Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung berechnet sich, indem die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Wahlberechtigten durch die Gesamtzahl der Wahlberechtigten geteilt wird. Ziemlich unspektakulär.

Schwarzes Prozentzeichen auf selfgelbem Hintergrund. Wenn man den Kopf übrigens um etwa 20° nach rechts neigt, sieht es aus wie ein lustiges Gesicht.

Schwarzes Prozentzeichen auf selfgelbem Hintergrund. Wenn man den Kopf übrigens um etwa 20° nach rechts neigt, sieht es aus wie ein lustiges Gesicht.

Genauso unspektakulär ist auch das Lamentieren, das hernach jährlich anhebt, weil das Ergebnis dieser kleinen Rechenaufgabe wieder einmal für den eigenen Geschmack zu klein geraten ist.

Praktische Relevanz hat die Wahlbeteiligung jedoch keine, da unterscheidet sich unsere Studierendenparlamentswahl nicht groß von anderen, “großen” Wahlen.

Es gibt immer mal wieder Überlegungen, die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Wahlhelfenden an die Wahlbeteiligung zu koppeln und solche Späße, aber so etwas würde ja zur Wahlfälschung durch finanziellen Anreiz motivieren, und das möchte man dann doch irgendwie nicht.

Zwischenstände zur Wahlbeteiligung kann der Wahlausschuss am Abend eines jeden Wahltags ermitteln, indem er die Urnenbücher durchgeht und die laufenden Nummern addiert.

Wegen der praktischen Irrelevanz der Wahlbeteiligung war es in den vergangenen Jahren egal, ob der Wahlausschuss seine Zwischenstände kundgetan hat, um auf die Mitleidstour noch ein paar Personen mehr zur Stimmabgabe zu bewegen, oder ob er sie für sich behalten hat.

Doch in diesem Jahr, in dem alles anders ist, ist das ein bisschen anders. Die beiden gemeinsam mit den Wahlen durchgeführten Urabstimmungen haben eine Nebenbedingung1:

Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.

“Was hat das nun mit der Wahlbeteiligung zu tun?”, könnte man fragen. Die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen kann man ihr schließlich nicht entnehmen. Klar ist jedoch: Wenn die Wahlbeteiligung bereits unter 20 % liegt, kann das Ergebnis der Urabstimmung nicht mehr verbindlich sein. Betrachtet man die Zahlen der letzten Jahre, dann ist das gar nicht einmal so unwahrscheinlich.

Wenn der Wahlausschuss in dieser Situation Zwischenstände zur Wahlbeteiligung veröffentlicht, könnte das (je nach Zahl) motivierend oder demotivierend auf Wahlberechtigte wirken, und der Wahlausschuss würde dadurch mit der Veröffentlichung mittelbar Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmungen nehmen.

Um das zu vermeiden, wird der Wahlausschuss in diesem Jahr möglicherweise explizit keine Zwischenstände veröffentlichen. Ein entsprechender Antrag liegt vor. Das mag den ein oder anderen Zahlenfetischisten traurig stimmen, aber mei.

  1. siehe § 5 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft, oder auch § 53 Abs. 5 HG

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