13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Nachdem der RCDS bei der letzten Studierendenparlamentswahl an dem komplizierten1 Verfahren für die Einreichung des Wahlzeitungsbeitrags gescheitert war, möchte man im Studierendenparlament nun wieder einmal das Bewerbungsverfahren noch idiotensicherer2 machen.

13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament (WOSP) (Symbolbild)

Die perfekte Gelegenheit, direkt noch einige andere Unzulänglichkeiten des Wahlverfahrens und der Wahlordnung anzugehen! Denn davon gibt es immer noch einige. Und diese Liste erhebt nicht einmal Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Der Wahlausschuss

Derzeit hat der Wahlausschuss neun Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder. Das macht 18 Personen, die laut Wahlordnung auch noch alle gewählt werden müssten. Das ist natürlich in den letzten Jahren nie passiert3.

Die Anforderungen an den Wahlausschuss ändern sich über den Verlauf der Wahl stark: Zu Beginn bräuchte es ein kleines, entscheidungsfreudiges und -fähiges Team, das die ganzen organisatorischen Prozesse durchführt und beaufsichtigt (Wahlausschreibung, Bewerbungen, Belehrungen, Erstellung von Drucksachen, …). Dabei ist es wichtig, nur engagierte Personen im Wahlausschuss zu haben, die verlässlich und auch mal kurzfristig zu den Sitzungen erscheinen. In den letzten Jahren gab es (trotz engagierter Mitglieder) häufig Probleme mit der Beschlussfähigkeit, da der Wahlausschuss derzeit stets mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen muss – unabhängig davon, wie viele tatsächlich da sind. Und je mehr Mitglieder der Wahlausschuss hat, desto schwieriger wird es, Sitzungstermine zu finden, zu denen überhaupt mehr als die Hälfte der Mitglieder erscheinen kann.

In der Wahlwoche hingegen werden sehr viele Wahlausschussmitglieder benötigt, um die Aufgaben der Wahlausschussmitglieder über den langen Zeitraum so aufteilen zu können, dass keine gesundheitlichen Schäden wegen Überlastung auftreten. Bei der Auszählung sind ebenfalls viele Wahlausschussmitglieder nötig, um den Auszählvorgang nicht unnötig zu verzögern.

Außerdem gibt es noch ein paar unnötige Regelungen bezüglich der Wahl von Wahlausschuss und Wahlleitung, die können weg.

Vorschlag

  • Der Wahlausschuss wird auf 5 Mitglieder und 5 stv. Mitglieder verkleinert.
  • stv. Mitglieder bekommen den gleichen Status wie Mitglieder, können administrative Tätigkeiten ausführen und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie haben lediglich kein Stimmrecht auf Wahlausschusssitzungen, sofern sie niemanden vertreten.
  • Wahlausschussmitglieder und Wahlleitung werden mit der Mehrheit der SP-Mitglieder gewählt. Oder direkt mit einfacher Mehrheit.

Betroffene Regelungen

§ 12 SdS, § 3 WOSP, § 5 WOSP

2. Protokolle

Bei einer Wahl fallen viele Protokolle an. Ein paar davon sind allerdings Relikte aus längst vergangenen Zeiten, bei denen niemand mehr weiß, wofür sie eigentlich mal gut waren.

Sehr sinnvoll sind die Sitzungsprotokolle der Wahlausschusssitzungen. Sie dokumentieren den administrativen Ablauf der Wahl vom Beginn der Planungen bis zur Ergebnisbekanntgabe. Idealerweise würde man sie direkt nach der Sitzung veröffentlichen, damit alle, die der Sitzung nicht persönlich beiwohnen konnten, sich informieren können. Üblicherweise werden Protokolle jedoch erst nach ihrer Genehmigung veröffentlicht, frühestens also nach der nächsten Sitzung.

Die Wahlordnung stellt zu Sitzungsprotokollen eine antiquierte Forderung: Sie sollen diversen Gremien spätestens am zehnten Tag nach der Sitzung zugeleitet werden. Doch wozu zuleiten, wenn man sie direkt veröffentlichen kann? Über die Weihnachtsferien findet im Idealfall keine Sitzung statt, da lassen sich die zehn Tage auch nicht halten.

Die Urnenbücher protokollieren den Lebenszyklus einer jeden Urne, von der Versiegelung über Übergaben und Stimmeinwürfe bis zur Entsiegelung bei der Auszählung. Auch sie stellen eine Art Protokolle dar.

Dann gibt es  das “Wahlprotokoll”, das den Verlauf der Wahl beschreibt. Hier kann die Wahlleiterin hineinschreiben was sie will, solange der Satz “Die Wahl wurde im Sinne der Wahlordnung ordnungsgemäß durchgeführt” enthalten ist.

Und schließlich fertigt die Wahlleiterin noch ein Protokoll “über das Ergebnis der Wahl” an, das diversen Stellen zu “übersenden”4 ist. Da es sich hier um nichts anderes als das Wahlergebnis handelt, das sowieso veröffentlicht wird, ist dieses “Protokoll” höchst überflüssig.

