahlausschuss unter Anderem am 6.3.2018 veröffentlicht hat ein solches gemäß § 24 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung, dass (sic) die Frist gemäß § 28 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament in der aktuellen Fassung in Gang setzt?«

Der Ältestenrat antwortete:

Das unter dem 6. Februar 2018 bzw. 16. März 2018 als »vorläufiges amtliches Endergebnis« veröffentlichte Wahlergebnis ist keine Bekanntmachung des Protokolls über das Ergebnis der Wahl i.S.d § 24 Abs. 2 WOSP durch das die Wahlanfechtungsfrist gemäß § 28 Abs. 1 WOSP in Gang gesetzt wurde.

Schon viel wurde über dieses effektiv unnötige “Protokoll” gerätselt. Ich selbst habe kürzlich empfohlen, es zu streichen.

Generell war die Veröffentlichung des Wahlergebnisses 2018 höchst dubios. Auf der Webseite des Wahlausschusses beispielsweise konnte man erst mehrere Tage nach der konstituierenden Sitzung ein Ergebnisdokument abrufen. Da fragt man sich zum Beispiel, auf welcher Grundlage eigentlich auf dieser Sitzung jemand als neu gewähltes Mitglied des Studierendenparlaments abstimmungsberechtigt gewesen war.

Absolut großartig (für Nichtbetroffene) sind die folgenden Ausführungen des Ältestenrats zur Ergebnisveröffentlichung:

[…] Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, so fehlt es aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips auch an der erforderlichen Legitimationsgrundlage für die Konstituierung des Studierendenparlaments sowie der durch dieses vorgenommenen Beschlüsse. Folglich leiden nicht nur die Konstituierung des SP, sondern auch die Wahl seines Präsidiums, des AStA sowie alle weiteren Beschlüsse an schwerwiegenden Fehlern, die zwingend deren Nichtigkeit zur Folge haben müssen. […]

Der Ältestenrat postuliert hier ganz nonchalant, dass alles, was das XL. Studierendenparlament bislang getan hat, wegen einer fehlerhaften Ergebnisbekanntmachung eigentlich null und nichtig sein müsste.

Ein Glück, dass man die Meinung des Ältestenrats inzwischen bei Bedarf ignorieren kann, was.

  1. Man bekommt ja nichts mehr mit!
  2. So etwas soll schon mal vorkommen.
  3. Wirklich!
  4. Unter der Annahme, dass nicht gültig = ungültig und nicht ungültig = gültig.
  5. Juristinnen und -isten rechnen wohl anders.
  6. Ja, auch wir haben stellenweise schlampig gearbeitet.

13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Nachdem der RCDS bei der letzten Studierendenparlamentswahl an dem komplizierten1 Verfahren für die Einreichung des Wahlzeitungsbeitrags gescheitert war, möchte man im Studierendenparlament nun wieder einmal das Bewerbungsverfahren noch idiotensicherer2 machen.

13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament (WOSP) (Symbolbild)

Die perfekte Gelegenheit, direkt noch einige andere Unzulänglichkeiten des Wahlverfahrens und der Wahlordnung anzugehen! Denn davon gibt es immer noch einige. Und diese Liste erhebt nicht einmal Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Der Wahlausschuss

Derzeit hat der Wahlausschuss neun Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder. Das macht 18 Personen, die laut Wahlordnung auch noch alle gewählt werden müssten. Das ist natürlich in den letzten Jahren nie passiert3.

Die Anforderungen an den Wahlausschuss ändern sich über den Verlauf der Wahl stark: Zu Beginn bräuchte es ein kleines, entscheidungsfreudiges und -fähiges Team, das die ganzen organisatorischen Prozesse durchführt und beaufsichtigt (Wahlausschreibung, Bewerbungen, Belehrungen, Erstellung von Drucksachen, …). Dabei ist es wichtig, nur engagierte Personen im Wahlausschuss zu haben, die verlässlich und auch mal kurzfristig zu den Sitzungen erscheinen. In den letzten Jahren gab es (trotz engagierter Mitglieder) häufig Probleme mit der Beschlussfähigkeit, da der Wahlausschuss derzeit stets mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen muss – unabhängig davon, wie viele tatsächlich da sind. Und je mehr Mitglieder der Wahlausschuss hat, desto schwieriger wird es, Sitzungstermine zu finden, zu denen überhaupt mehr als die Hälfte der Mitglieder erscheinen kann.

