13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Nachdem der RCDS bei der letzten Studierendenparlamentswahl an dem komplizierten1 Verfahren für die Einreichung des Wahlzeitungsbeitrags gescheitert war, möchte man im Studierendenparlament nun wieder einmal das Bewerbungsverfahren noch idiotensicherer2 machen.

13 Stellen, die man sich ansehen könnte, wenn man sowieso schon an der Wahlordnung arbeitet

Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament (WOSP) (Symbolbild)

Die perfekte Gelegenheit, direkt noch einige andere Unzulänglichkeiten des Wahlverfahrens und der Wahlordnung anzugehen! Denn davon gibt es immer noch einige. Und diese Liste erhebt nicht einmal Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Der Wahlausschuss

Derzeit hat der Wahlausschuss neun Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder. Das macht 18 Personen, die laut Wahlordnung auch noch alle gewählt werden müssten. Das ist natürlich in den letzten Jahren nie passiert3.

Die Anforderungen an den Wahlausschuss ändern sich über den Verlauf der Wahl stark: Zu Beginn bräuchte es ein kleines, entscheidungsfreudiges und -fähiges Team, das die ganzen organisatorischen Prozesse durchführt und beaufsichtigt (Wahlausschreibung, Bewerbungen, Belehrungen, Erstellung von Drucksachen, …). Dabei ist es wichtig, nur engagierte Personen im Wahlausschuss zu haben, die verlässlich und auch mal kurzfristig zu den Sitzungen erscheinen. In den letzten Jahren gab es (trotz engagierter Mitglieder) häufig Probleme mit der Beschlussfähigkeit, da der Wahlausschuss derzeit stets mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen muss – unabhängig davon, wie viele tatsächlich da sind. Und je mehr Mitglieder der Wahlausschuss hat, desto schwieriger wird es, Sitzungstermine zu finden, zu denen überhaupt mehr als die Hälfte der Mitglieder erscheinen kann.

In der Wahlwoche hingegen werden sehr viele Wahlausschussmitglieder benötigt, um die Aufgaben der Wahlausschussmitglieder über den langen Zeitraum so aufteilen zu können, dass keine gesundheitlichen Schäden wegen Überlastung auftreten. Bei der Auszählung sind ebenfalls viele Wahlausschussmitglieder nötig, um den Auszählvorgang nicht unnötig zu verzögern.

Außerdem gibt es noch ein paar unnötige Regelungen bezüglich der Wahl von Wahlausschuss und Wahlleitung, die können weg.

Vorschlag

  • Der Wahlausschuss wird auf 5 Mitglieder und 5 stv. Mitglieder verkleinert.
  • stv. Mitglieder bekommen den gleichen Status wie Mitglieder, können administrative Tätigkeiten ausführen und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie haben lediglich kein Stimmrecht auf Wahlausschusssitzungen, sofern sie niemanden vertreten.
  • Wahlausschussmitglieder und Wahlleitung werden mit der Mehrheit der SP-Mitglieder gewählt. Oder direkt mit einfacher Mehrheit.

Betroffene Regelungen

§ 12 SdS, § 3 WOSP, § 5 WOSP

2. Protokolle

Bei einer Wahl fallen viele Protokolle an. Ein paar davon sind allerdings Relikte aus längst vergangenen Zeiten, bei denen niemand mehr weiß, wofür sie eigentlich mal gut waren.

Sehr sinnvoll sind die Sitzungsprotokolle der Wahlausschusssitzungen. Sie dokumentieren den administrativen Ablauf der Wahl vom Beginn der Planungen bis zur Ergebnisbekanntgabe. Idealerweise würde man sie direkt nach der Sitzung veröffentlichen, damit alle, die der Sitzung nicht persönlich beiwohnen konnten, sich informieren können. Üblicherweise werden Protokolle jedoch erst nach ihrer Genehmigung veröffentlicht, frühestens also nach der nächsten Sitzung.

Die Wahlordnung stellt zu Sitzungsprotokollen eine antiquierte Forderung: Sie sollen diversen Gremien spätestens am zehnten Tag nach der Sitzung zugeleitet werden. Doch wozu zuleiten, wenn man sie direkt veröffentlichen kann? Über die Weihnachtsferien findet im Idealfall keine Sitzung statt, da lassen sich die zehn Tage auch nicht halten.