Vorschlag

  • Die Zuleitungsregel wird durch eine Veröffentlichungsregel ersetzt.
  • Das Protokoll über das Ergebnis der Wahl wird gestrichen.

Betroffene Regelungen

§ 4 Abs. 3 WOSP, § 24 Abs. 2

3. Aufwandsentschädigung

Für die Arbeit im Wahlausschuss gibt es eine Aufwandsentschädigung. Und das hat seine Berechtigung.5

Etwas überspezifisch sind die Regelungen zu den Tätigkeiten, die aufwandsentschädigungsrelevant sind. In den vergangenen Jahren teilten die Wahlausschüsse das Geld gebunden an den persönlich dokumentierten Zeitaufwand unter den Mitgliedern auf. Andere Modelle sind denkbar.  Auch die Aufzählung, welche Tätigkeiten relevant sind und welche nicht, kann eigentlich entfallen. Die Gefahr, dass der Wahlausschuss die Studierendenschaft um Geld erleichtert, indem er seinen Mitgliedern für jeden möglichen Unsinn Geld zuspricht, besteht überdies nicht: Die Aufwandsentschädigung für den gesamten Wahlausschuss ist auf 5000 € gedeckelt und wird unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Wahlausschussmitglieder immer vollständig ausgezahlt. Dieser Modus sollte auch beibehalten werden.

Vorschlag

  • Streichen, dass die Aufteilung “gebunden an bestimmte Aufgaben” erfolgt, und es durch “gebunden an vom Wahlausschuss zu beschließende Kriterien” ersetzen.
  • Die Regelungen zu den aufwandsentschädigungsrelevanten und -irrelevanten Tätigkeiten streichen.

Betroffene Regelungen

$ 5 Abs. 1,3,4 WOSP

4. Unvereinbarkeit

Derzeit dürfen Wahlausschussmitglieder nicht für die Studierendenparlamentswahl kandidieren. Da die Studierendenparlamentswahlen üblicherweise gemeinsam mit den Gremienwahlen durchgeführt werden und der Wahlausschuss dabei mit beiderlei Urnentypen hantiert, wäre es auch wünschenswert, dass die Wahlausschussmitglieder nicht zu Gremienwahlen kandidieren, um hier Interessenskonflikte auszuschließen.

Das ist allerdings technisch und rechtlich schwierig umzusetzen. Man kann Studierenden als Studierendenschaft schlecht verbieten, für ein Uni-Gremium zu kandidieren. Man müsste also den umgekehrten Weg gehen: Wer für ein Uni-Gremium kandidiert, darf nicht Wahlausschussmitglied sein. Das dann aber auch durchzusetzen wäre schwierig.

Vorschlag

  • Festlegen, dass Wahlausschussmitglieder nicht für die Gremienwahlen kandidieren sollen. So eine Soll-Regelung kann man bei Bedarf sehr einfach ignorieren.

Betroffene Regelungen

§ 7 WOSP

5. Überspezifische

Wie bei der Aufwandsentschädigung gibt es weitere Regelungen, die unnötig überspezifisch sind (und daher auch gern ignoriert werden).

Vorschlag

  • Streichen, dass die Wahlausschreibung “an den Anschlagbrettern der Universität durch Plakate” zu veröffentlichen ist. Warum gerade “Anschlagbretter”? Warum die der Universität? Warum Plakate?
  • Streichen, dass die Wahlbekanntmachung “durch Plakate, Rundschreiben an die betreffenden Fachschaften und Institute sowie an die Studierendenwohnheime und durch Handzettel” bekannt gemacht werden muss. WTF?
  • Streichen, dass die Wahlhelferinnen an einer Urne nicht der selben Hochschulgruppe angehören dürfen. “Hochschulgruppe” ist sowieso der falsche Begriff: Was spricht dagegen, dass zwei Mitglieder des studentischen Initiativkreises Stenografie gemeinsam an einer Urne sitzen? Gemeint sind natürlich politische Hochschulgruppen. Deren Angehörige kandidieren aber üblicherweise sowieso und dürfen nicht wahlhelfen; darüber hinaus Gruppenzugehörigkeiten abzufragen ist Overkill.
  • Dass die Wahlleiterin höchstpersönlich jede Urne ver- und entsiegeln muss, stellt einen unnötigen Flaschenhals im Verfahren dar. Es sollte reichen, wenn Wahlausschussmitglieder dies unter Aufsicht der Wahlleitung tun.

Betroffene Regelungen

§ 8, § 16 Abs. 6 WOSP, § 17 Abs. 3,8,10 WOSP

6. Unterspezifische

Es gibt natürlich auch Stellen, die gern etwas detaillierter formuliert werden könnten.

Was sind eigentlich die “erforderlichen Maßnahmen”, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Versiegelung der Urnen festgestellt werden? Ich schätze mal, dass dann nachversiegelt wird.