In der Wahlwoche hingegen werden sehr viele Wahlausschussmitglieder benötigt, um die Aufgaben der Wahlausschussmitglieder über den langen Zeitraum so aufteilen zu können, dass keine gesundheitlichen Schäden wegen Überlastung auftreten. Bei der Auszählung sind ebenfalls viele Wahlausschussmitglieder nötig, um den Auszählvorgang nicht unnötig zu verzögern.

Außerdem gibt es noch ein paar unnötige Regelungen bezüglich der Wahl von Wahlausschuss und Wahlleitung, die können weg.

Vorschlag

  • Der Wahlausschuss wird auf 5 Mitglieder und 5 stv. Mitglieder verkleinert.
  • stv. Mitglieder bekommen den gleichen Status wie Mitglieder, können administrative Tätigkeiten ausführen und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie haben lediglich kein Stimmrecht auf Wahlausschusssitzungen, sofern sie niemanden vertreten.
  • Wahlausschussmitglieder und Wahlleitung werden mit der Mehrheit der SP-Mitglieder gewählt. Oder direkt mit einfacher Mehrheit.

Betroffene Regelungen

§ 12 SdS, § 3 WOSP, § 5 WOSP

2. Protokolle

Bei einer Wahl fallen viele Protokolle an. Ein paar davon sind allerdings Relikte aus längst vergangenen Zeiten, bei denen niemand mehr weiß, wofür sie eigentlich mal gut waren.

Sehr sinnvoll sind die Sitzungsprotokolle der Wahlausschusssitzungen. Sie dokumentieren den administrativen Ablauf der Wahl vom Beginn der Planungen bis zur Ergebnisbekanntgabe. Idealerweise würde man sie direkt nach der Sitzung veröffentlichen, damit alle, die der Sitzung nicht persönlich beiwohnen konnten, sich informieren können. Üblicherweise werden Protokolle jedoch erst nach ihrer Genehmigung veröffentlicht, frühestens also nach der nächsten Sitzung.

Die Wahlordnung stellt zu Sitzungsprotokollen eine antiquierte Forderung: Sie sollen diversen Gremien spätestens am zehnten Tag nach der Sitzung zugeleitet werden. Doch wozu zuleiten, wenn man sie direkt veröffentlichen kann? Über die Weihnachtsferien findet im Idealfall keine Sitzung statt, da lassen sich die zehn Tage auch nicht halten.

Die Urnenbücher protokollieren den Lebenszyklus einer jeden Urne, von der Versiegelung über Übergaben und Stimmeinwürfe bis zur Entsiegelung bei der Auszählung. Auch sie stellen eine Art Protokolle dar.

Dann gibt es  das “Wahlprotokoll”, das den Verlauf der Wahl beschreibt. Hier kann die Wahlleiterin hineinschreiben was sie will, solange der Satz “Die Wahl wurde im Sinne der Wahlordnung ordnungsgemäß durchgeführt” enthalten ist.

Und schließlich fertigt die Wahlleiterin noch ein Protokoll “über das Ergebnis der Wahl” an, das diversen Stellen zu “übersenden”4 ist. Da es sich hier um nichts anderes als das Wahlergebnis handelt, das sowieso veröffentlicht wird, ist dieses “Protokoll” höchst überflüssig.

Vorschlag

  • Die Zuleitungsregel wird durch eine Veröffentlichungsregel ersetzt.
  • Das Protokoll über das Ergebnis der Wahl wird gestrichen.