Die Urnenbücher protokollieren den Lebenszyklus einer jeden Urne, von der Versiegelung über Übergaben und Stimmeinwürfe bis zur Entsiegelung bei der Auszählung. Auch sie stellen eine Art Protokolle dar.

Dann gibt es  das “Wahlprotokoll”, das den Verlauf der Wahl beschreibt. Hier kann die Wahlleiterin hineinschreiben was sie will, solange der Satz “Die Wahl wurde im Sinne der Wahlordnung ordnungsgemäß durchgeführt” enthalten ist.

Und schließlich fertigt die Wahlleiterin noch ein Protokoll “über das Ergebnis der Wahl” an, das diversen Stellen zu “übersenden”4 ist. Da es sich hier um nichts anderes als das Wahlergebnis handelt, das sowieso veröffentlicht wird, ist dieses “Protokoll” höchst überflüssig.

Vorschlag

  • Die Zuleitungsregel wird durch eine Veröffentlichungsregel ersetzt.
  • Das Protokoll über das Ergebnis der Wahl wird gestrichen.

Betroffene Regelungen

§ 4 Abs. 3 WOSP, § 24 Abs. 2

3. Aufwandsentschädigung

Für die Arbeit im Wahlausschuss gibt es eine Aufwandsentschädigung. Und das hat seine Berechtigung.5

Etwas überspezifisch sind die Regelungen zu den Tätigkeiten, die aufwandsentschädigungsrelevant sind. In den vergangenen Jahren teilten die Wahlausschüsse das Geld gebunden an den persönlich dokumentierten Zeitaufwand unter den Mitgliedern auf. Andere Modelle sind denkbar.  Auch die Aufzählung, welche Tätigkeiten relevant sind und welche nicht, kann eigentlich entfallen. Die Gefahr, dass der Wahlausschuss die Studierendenschaft um Geld erleichtert, indem er seinen Mitgliedern für jeden möglichen Unsinn Geld zuspricht, besteht überdies nicht: Die Aufwandsentschädigung für den gesamten Wahlausschuss ist auf 5000 € gedeckelt und wird unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Wahlausschussmitglieder immer vollständig ausgezahlt. Dieser Modus sollte auch beibehalten werden.

Vorschlag

  • Streichen, dass die Aufteilung “gebunden an bestimmte Aufgaben” erfolgt, und es durch “gebunden an vom Wahlausschuss zu beschließende Kriterien” ersetzen.
  • Die Regelungen zu den aufwandsentschädigungsrelevanten und -irrelevanten Tätigkeiten streichen.

Betroffene Regelungen

$ 5 Abs. 1,3,4 WOSP

4. Unvereinbarkeit

Derzeit dürfen Wahlausschussmitglieder nicht für die Studierendenparlamentswahl kandidieren. Da die Studierendenparlamentswahlen üblicherweise gemeinsam mit den Gremienwahlen durchgeführt werden und der Wahlausschuss dabei mit beiderlei Urnentypen hantiert, wäre es auch wünschenswert, dass die Wahlausschussmitglieder nicht zu Gremienwahlen kandidieren, um hier Interessenskonflikte auszuschließen.

Das ist allerdings technisch und rechtlich schwierig umzusetzen. Man kann Studierenden als Studierendenschaft schlecht verbieten, für ein Uni-Gremium zu kandidieren. Man müsste also den umgekehrten Weg gehen: Wer für ein Uni-Gremium kandidiert, darf nicht Wahlausschussmitglied sein. Das dann aber auch durchzusetzen wäre schwierig.

Vorschlag

  • Festlegen, dass Wahlausschussmitglieder nicht für die Gremienwahlen kandidieren sollen. So eine Soll-Regelung kann man bei Bedarf sehr einfach ignorieren.

Betroffene Regelungen

§ 7 WOSP

5. Überspezifische

Wie bei der Aufwandsentschädigung gibt es weitere Regelungen, die unnötig überspezifisch sind (und daher auch gern ignoriert werden).