Und war ist eigentlich mit den Fristen für die Urabstimmung? Die gelten “entsprechend”, aber was heißt das schon, beispielsweise für den spätesten Einreichungs- oder Beschlusszeitpunkt?

Vorschlag

  • Die “entsprechend” geltenden Bestimmungen zur Änderung einer Listenbewerbung explizit ausformulieren.
  • Die “erforderlichen Maßnahmen” ausformulieren und mit Beispielen anreichern.
  • Das Wahlergebnis sollte die Zahl der Enthaltungen enthalten (wurde bislang stets gemacht, ist aber nicht explizit verlangt).
  • Fristen für die Urabstimmung explizit festlegen

Betroffene Regelungen

§ 11 Abs. 5, § 17 Abs. 9 WOSP, § 24 Abs. 1, § 15 Abs. 5 SdS

7. Fristverlängerung

Laut Wahlordnung kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlbewerbungen per Beschluss verlängern. Wie man hört, beißt sich das mit Verwaltungsrecht. Man sollte sich hier überlegen, was man mit dieser Regelung eigentlich erreichen möchte, dann prüfen, ob das rechtlich zulässig ist, und schließlich ggf. den betroffenen Absatz neu formulieren.

Vorschlag

  • Überlegen, prüfen, tun.

Betroffene Regelungen

§ 9 Abs. 2 WOSP

8. Bewerbung und Kandidiaturen

Ah, Quell großer Freude, dieses Themengebiet.

Zunächst könnte man überlegen, ob man die Angabe der Telefonnummer auf der Kandidatur optional macht. Sie ist lediglich nützlich, wenn der Wahlausschuss schnell eine Rückmeldung von einer Kandidatin benötigt, üblicherweise findet Kommunikation aber per E-Mail statt. In Sinne der Datensparsamkeit sollte man wohl darauf verzichten, diese Angabe verpflichtend zu machen. Das dürfte auch die Heulerei von Kandidierenden reduzieren, die ihre Telefonnummer nicht angeben möchten, jedoch das Risiko scheuen, einfach 555-123456789 hinzuschreiben. Das gilt natürlich nicht für die Angabe der Telefonnummer der Vertrauenspersonen auf dem Deckblatt, die ist wichtig.

Kommen wir zur “Erklärung der Listenbewerbung über ihr Wahlprogramm”, umgangssprachlich “Wahlzeitungsbeitrag” genannt. Sie steht in der Wahlordnung auf der gleichen Stufe wie Unterstützungsunterschriften. Relativ klar ist: Eine Liste mit einer ungenügenden Anzahl an Unterstützungsunterschriften kann nicht zur Wahl gelassen werden. Wenn eine Liste hingegen keinen Wahlzeitungsbeitrag einreicht, dann bleiben ihre vier Seiten in der Wahlzeitung halt leer, aber sie sollte trotzdem zugelassen werden, sagt der gesunde Menschenverstand™. Ein Thema, über das sich findige Juristen und solche, die meinen welche zu sein, sich sehr lange ausführlich streiten können.

Wer es sich einfach machen möchte, ändert hingegen die Wahlordnung, so dass sie das abbildet, was gewünscht ist.

Aktuell muss der Wahlzeitungsbeitrag zusammen mit der Bewerbung eingereicht werden, üblicherweise als PDF-Datei per E-Mail. Dieser Zeitpunkt stellt manche Listen vor Probleme. Da der Bewerbungsschluss jedes Jahr so plötzlich kommt wie Weihnachten, wird der Wahlzeitungsbeitrag unter hohem Zeitdruck erstellt und wird oft erst knapp vor Bewerbungsschluss fertig. Da schleichen sich natürlich Fehler ein, die man gern noch korrigieren möchte. Auch kann es passieren, dass nach dem Listenschluss eine Kandidatur gestrichen wird6. Da wäre es doof, wenn die Wahlzeitung zur Wahl dieser Person aufriefe, sie aber gar nicht auf dem Stimmzettel zu finden wäre.

Wir halten fest: Der Bewerbungssschluss ist eigentlich ein zu früher Zeitpunkt. Oft gab es deshalb in der Vergangenheit auch Nachfristen, innerhalb derer korrigierte Wahlzeitungsbeiträge eingereicht werden konnten.

Den Nachbesserungswünschen entgegen steht eine schwer zu steuernde externe Abhängigkeit: Die Druckerei benötigt die druckfertigen Daten in der Regel relativ bald nach Bewerbungsschluss, damit die fertige Wahlzeitung fristgerecht geliefert und ausgelegt werden kann. Sobald die Wahlzeitung im Druck ist, kann auch nichts mehr nachgebessert werden.

Vorschlag

  • Angabe der Telefonnummer in der Kandidatur optional machen.
  • Die Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm optional machen
  • Die Frist für die (optionale) Einreichung der Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Zulassung der Bewerbungen zur Wahl setzen.
  • Eine neue Einreichung ersetzt die vorherige. Zum Fristende wird die aktuellste eingereichte Fassung in der Wahlzeitung platziert.