Betroffene Regelungen

§ 4 Abs. 3 WOSP, § 24 Abs. 2

3. Aufwandsentschädigung

Für die Arbeit im Wahlausschuss gibt es eine Aufwandsentschädigung. Und das hat seine Berechtigung.5

Etwas überspezifisch sind die Regelungen zu den Tätigkeiten, die aufwandsentschädigungsrelevant sind. In den vergangenen Jahren teilten die Wahlausschüsse das Geld gebunden an den persönlich dokumentierten Zeitaufwand unter den Mitgliedern auf. Andere Modelle sind denkbar.  Auch die Aufzählung, welche Tätigkeiten relevant sind und welche nicht, kann eigentlich entfallen. Die Gefahr, dass der Wahlausschuss die Studierendenschaft um Geld erleichtert, indem er seinen Mitgliedern für jeden möglichen Unsinn Geld zuspricht, besteht überdies nicht: Die Aufwandsentschädigung für den gesamten Wahlausschuss ist auf 5000 € gedeckelt und wird unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Wahlausschussmitglieder immer vollständig ausgezahlt. Dieser Modus sollte auch beibehalten werden.

Vorschlag

  • Streichen, dass die Aufteilung “gebunden an bestimmte Aufgaben” erfolgt, und es durch “gebunden an vom Wahlausschuss zu beschließende Kriterien” ersetzen.
  • Die Regelungen zu den aufwandsentschädigungsrelevanten und -irrelevanten Tätigkeiten streichen.

Betroffene Regelungen

$ 5 Abs. 1,3,4 WOSP

4. Unvereinbarkeit

Derzeit dürfen Wahlausschussmitglieder nicht für die Studierendenparlamentswahl kandidieren. Da die Studierendenparlamentswahlen üblicherweise gemeinsam mit den Gremienwahlen durchgeführt werden und der Wahlausschuss dabei mit beiderlei Urnentypen hantiert, wäre es auch wünschenswert, dass die Wahlausschussmitglieder nicht zu Gremienwahlen kandidieren, um hier Interessenskonflikte auszuschließen.

Das ist allerdings technisch und rechtlich schwierig umzusetzen. Man kann Studierenden als Studierendenschaft schlecht verbieten, für ein Uni-Gremium zu kandidieren. Man müsste also den umgekehrten Weg gehen: Wer für ein Uni-Gremium kandidiert, darf nicht Wahlausschussmitglied sein. Das dann aber auch durchzusetzen wäre schwierig.

Vorschlag

  • Festlegen, dass Wahlausschussmitglieder nicht für die Gremienwahlen kandidieren sollen. So eine Soll-Regelung kann man bei Bedarf sehr einfach ignorieren.

Betroffene Regelungen

§ 7 WOSP

5. Überspezifische

Wie bei der Aufwandsentschädigung gibt es weitere Regelungen, die unnötig überspezifisch sind (und daher auch gern ignoriert werden).

Vorschlag

  • Streichen, dass die Wahlausschreibung “an den Anschlagbrettern der Universität durch Plakate” zu veröffentlichen ist. Warum gerade “Anschlagbretter”? Warum die der Universität? Warum Plakate?
  • Streichen, dass die Wahlbekanntmachung “durch Plakate, Rundschreiben an die betreffenden Fachschaften und Institute sowie an die Studierendenwohnheime und durch Handzettel” bekannt gemacht werden muss. WTF?
  • Streichen, dass die Wahlhelferinnen an einer Urne nicht der selben Hochschulgruppe angehören dürfen. “Hochschulgruppe” ist sowieso der falsche Begriff: Was spricht dagegen, dass zwei Mitglieder des studentischen Initiativkreises Stenografie gemeinsam an einer Urne sitzen? Gemeint sind natürlich politische Hochschulgruppen. Deren Angehörige kandidieren aber üblicherweise sowieso und dürfen nicht wahlhelfen; darüber hinaus Gruppenzugehörigkeiten abzufragen ist Overkill.
  • Dass die Wahlleiterin höchstpersönlich jede Urne ver- und entsiegeln muss, stellt einen unnötigen Flaschenhals im Verfahren dar. Es sollte reichen, wenn Wahlausschussmitglieder dies unter Aufsicht der Wahlleitung tun.