Vorschlag

  • Streichen, dass die Wahlausschreibung “an den Anschlagbrettern der Universität durch Plakate” zu veröffentlichen ist. Warum gerade “Anschlagbretter”? Warum die der Universität? Warum Plakate?
  • Streichen, dass die Wahlbekanntmachung “durch Plakate, Rundschreiben an die betreffenden Fachschaften und Institute sowie an die Studierendenwohnheime und durch Handzettel” bekannt gemacht werden muss. WTF?
  • Streichen, dass die Wahlhelferinnen an einer Urne nicht der selben Hochschulgruppe angehören dürfen. “Hochschulgruppe” ist sowieso der falsche Begriff: Was spricht dagegen, dass zwei Mitglieder des studentischen Initiativkreises Stenografie gemeinsam an einer Urne sitzen? Gemeint sind natürlich politische Hochschulgruppen. Deren Angehörige kandidieren aber üblicherweise sowieso und dürfen nicht wahlhelfen; darüber hinaus Gruppenzugehörigkeiten abzufragen ist Overkill.
  • Dass die Wahlleiterin höchstpersönlich jede Urne ver- und entsiegeln muss, stellt einen unnötigen Flaschenhals im Verfahren dar. Es sollte reichen, wenn Wahlausschussmitglieder dies unter Aufsicht der Wahlleitung tun.

Betroffene Regelungen

§ 8, § 16 Abs. 6 WOSP, § 17 Abs. 3,8,10 WOSP

6. Unterspezifische

Es gibt natürlich auch Stellen, die gern etwas detaillierter formuliert werden könnten.

Was sind eigentlich die “erforderlichen Maßnahmen”, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Versiegelung der Urnen festgestellt werden? Ich schätze mal, dass dann nachversiegelt wird.

Und war ist eigentlich mit den Fristen für die Urabstimmung? Die gelten “entsprechend”, aber was heißt das schon, beispielsweise für den spätesten Einreichungs- oder Beschlusszeitpunkt?

Vorschlag

  • Die “entsprechend” geltenden Bestimmungen zur Änderung einer Listenbewerbung explizit ausformulieren.
  • Die “erforderlichen Maßnahmen” ausformulieren und mit Beispielen anreichern.
  • Das Wahlergebnis sollte die Zahl der Enthaltungen enthalten (wurde bislang stets gemacht, ist aber nicht explizit verlangt).
  • Fristen für die Urabstimmung explizit festlegen

Betroffene Regelungen

§ 11 Abs. 5, § 17 Abs. 9 WOSP, § 24 Abs. 1, § 15 Abs. 5 SdS

7. Fristverlängerung

Laut Wahlordnung kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlbewerbungen per Beschluss verlängern. Wie man hört, beißt sich das mit Verwaltungsrecht. Man sollte sich hier überlegen, was man mit dieser Regelung eigentlich erreichen möchte, dann prüfen, ob das rechtlich zulässig ist, und schließlich ggf. den betroffenen Absatz neu formulieren.

Vorschlag

  • Überlegen, prüfen, tun.

Betroffene Regelungen

§ 9 Abs. 2 WOSP

8. Bewerbung und Kandidiaturen

Ah, Quell großer Freude, dieses Themengebiet.

Zunächst könnte man überlegen, ob man die Angabe der Telefonnummer auf der Kandidatur optional macht. Sie ist lediglich nützlich, wenn der Wahlausschuss schnell eine Rückmeldung von einer Kandidatin benötigt, üblicherweise findet Kommunikation aber per E-Mail statt. In Sinne der Datensparsamkeit sollte man wohl darauf verzichten, diese Angabe verpflichtend zu machen. Das dürfte auch die Heulerei von Kandidierenden reduzieren, die ihre Telefonnummer nicht angeben möchten, jedoch das Risiko scheuen, einfach 555-123456789 hinzuschreiben. Das gilt natürlich nicht für die Angabe der Telefonnummer der Vertrauenspersonen auf dem Deckblatt, die ist wichtig.

Kommen wir zur “Erklärung der Listenbewerbung über ihr Wahlprogramm”, umgangssprachlich “Wahlzeitungsbeitrag” genannt. Sie steht in der Wahlordnung auf der gleichen Stufe wie Unterstützungsunterschriften. Relativ klar ist: Eine Liste mit einer ungenügenden Anzahl an Unterstützungsunterschriften kann nicht zur Wahl gelassen werden. Wenn eine Liste hingegen keinen Wahlzeitungsbeitrag einreicht, dann bleiben ihre vier Seiten in der Wahlzeitung halt leer, aber sie sollte trotzdem zugelassen werden, sagt der gesunde Menschenverstand™. Ein Thema, über das sich findige Juristen und solche, die meinen welche zu sein, sich sehr lange ausführlich streiten können.