Betroffene Regelungen

§ 10 WOSP

9. Ältestenrat

Der Ältestenrat sollte eigentlich gar keine Entscheidungsbefugnis mehr haben. Die diesbezügliche Überarbeitung hat nicht ganz funktioniert.

Vorschlag

  • Anrufung des Ältestenrats gegen Entschlüsse und Entscheidungen des Wahlausschusses entfernen.
  • Entscheidungsbefugnis des Ältestenrats beim Einspruch gegen Korrekturforderungen entfernen oder durch Schlichtung ersetzen.

Betroffene Regelungen

§ 3 Abs. 11, § 12 Abs. 6 WOSP

10. Wahlbekanntmachung

Die Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und die Wahlbekanntmachung dienen ähnlichen Zwecken: Die Wahlberechtigten sollen über die Wahl informiert werden, und zwar wann, wo, wie und wer gewählt werden kann. Die beiden Stellen zusammenzufassen wäre daher sicherlich nicht verkehrt.

Die Bekanntmachung erfolgt üblicherweise in Form einer Wahlzeitung, aber die Wahlordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Das sollte auch beibehalten werden, um die Wahlordnung zukunftssicher zu machen. Es könnte auch sein, dass der Wahlausschuss zur Fristwahrung kurzfristig ein anderes Format wählen muss, wenn die Wahlzeitung nicht rechtzeitig fertig wird.

Vorschlag

  • Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und Wahlbekanntmachung zusammenfassen.
  • Dafür das Wählerinnenverzeichnis separat behandeln (dann passt’s auch wieder mit der Paragraphennummerierung).

Betroffene Regelungen

§ 13, §16 WOSP

11. Briefwahl

Dass bereits auf dem Briefwahlantrag versichert werden muss, die Wahlunterlagen “persönlich ausgefüllt und nicht an andere Personen weitergegeben” zu haben, ist irgendwie zu viel verlangt.

Vorschlag

  • Diesen Teilsatz streichen, inhaltlich wird das später sowieso nochmal verlangt.

Betroffene Regelungen

§ 19 Abs. 1 WOSP

12. Stellvertretung

“Es gibt 1/3 der SP-Größe an Stellvertreterinnenplätze.” Mal abgesehen davon, dass hier ein n fehlt: Ein Drittel von 43 ist keine gerade Zahl. Wird nun auf- oder abgerundet? Hier hat das Studierendenparlament höchst schlampig gearbeitet. Und was, wenn die Aufteilung nicht aufgeht? Das gleiche Problem wie bei den Ausschüssen.

Vorschlag

  • Ersetzen durch “Es gibt 15 Stellvertreterinnenplätze”. Oder so. Jedenfalls eine ganze Zahl!
  • Falls die letzten Plätze strittig sind, erhält jede Liste, die theoretisch Anspruch hätte, einen Sitz.

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 3 SdS

13. Letzte Details

Falls die Auszählung sich verzögert und nicht am Freitagabend zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden kann, geht sich das mit den Ladungsfristen insgesamt nicht aus.

Warum darf eigentlich nur während der “regulären Amtsperiode” nachgerückt werden? Und was ist mit “Ablehnung im Sinne des Abs. 1 Satz 2” gemeint?

Vorschlag

  • Ladungsfristen für die konstituierende Sitzung anpassen
  • Verschiebung der konstituierenden Sitzung regeln
  • “während der regulären Amtsperiode” aus dem Nachrückverfahren streichen
  • Die Referenz auf “Abs. 1 Satz 2” geradebiegen

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 4 SdS, § 26 Abs. 1,2 WOSP

Fazit

Wir sehen also: Es ist viel zu tun, und so wenig Zeit.

  1. nicht
  2. Noch idiotensicherer, nachdem bereits die Anforderungen “den eigenen Namen von der Vorderseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” sowie “die eigenen Studienfächer von der Rückseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” entfernt wurden (kein Witz!)
  3. Je ein zusätzliches Mitglied und stv. Mitglied werden als Aliud von der Fachschaftenkonferenz entsandt. Das ergibt dann sogar eine Maximalgröße von 18+2 Personen.
  4. ein schönes Synonym für “zuzuleiten”
  5. Mindestens als Schmerzensgeld, weil man gezwungen wird, mit Kandidierenden zu arbeiten.
  6. Zum Beispiel weil die Person vergessen hat, dass sie Mitglied des Ältestenrats ist. Ältestenratsmitglieder dürfen nicht kandidieren.

Weniger grummel.

Am 18. November wird hoffentlich eine neue Wahlordnung für die Wahl des Studierendenparlaments vom Rektorat genehmigt. Sie wurde bereits im Juli vom Studierendenparlament beschlossen und ist viel besser als die aktuell gültige. Ich weiß das, weil ich sie getippt habe.