Betroffene Regelungen

§ 8, § 16 Abs. 6 WOSP, § 17 Abs. 3,8,10 WOSP

6. Unterspezifische

Es gibt natürlich auch Stellen, die gern etwas detaillierter formuliert werden könnten.

Was sind eigentlich die “erforderlichen Maßnahmen”, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Versiegelung der Urnen festgestellt werden? Ich schätze mal, dass dann nachversiegelt wird.

Und war ist eigentlich mit den Fristen für die Urabstimmung? Die gelten “entsprechend”, aber was heißt das schon, beispielsweise für den spätesten Einreichungs- oder Beschlusszeitpunkt?

Vorschlag

  • Die “entsprechend” geltenden Bestimmungen zur Änderung einer Listenbewerbung explizit ausformulieren.
  • Die “erforderlichen Maßnahmen” ausformulieren und mit Beispielen anreichern.
  • Das Wahlergebnis sollte die Zahl der Enthaltungen enthalten (wurde bislang stets gemacht, ist aber nicht explizit verlangt).
  • Fristen für die Urabstimmung explizit festlegen

Betroffene Regelungen

§ 11 Abs. 5, § 17 Abs. 9 WOSP, § 24 Abs. 1, § 15 Abs. 5 SdS

7. Fristverlängerung

Laut Wahlordnung kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlbewerbungen per Beschluss verlängern. Wie man hört, beißt sich das mit Verwaltungsrecht. Man sollte sich hier überlegen, was man mit dieser Regelung eigentlich erreichen möchte, dann prüfen, ob das rechtlich zulässig ist, und schließlich ggf. den betroffenen Absatz neu formulieren.

Vorschlag

  • Überlegen, prüfen, tun.

Betroffene Regelungen

§ 9 Abs. 2 WOSP

8. Bewerbung und Kandidiaturen

Ah, Quell großer Freude, dieses Themengebiet.

Zunächst könnte man überlegen, ob man die Angabe der Telefonnummer auf der Kandidatur optional macht. Sie ist lediglich nützlich, wenn der Wahlausschuss schnell eine Rückmeldung von einer Kandidatin benötigt, üblicherweise findet Kommunikation aber per E-Mail statt. In Sinne der Datensparsamkeit sollte man wohl darauf verzichten, diese Angabe verpflichtend zu machen. Das dürfte auch die Heulerei von Kandidierenden reduzieren, die ihre Telefonnummer nicht angeben möchten, jedoch das Risiko scheuen, einfach 555-123456789 hinzuschreiben. Das gilt natürlich nicht für die Angabe der Telefonnummer der Vertrauenspersonen auf dem Deckblatt, die ist wichtig.

Kommen wir zur “Erklärung der Listenbewerbung über ihr Wahlprogramm”, umgangssprachlich “Wahlzeitungsbeitrag” genannt. Sie steht in der Wahlordnung auf der gleichen Stufe wie Unterstützungsunterschriften. Relativ klar ist: Eine Liste mit einer ungenügenden Anzahl an Unterstützungsunterschriften kann nicht zur Wahl gelassen werden. Wenn eine Liste hingegen keinen Wahlzeitungsbeitrag einreicht, dann bleiben ihre vier Seiten in der Wahlzeitung halt leer, aber sie sollte trotzdem zugelassen werden, sagt der gesunde Menschenverstand™. Ein Thema, über das sich findige Juristen und solche, die meinen welche zu sein, sich sehr lange ausführlich streiten können.

Wer es sich einfach machen möchte, ändert hingegen die Wahlordnung, so dass sie das abbildet, was gewünscht ist.