Wer es sich einfach machen möchte, ändert hingegen die Wahlordnung, so dass sie das abbildet, was gewünscht ist.

Aktuell muss der Wahlzeitungsbeitrag zusammen mit der Bewerbung eingereicht werden, üblicherweise als PDF-Datei per E-Mail. Dieser Zeitpunkt stellt manche Listen vor Probleme. Da der Bewerbungsschluss jedes Jahr so plötzlich kommt wie Weihnachten, wird der Wahlzeitungsbeitrag unter hohem Zeitdruck erstellt und wird oft erst knapp vor Bewerbungsschluss fertig. Da schleichen sich natürlich Fehler ein, die man gern noch korrigieren möchte. Auch kann es passieren, dass nach dem Listenschluss eine Kandidatur gestrichen wird6. Da wäre es doof, wenn die Wahlzeitung zur Wahl dieser Person aufriefe, sie aber gar nicht auf dem Stimmzettel zu finden wäre.

Wir halten fest: Der Bewerbungssschluss ist eigentlich ein zu früher Zeitpunkt. Oft gab es deshalb in der Vergangenheit auch Nachfristen, innerhalb derer korrigierte Wahlzeitungsbeiträge eingereicht werden konnten.

Den Nachbesserungswünschen entgegen steht eine schwer zu steuernde externe Abhängigkeit: Die Druckerei benötigt die druckfertigen Daten in der Regel relativ bald nach Bewerbungsschluss, damit die fertige Wahlzeitung fristgerecht geliefert und ausgelegt werden kann. Sobald die Wahlzeitung im Druck ist, kann auch nichts mehr nachgebessert werden.

Vorschlag

  • Angabe der Telefonnummer in der Kandidatur optional machen.
  • Die Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm optional machen
  • Die Frist für die (optionale) Einreichung der Erklärung der Liste über ihr Wahlprogramm auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Zulassung der Bewerbungen zur Wahl setzen.
  • Eine neue Einreichung ersetzt die vorherige. Zum Fristende wird die aktuellste eingereichte Fassung in der Wahlzeitung platziert.

Betroffene Regelungen

§ 10 WOSP

9. Ältestenrat

Der Ältestenrat sollte eigentlich gar keine Entscheidungsbefugnis mehr haben. Die diesbezügliche Überarbeitung hat nicht ganz funktioniert.

Vorschlag

  • Anrufung des Ältestenrats gegen Entschlüsse und Entscheidungen des Wahlausschusses entfernen.
  • Entscheidungsbefugnis des Ältestenrats beim Einspruch gegen Korrekturforderungen entfernen oder durch Schlichtung ersetzen.

Betroffene Regelungen

§ 3 Abs. 11, § 12 Abs. 6 WOSP

10. Wahlbekanntmachung

Die Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und die Wahlbekanntmachung dienen ähnlichen Zwecken: Die Wahlberechtigten sollen über die Wahl informiert werden, und zwar wann, wo, wie und wer gewählt werden kann. Die beiden Stellen zusammenzufassen wäre daher sicherlich nicht verkehrt.

Die Bekanntmachung erfolgt üblicherweise in Form einer Wahlzeitung, aber die Wahlordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Das sollte auch beibehalten werden, um die Wahlordnung zukunftssicher zu machen. Es könnte auch sein, dass der Wahlausschuss zur Fristwahrung kurzfristig ein anderes Format wählen muss, wenn die Wahlzeitung nicht rechtzeitig fertig wird.

Vorschlag

  • Bekanntmachung der Wahlbewerbungen und Wahlbekanntmachung zusammenfassen.
  • Dafür das Wählerinnenverzeichnis separat behandeln (dann passt’s auch wieder mit der Paragraphennummerierung).

Betroffene Regelungen

§ 13, §16 WOSP

11. Briefwahl

Dass bereits auf dem Briefwahlantrag versichert werden muss, die Wahlunterlagen “persönlich ausgefüllt und nicht an andere Personen weitergegeben” zu haben, ist irgendwie zu viel verlangt.