Kommen wir ohne weitere Umschweife zu den schönsten Neuerungen:

Wahlausschreibung

Die Wahlausschreibung enthält nun auch die vom Wahlausschuss festgelegten Vorgaben für das Format der Wahlzeitungsbeiträge der Listen. Bislang wurde das separat festgelegt und bekannt gegeben.

Wahlbewerbungen

Der komplette Bewerbungs- und Prüfprozess wurde neu geregelt. Hier gab es in den letzten Jahren auch die meisten Konflikte zwischen den Listen und den Wahlausschüssen.

Zunächst einmal wurden die Einzelbewerbungen abgeschafft. Man kann sich natürlich weiterhin als Einzelperson zur Wahl stellen, tut dies aber nun als Einpersonenliste. Dies vereinfach das gesamte Prozedere, weil der Sonderfall “Einzelbewerbung” in den meisten Fällen nicht mehr beachtet werden muss.

Neu ist das zwingend erforderliche Listendeckblatt. Es enthält den offiziellen Listennamen sowie die Namen und Kontaktdaten zweier Vertrauenspersonen der Liste1 und die Unterschrift einer Vertrauensperson.

Fehlt das Listendeckblatt oder eine verpflichtende Angabe darauf, so ist die Bewerbung unvollständig und darf nicht angenommen werden!

Die Angabe des Listennamens an zentraler Stelle ist deshalb sinnvoll, weil in der Vergangenheit kaum eine Liste den Listennamen auf all ihren Kandidierendenbögen gleich formuliert hatte und es für den Wahlausschuss schwer war, den tatsächlich korrekten Namen zu ermitteln.

Die Kontaktdaten auf dem Listendeckblatt sind zentral für die Kommunikation mit den Listen nach der Bewerbung, insbesondere bei Beanstandungen der Bewerbungen. Dass nur eine Unterschrift verlangt wird und nicht etwa Unterschriften aller Vertrauenspersonen, ist ein Zugeständnis an die Listen: Es reicht ja schließlich aus, wenn eine Person für die Richtigkeit der Angaben garantiert.

Kandidaturen

Zu einer anständigen Wahlbewerbung gehören natürlich auch Kandidaturen, also Personen, die für diese Liste antreten möchten.

Hier hat sich bei den nötigen Angaben ebenfalls etwas geändert: Die Pflichtangaben wurden konkretisiert und ausgemistet. Angaben, die für die Wahl vollkommen irrelevant sind, wurden gestrichen, und zum Beispiel die “Fachrichtung” wurde in das eindeutigere “mindestens 1 Studienfach” geändert.

Eine Kandidatur muss nun mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. ein in die Matrikel oder im Personalausweis eingetragener Vorname
  2. vollständiger Nachname
  3. Geburtsdatum
  4. Geburtsort
  5. Matrikelnummer
  6. mindestens 1 Studienfach dieser Person, zum Vermerk auf dem  Stimmzettel und in der Wahlbekanntmachung
  7. ladungsfähige Anschrift
  8. E-Mail-Adresse
  9. Telefonnummer
  10. Erklärung über die Bereitschaft zur Kandidatur für diese Wahl
  11. Unterschrift unter den Wahlvorschlag

Außerdem wird auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin ihr Spitzname in der Wahlzeitung und auf dem Stimmzettel vermerkt. So ein Wunsch kommt immer mal wieder, jetzt ist es offiziell möglich.

Unterstützungsunterschriften

Jede Person kann neuerdings mehrere Listenbewerbungen unterstützen. Es bleibt bei 1 Unterstützungsunterschrift je volle 1000 Wahlberechtigte, also ca. 30-32, die eine Liste mitbringen muss – Kandidierende der Liste zählen hier bereits mit.

Wahlzeitung

Die Wahlzeitungsbeiträge der Listen unterliegen bis auf die vom Wahlausschuss beschlossenen Formatvorgaben keinerlei Beschränkungen mehr. Bislang mussten sie “Name, Vorname, Fachrichtung und Hochschulsemesterzahl der Bewerber/innen in der von der Liste festgelegten Reihenfolge beinhalten”, allerdings war dies ebenso fehleranfällig wie die Angaben in den Bewerbungen und die Korrektur noch aufwändiger. Nun wird der Wahlausschuss selbst die Namen und Studienfächer der Bewerbungen in der Wahlzeitung bekannt geben.

Überprüfung der Wahlbewerbungen

Hier gab es in den letzten Jahren keine Probleme.

Kleiner Scherz.

Bislang hatte der Wahlausschuss die eingereichten Wahlbewerbungen lediglich geprüft und nichts daran geändert. Da es unmöglich ist, einen Bewerbungsbogen korrekt auszufüllen2, wurde regelmäßig eine große Zahl an Bewerbungen beanstandet. Oft wegen Kleinigkeiten, was bei den Listenverantwortlichen verständlicherweise rote Köpfe verursachte. Grummelfaktor: 10.