Aktuell muss der Wahlzeitungsbeitrag zusammen mit der Bewerbung eingereicht werden, üblicherweise als PDF-Datei per E-Mail. Dieser Zeitpunkt stellt manche Listen vor Probleme. Da der Bewerbungsschluss jedes Jahr so plötzlich kommt wie Weihnachten, wird der Wahlzeitungsbeitrag unter hohem Zeitdruck erstellt und wird oft erst knapp vor Bewerbungsschluss fertig. Da schleichen sich natürlich Fehler ein, die man gern noch korrigieren möchte. Auch kann es passieren, dass nach dem Listenschluss eine Kandidatur gestrichen wird6. Da wäre es doof, wenn die Wahlzeitung zur Wahl dieser Person aufriefe, sie aber gar nicht auf dem Stimmzettel zu finden wäre.

Wir halten fest: Der Bewerbungssschluss ist eigentlich ein zu früher Zeitpunkt. Oft gab es deshalb in der Vergangenheit auch Nachfristen, innerhalb derer korrigierte Wahlzeitungsbeiträge eingereicht werden konnten.

Den Nachbesserungswünschen entgegen steht eine schwer zu steuernde externe Abhängigkeit: Die Druckerei benötigt die druckfertigen Daten in der Regel relativ bald nach Bewerbungsschluss, damit die fertige Wahlzeitung fristgerecht geliefert und ausgelegt werden kann. Sobald die Wahlzeitung im Druck ist, kann auch nichts mehr nachgebessert werden.

Vorschlag

  • Angabe der Telefonnummer in der Kandidatur optional machen.
  • Die Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm optional machen
  • Die Frist für die (optionale) Einreichung der Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Zulassung der Bewerbungen zur Wahl setzen.
  • Eine neue Einreichung ersetzt die vorherige. Zum Fristende wird die aktuellste eingereichte Fassung in der Wahlzeitung platziert.

Betroffene Regelungen

§ 10 WOSP

9. Ältestenrat

Der Ältestenrat sollte eigentlich gar keine Entscheidungsbefugnis mehr haben. Die diesbezügliche Überarbeitung hat nicht ganz funktioniert.

Vorschlag

  • Anrufung des Ältestenrats gegen Entschlüsse und Entscheidungen des Wahlausschusses entfernen.
  • Entscheidungsbefugnis des Ältestenrats beim Einspruch gegen Korrekturforderungen entfernen oder durch Schlichtung ersetzen.

Betroffene Regelungen

§ 3 Abs. 11, § 12 Abs. 6 WOSP

10. Wahlbekanntmachung

Die Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und die Wahlbekanntmachung dienen ähnlichen Zwecken: Die Wahlberechtigten sollen über die Wahl informiert werden, und zwar wann, wo, wie und wer gewählt werden kann. Die beiden Stellen zusammenzufassen wäre daher sicherlich nicht verkehrt.

Die Bekanntmachung erfolgt üblicherweise in Form einer Wahlzeitung, aber die Wahlordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Das sollte auch beibehalten werden, um die Wahlordnung zukunftssicher zu machen. Es könnte auch sein, dass der Wahlausschuss zur Fristwahrung kurzfristig ein anderes Format wählen muss, wenn die Wahlzeitung nicht rechtzeitig fertig wird.

Vorschlag

  • Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und Wahlbekanntmachung zusammenfassen.
  • Dafür das Wählerinnenverzeichnis separat behandeln (dann passt’s auch wieder mit der Paragraphennummerierung).

Betroffene Regelungen

§ 13, §16 WOSP

11. Briefwahl

Dass bereits auf dem Briefwahlantrag versichert werden muss, die Wahlunterlagen “persönlich ausgefüllt und nicht an andere Personen weitergegeben” zu haben, ist irgendwie zu viel verlangt.

Vorschlag

  • Diesen Teilsatz streichen, inhaltlich wird das später sowieso nochmal verlangt.