Vorschlag

  • Diesen Teilsatz streichen, inhaltlich wird das später sowieso nochmal verlangt.

Betroffene Regelungen

§ 19 Abs. 1 WOSP

12. Stellvertretung

“Es gibt 1/3 der SP-Größe an Stellvertreterinnenplätze.” Mal abgesehen davon, dass hier ein n fehlt: Ein Drittel von 43 ist keine gerade Zahl. Wird nun auf- oder abgerundet? Hier hat das Studierendenparlament höchst schlampig gearbeitet. Und was, wenn die Aufteilung nicht aufgeht? Das gleiche Problem wie bei den Ausschüssen.

Vorschlag

  • Ersetzen durch “Es gibt 15 Stellvertreterinnenplätze”. Oder so. Jedenfalls eine ganze Zahl!
  • Falls die letzten Plätze strittig sind, erhält jede Liste, die theoretisch Anspruch hätte, einen Sitz.

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 3 SdS

13. Letzte Details

Falls die Auszählung sich verzögert und nicht am Freitagabend zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden kann, geht sich das mit den Ladungsfristen insgesamt nicht aus.

Warum darf eigentlich nur während der “regulären Amtsperiode” nachgerückt werden? Und was ist mit “Ablehnung im Sinne des Abs. 1 Satz 2” gemeint?

Vorschlag

  • Ladungsfristen für die konstituierende Sitzung anpassen
  • Verschiebung der konstituierenden Sitzung regeln
  • “während der regulären Amtsperiode” aus dem Nachrückverfahren streichen
  • Die Referenz auf “Abs. 1 Satz 2” geradebiegen

Betroffene Regelungen

§ 6 Abs. 4 SdS, § 26 Abs. 1,2 WOSP

Fazit

Wir sehen also: Es ist viel zu tun, und so wenig Zeit.

  1. nicht
  2. Noch idiotensicherer, nachdem bereits die Anforderungen “den eigenen Namen von der Vorderseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” sowie “die eigenen Studienfächer von der Rückseite des Studierendenausweises fehlerfrei abschreiben” entfernt wurden (kein Witz!)
  3. Je ein zusätzliches Mitglied und stv. Mitglied werden als Aliud von der Fachschaftenkonferenz entsandt. Das ergibt dann sogar eine Maximalgröße von 18+2 Personen.
  4. ein schönes Synonym für “zuzuleiten”
  5. Mindestens als Schmerzensgeld, weil man gezwungen wird, mit Kandidierenden zu arbeiten.
  6. Zum Beispiel weil die Person vergessen hat, dass sie Mitglied des Ältestenrats ist. Ältestenratsmitglieder dürfen nicht kandidieren.

Zählen wie die Profis

Zum heutigen Ostersonntag habe ich mich auf eine Eiersuche der besonderen Art begeben. Dazu bin ich an diesem sonnigen Tag in die düsteren Archive der Uni Bonn hinabgestiegen – nun gut, nicht direkt, sondern lediglich in den digitalisierten Teil.

Wenn das Studierendenparlament die Satzung der Studierendenschaft ändert, dann verabschiedet es zu diesem Zweck eine Änderungssatzung. Sozusagen eine Satzungsänderungssatzung (das heißt wirklich so).

Die aktuell gültige Fassung unserer Satzung ist durch ein Dokument mit dem wohlklingenden Namen “Dritte Änderungssatzung und zugleich Neufassung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn” entstanden. Da unser Studierendenparlament kürzlich 50-jähriges Jubiläum feierte, kann man sich natürlich fragen, ob diese Zahl (drei) da nicht ein bisschen gering erscheint. Eine Recherche in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Bonn bringt die Dokumente der folgenden Tabelle hervor und, soviel sei vorab schon einmal verraten, es sind mehr als drei. Unter der Tabelle geht es mit ein paar Beobachtungen weiter.