Im letzten Jahr nun hat der Ältestenrat entschieden, dass die eingereichten Wahlbewerbungen als Willenserklärungen aufzufassen seien und dementsprechend vom Wahlausschuss nach Verkehrsauffassung geprüft werden sollten. Der Wahlausschuss kann also vom Wortlaut der Bewerbung abweichen, falls er denkt, einen Fehler entdeckt zu haben.

Das bedeutet erst einmal weniger Arbeit für die Listenverantwortlichen. Geht aber bei der “Korrektur” etwas schief, ist der Grummelfaktor bei 100.

Die neue Wahlordnung war nun angetreten, um diese ewige Grummelei zu minimieren. Die Neufassung enthält zwei Sätze, die hoffentlich magische Wirkung entfalten werden:

Offensichtliche Fehler in den Kandidaturen und auf dem Bewerbungsdeckblatt korrigiert der Wahlausschuss selbsttätig, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies gilt insbesondere für die inkorrekte Benennung von Studiengängen.

Fehler, die der Wahlausschuss nicht selbst beheben kann, müssen natürlich immer noch von den Listen korrigiert werden.

Nach den ganzen Korrekturen bekommen die Listen nun ein Verzeichnis, das die für ihre Wahl relevanten Daten wie Listenname, Namen und Studienfächer der Kandidierenden sowie die Listenreihung enthält. Die Listen bekommen dann eine Frist, innerhalb derer sie Korrekturen am Verzeichnis fordern können. Es sollte somit nicht mehr passieren, dass der Wahlausschuss eine fehlerhafte Korrektur vornimmt, die nicht bemerkt wird. Grummelfaktor: 1.

Die drei Bewerbungsvorgänge sind sehr süß im folgenden Comic zusammengefasst:

bewerbung

Stimmzettel

Jetzt muss auf den Stimmzetteln neben den Listen und ihren Kandidierenden auch die Wahl stehen, für die sie eigentlich gelten, und ein Hinweis darauf, wie viele Stimmen man eigentlich abgeben darf.

Bannmeile

Im Umkreis von 5 Metern um die Wahllokale ist jegliche Form der Wahlwerbung für Wahlvorschläge untersagt. Eine Ausnahme bildet z. B. die Wahlzeitung.

Dies wird bereits so praktiziert, jetzt steht es auch in der Wahlordnung.

Briefwahl

Das Wörtchen “formlos” wurde beim Briefwahlantrag gestrichen. Der Antrag muss jetzt tatsächlich schriftlich erfolgen.

Vertrauenspersonen

…können dieses Amt jetzt auch schriftlich auf eine andere Person übertragen. Wird aus den Mitgliedern einer Liste eine SP-Fraktion, so wird die Fraktionssprecherin ebenfalls Vertrauensperson der Liste. Nach der Wahl sind Vertrauenspersonen insbesondere wichtig, wenn jemand nachrückt. Das passiert sehr häufig.

Weniger Lotterie

Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidierenden einer Bewerbung wird die Reihenfolge der Kandidaturen aus der Bewerbung beibehalten. Besonders am Ende einer Liste gibt es oft Kandidierende mit gleich vielen Stimmen. Bislang musste deren Reihenfolge untereinander mühsam ausgelost werden. Das entfällt jetzt.

Fazit

Wenn die neue Wahlordnung vom Rektorat geprüft, für genehmigungsfähig befunden und veröffentlicht wird, bin ich zuversichtlich, dass die diesjährigen Wahlen etwas weniger Herzkasperpotenzial haben werden als in den letzten Jahren. Aber: Man weiß nie, was passieren wird.

Disclaimer

Dies ist keine offizielle Verlautbarung des Wahlausschusses. Dies ist keine umfassende Übersicht über sämtliche Änderungen, die die neue Wahlordnung bringt. Dieser Text ist über etwa zwei Stunden neben meiner Tätigkeit als junger Student in mühevollster Kleinarbeit entstanden und er enthält fraglos Fehler. Über jeden einzelnen dieser Fehler bin ich selbst am unglücklichsten. Ich freue mich jedoch, falls jemand etwas besser weiß und es mich wissen lässt.

  1. Hier tritt die Einpersonenliste noch einmal als Sonderfall auf: Sie darf eine oder zwei Vertrauenspersonen benennen.
  2. Dies wurde in aufwändigen Feldstudien eindrucksvoll belegt. Bitte beachten Sie das hier eingesetzte Stilmittel der sogenannten “Hyperbel”.

Who’s your daddy II – Wahlrecht

Im Artikel PANIK!! Auf meinem Studiausweis ist keine Zahl im Feld “Gremienwahlen”!!! ging es um die Wahlberechtigung bei den Gremien- und Fachschaftswahlen. Im Artikel Who’s your Daddy? Fachschaftsbasteln. haben wir uns damit beschäftigt, Studiengänge zu Fachschaften zuzuordnen.

Heute nun werden wir diese Themen vermengen und möglicherweise feststellen, dass wir bislang alles falsch gemacht haben.

Worum geht es?