Betroffene Regelungen

§ 19 Abs. 1 WOSP

12. Stellvertretung

“Es gibt 1/3 der SP-Größe an Stellvertreterinnenplätze.” Mal abgesehen davon, dass hier ein n fehlt: Ein Drittel von 43 ist keine gerade Zahl. Wird nun auf- oder abgerundet? Hier hat das Studierendenparlament höchst schlampig gearbeitet. Und was, wenn die Aufteilung nicht aufgeht? Das gleiche Problem wie bei den Ausschüssen.

Vorschlag

  • Ersetzen durch “Es gibt 15 Stellvertreterinnenplätze”. Oder so. Jedenfalls eine ganze Zahl!
  • Falls die letzten Plätze strittig sind, erhält jede Liste, die theoretisch Anspruch hätte, einen Sitz.

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 3 SdS

13. Letzte Details

Falls die Auszählung sich verzögert und nicht am Freitagabend zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden kann, geht sich das mit den Ladungsfristen insgesamt nicht aus.

Warum darf eigentlich nur während der “regulären Amtsperiode” nachgerückt werden? Und was ist mit “Ablehnung im Sinne des Abs. 1 Satz 2” gemeint?

Vorschlag

  • Ladungsfristen für die konstituierende Sitzung anpassen
  • Verschiebung der konstituierenden Sitzung regeln
  • “während der regulären Amtsperiode” aus dem Nachrückverfahren streichen
  • Die Referenz auf “Abs. 1 Satz 2” geradebiegen

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 4 SdS, § 26 Abs. 1,2 WOSP

Fazit

Wir sehen also: Es ist viel zu tun, und so wenig Zeit.

  1. nicht
  2. Noch idiotensicherer, nachdem bereits die Anforderungen “den eigenen Namen von der Vorderseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” sowie “die eigenen Studienfächer von der Rückseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” entfernt wurden (kein Witz!)
  3. Je ein zusätzliches Mitglied und stv. Mitglied werden als Aliud von der Fachschaftenkonferenz entsandt. Das ergibt dann sogar eine Maximalgröße von 18+2 Personen.
  4. ein schönes Synonym für “zuzuleiten”
  5. Mindestens als Schmerzensgeld, weil man gezwungen wird, mit Kandidierenden zu arbeiten.
  6. Zum Beispiel weil die Person vergessen hat, dass sie Mitglied des Ältestenrats ist. Ältestenratsmitglieder dürfen nicht kandidieren.

Mahlowat 3.0

Erfreulicherweise hatte ich vor kurzem Gelegenheit, dem in die Jahre gekommenen Mahlowat eine Auffrischungskur zu verpassen und die Oberfläche komplett neu zu schreiben. Ich darf präsentieren: Den Mahlowat 3.0!

Mahlowat 3.0

Wow.

Im Vergleich zur Vorgängerversion ergeben sich die folgenden Änderungen:

  1. Kein PHP mehr, alles läuft komplett per HTML, JavaScript und JSON
  2. Keine Social Buttons mehr (benutzt sowieso niemand)
  3. Keine 17 mitgelieferten Styles mehr (die Funktion war sowieso undokumentiert)
  4. Keine Zählung der Aufrufe und keine Speicherung der Antworten mehr auf dem Server (siehe 1 und 2)
  5. Mehrsprachigkeit! (aktuell DE, EN, FR)
  6. Auf Mobilgeräten besser nutzbar! (Yay!)

Und das bleibt wie bisher:

  1. Komfortabler Konfigurator (leider derzeit nur mit Deutschen Anweisungen)
  2. Open Source unter MIT-Lizenz!
  3. Die lästige Arbeit mit den zur Wahl antretenden Gruppen wird euch immer noch nicht abgenommen

Screenshots

Desktop-Ansicht

Mobilansicht

Weiterführende Informationen

Projektseite auf GitHub

Testinstallationen auf Deutsch, Englisch und Französisch1

Viel Spaß!

Mehr

  1. Es mag sein, dass mein Französisch etwas eingerostet ist.