Lehramtsstudierende haben auf der Rückseite ihres Ausweises drei Fächer stehen: Ihre beiden Fächer, die sie später mal unterrichten wollen, und “Bildungswissenschaften”. Dieses Fach “Bildungswissenschaften” taucht in der Personen-Tabelle der Studierendenstatistik der Uni Bonn nicht als Fach auf, und außerdem war immer wieder zu hören, dass das Sternchen auf dem Ausweis nicht hinter “Bildungswissenschaften” gesetzt werden könne. Dem ging ich letzten Donnerstag auf den Grund, und zwar an der Stelle, an der die Ausweismagie passiert: Im Studentensekretariat.

Ich wollte wissen:

  • Was ist “Bildungswissenschaften” eigentlich?
  • Was ist eigentlich ein “(Lehramts-)Studiengang”?
  • Hinter was wird das Sternchen für die Wahlberechtigung gesetzt?
  • Und: Kann das Sternchen hinter “Bildungswissenschaften” gesetzt werden?

Antworten auf diese Fragen habe ich erhalten und muss das neu erlangte Wissen jetzt erst einmal verarbeiten.

Grundlagen

Grundsätzlich müssen wir zunächst einmal die Begriffe “Studiengang”, “Abschluss” und “Studienfach” betrachten. Wir wollen dies anhand eines einfachen Realweltbeispiels tun, welches wir auf der Rückseite eines “zufällig” ausgewählten Studierendenausweises finden.

Rückseite eines handelsüblichen Studierendenausweises der Uni Bonn (Muster)

Rückseite eines handelsüblichen Studierendenausweises der Uni Bonn (Muster)

Ein Studiengang besteht immer aus einem oder mehreren Studienfächern und einem Abschluss. Der Name des Studiengangs wird dann einfach aus dem Abschluss und den Studienfächern gebildet.

Auf diesem Ausweis sehen wir also 2 Studiengänge.

Der erste Studiengang besteht aus dem Studienfach Informatik und dem Abschluss Bachelor of Science.

Der zweite Studiengang besteht aus den Studienfächern Mathematik, Informatik und Bildungswissenschaften und dem Abschluss LA BA Gym Ge1.

Die Wahlberechtigung

Auf dem Ausweis findet sich der Hinweis “* bzw. FS und FB kennzeichnen das für die Wahlberechtigung maßgebliche Fach.”

Studiert man mehrere Fächer, kann man die Markierung im Studentensekretariat an der Poppelsdorfer Allee auf ein anderes Fach setzen lassen. Der hierfür zuständige Teil des entsprechenden Formulars sieht wie folgt aus:

Formular zur Festlegung der für die Wahlberechtigung relevanten Fächer

Formularausschnitt zur Festlegung der für die Wahlberechtigung relevanten Fächer (Muster)

Bei der Nummerierung wird einfach von oben nach unten durchgezählt.

Die Markierung befindet sich auf dem Ausweis also stets hinter einem zu einem Studiengang gehörigen Studienfach und nicht hinter einem konkreten Studiengang.

Ein kurzer Test im Studentensekretariat ergab: Auch hinter “Bildungswissenschaften” kann das Sternchen gesetzt werden. In diesem Punkt gibt es also keine technische Beschränkung ⧹o⧸

 Wo ist das wichtig?

In der verfassten Studierendenschaft gibt es zwei Stellen, an denen es durch die Unterscheidung von Studiengang und Studienfach delikat wird: Fachschaften und die Wahl zum Studierendenparlament (SP).

SP-Wahl

Traditionell steht auf dem Stimmzettel hinter den Namen der Kandidierenden einer ihrer Studiengänge. Das heißt, in der Wahlordnung steht eigentlich “Fachrichtung”, ein sehr schwammiger Begriff, der in der Vergangenheit als “Studiengang” ausgelegt wurde. Aufgeführt wurde jedoch lediglich ein Studienfach, der Abschluss wurde unterschlagen. Für Lehramtsstudiengänge wurde immerhin entschieden, dass alle drei Fächer zum Studiengang gehörten und demzufolge auch alle drei Fächer aufzuführen seien.

Nun steht eine Neufassung der SP-Wahlordnung an und im Entwurf steht derzeit, dass bei der Bewerbung “1 Studiengang” anzugeben sei, der dann auf dem Stimmzettel landen würde. Das hieße also, dass in jedem Fall der angestrebte Abschluss auch auf dem Stimmzettel stehen müsste, und bei den 2-Fach-Bachelorstudiengängen der philosophischen Fakultät auch beide Studienfächer angegeben werden müssten.

Mehrere Alternativen wären denkbar:

  1. Man behält die Formulierung “1 Studiengang” bei und führt den angestrebten Abschluss mit auf.
    Aus der Liste, die der Wahlausschuss von der Universitätsverwaltung zur Verifikation der Bewerbungen erhält, lässt sich allerdings nur entnehmen, welche Fächer mit welchem Abschluss in welchem Fachsemester studiert werden, aber nicht, welche Fächer zu einem Studiengang gehören. Hier müssten die von der Universität bereitgestellten Informationen präzisiert werden.
  2. Es wird verlangt, bei der Bewerbung “die Studienfächer eines Studiengangs” anzugeben. Hierdurch würde die Angabe des Abschlusses entfallen. Gleiches Problem wie bei 1.
  3. Man verlangt die Angabe von “1 Studienfach”. Lehramtsstudierende und 2-Fach-Bachelors könnten dann allerdings nicht ihr gesamtes Arsenal an fachlicher Qualifikation aufbieten. Dann doch eher…
  4. … verlangen, “mindestens ein Studienfach” anzugeben? Dies wäre am einfachsten zu überprüfen und umzusetzen. Lehramtsstudierende können dann jedoch lediglich eins ihrer Hauptfächer angeben und ihr Studienziel unterschlagen. Will man dies vermeiden, sollte man dann doch die Angabe eines Studiengangs oder aller seiner Fächer verlangen.

Dem Studierendenparlament werde ich rechtzeitig zur 2. Lesung der Wahlordnung diese Alternativvorschläge zukommen lassen und bin gespannt, wofür sie sich entscheiden.

Fachschaftenliste

Da hat man in mühevoller Kleinarbeit ein Kunstwerk erschaffen, und dann stellt man fest, dass es eigentlich falsch aufgebaut ist.

Was sagt § 22 (1) der Satzung der Studierendenschaft?

Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur FKGO, denen Fächer mit ihren Studiengängen zugeordnet sind. […] Die Fachschaft besteht unter Berücksichtigung des Abs. 3 aus den Studierenden eines oder mehrerer Studiengänge.

Und Absatz (3) sagt:

Die Zuordnung eines Studierenden zu einer Fachschaft erfolgt aufgrund des Faches, für das sie eingeschrieben ist. Ist ein Studierender mit mehreren Fächern oder für mehrere Studiengänge eingeschrieben, so erfolgt die Zuordnung aufgrund des ersten auf dem Studierendenausweis angegebenen Faches, sofern sie bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung gegenüber der Universität nicht erklärt, aufgrund welches Faches sie einer Fachschaft angehören möchte.

Zunächst stellen wir fest, dass es sich hier um großen Murks handelt. So etwas wie “Fächer mit ihren Studiengängen” gibt es nicht. Im Beispiel oben sehen wir, dass das Fach “Informatik” bereits zu zwei Studiengängen gehört: “Bachelor of Science Informatik” und “LA BA Gym Ge Mathematik/Informatik/Bildungswissenschaften”. Zu letzterem gehören allerdings auch noch die Fächer “Mathematik”, seinerseits wieder Teil von “Bachelor of Science Mathematik”, und “Bildungswissenschaften”, das ja gerade Teil aller Lehramtsstudiengänge ist.
So eine n:m-Beziehung lässt sich nun einmal nicht als 1:n-Beziehung darstellen. Man müsste für jeden Studiengang ein “Schlüsselfach” festlegen, das die Zuordnung zur Fachschaft bestimmt.

Das macht aber gar nichts, denn: In der nun gültigen Fachschaftenliste wurden mangels besseren Wissens nicht “Studiengänge” oder “Fächer” den Fachschaften zugeordnet, sondern  Fach-Abschluss-Kombinationen wie zum Beispiel “Informatik (LA BA Gym Ge)”.

Dies scheint grundsätzlich auch die beste Idee zu sein: Auf dem Umschreibeformular (siehe oben) wird für die Bestimmung der Wahlberechtigung zunächst ein Studiengang mit zugehörigem Abschluss ausgewählt, und dann das zu diesem Studiengang gehörige Studienfach: Eine Fach-Abschluss-Kombination, unabhängig vom konkreten Studiengang.

Zur Korrektur dieses Missgeschicks gibt es nun folgende Optionen:

  • Ignorieren (sehr beliebt!)
  • Die Fachschaftenliste so umschreiben, dass den Fachschaften Studienfächer statt Fach-Abschluss-Kombinationen zugeordnet werden. Dann würden vermutlich zahlreiche Lehramtsstudierende ihr Wahlrecht für die Fachschaft Lehramt verlieren, da derzeit vermutlich kaum eine/r das Sternchen bei “Bildungswissenschaften” hat und die diversen Fächer sicherlich den Fachschaften zugeschlagen würden, die diese Fächer schon seit Jahrmillionen vertreten.
  • Die Satzung so anpassen, dass nicht Studiengänge oder Fächer, sondern “Kombinationen von Studienfach und angestrebtem Abschluss” den Fachschaften zugeordnet werden (mein Favorit).

Wir werden das Thema sicherlich auf der nächsten Fachschaftenkonferenz am Montag erörtern.

Fazit

Argh! Aber wenigstens herrscht nun Klarheit. Oder?

  1. Was soviel heißt wie Bachelor Lehramt für Gymnasium und Gesamtschule