Datum Titel Zahl Kommentar URL
07.01.1974 Änderung der Satzung der Bonner Studentenschaft Mehrteilige AB http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/57364
27.05.1987 Satzung der Studentenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/127917
19.12.1994 Satzung zur Änderung der Satzung der Studentenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 19. Dezember 1994 – 1. Satzungsänderungssatzung 1  FS-Liste http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/125608
14.01.1998 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Student/inn/enschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 2 Gendering+ http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/65583
02.07.1998 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 3  FS-Liste http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/24212
11.11.1999 Neufassung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Satzung’78+1+2+3 http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/24162
09.11.2001 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 4 FS-Liste http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/24017
18.04.2002 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 5 Dienstsiegel http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/23600
12.02.2003 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 6 Nachrücken + Stellvertretung http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/23502
21.02.2003 Neufassung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Neufassung’99 + 4+5+6 http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/23505
06.04.2004 Satzung zur Änderung der Neufassung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn FS-Liste + AKUT http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/23444
18.12.2006 Zweite Satzung zur Änderung der Neufassung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhems-Universität Bonn 2 FS-Liste http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/23025
16.10.2013 Dritte Änderungssatzung und zugleich Neufassung der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 3 Letzte gültige Fassung http://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/119590

Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, zumal vor 1987 offensichtlich etwas fehlt. Gehen wir mal davon aus, dass die Satzung vom 27.05.1987 die “Urmutter” unserer heutigen Satzung der Studierendenschaft ist, und ich alle Änderungen und Neufassungen seitdem gefunden habe.

Offenbar wurden im Abstand von jeweils 3 Änderungssatzungen immer eine Neufassung veröffentlicht, also eine Gesamtfassung des Textes, in der alle Änderungen eingepflegt wurden. Das erleichtert die Lesbarkeit der Satzung enorm, da man dann nicht immer einen Haufen Änderungssatzungen neben den Satzungstext legen muss.

Nach 1987 haben wir drei Änderungssatzungen – eine 1994 und zwei 1998. Im Jahr darauf erscheint eine Neufassung, die diese drei Änderungen beinhaltet.

2001, 2002 und 2003 wird die Satzung wieder geändert, und auch diese Änderungen werden in einer Neufassung von 2003 zusammengefasst. Bis hierhin ist die Zählung sehr konsistent: 1. Änderung, 2. Änderung, 3. Änderung, Neufassung, 4. Änderung, 5. Änderung, 6. Änderung, Neufassung.

Im Jahr 2004 wird eine weitere Satzungsänderungssatzung beschlossen. Diese ändert aber scheinbar nicht mehr die Satzung, sondern die Neufassung der Satzung. Auf eine Nummerierung wird verzichtet, implizit ist es also wohl die erste Änderung der Neufassung.

Dass 2006 auf die implizit erste die explizit zweite Änderungssatzung der Neufassung folgt, ist relativ logisch. “Relativ”.

2013 dann, die Studierenden die die Änderungen 2004 und 2006 verbrochen haben sind schon lange weg1, folgt der bisherige Höhepunkt der Nummerierungsposse: Die “dritte” Änderungssatzung, die aber nicht mehr die Neufassung der Satzung ändert, sondern die Satzung selbst (die ja schon die 6. Änderungsordnung hinter sich hat, wir erinnern uns), und gleichzeitig selbst eine Neufassung ist. Verrückte Welt.

— Exkurs —

In diesem Zusammenhang möchte ich kurz auf einen Punkt eingehen, den diese letzte Neufassung umgesetzt hat (es war nicht alles schlecht!). In der Kommentarspalte habe ich grob notiert, welchen Inhalt die jeweiligen Dokumente haben. Fünf der neun Satzungsänderungen beinhalten eine Änderung der Fachschaftenliste, also der Tabelle, die bestimmt, welche Fächer zu welcher Fachschaft zugeordnet sind. Wenn nun ein neues Studienfach auftaucht, dessen Studierende einer Fachschaft zugeordnet werden müssen, dann kann dieser Prozess gut und gerne mal ein Jahr dauern: Zunächst muss die Satzungsänderung geschrieben werden, dann muss das Studierendenparlament sie auf zwei Sitzungen lesen und beschließen, und zuletzt wird sie noch vom Rektorat geprüft und dann veröffentlicht. Und das dauert regelmäßig länger, als man als vernünftig denkender Mensch annehmen würde, wie ein Blick ans Ende der Satzungsänderung von 1994 zeigt:

Bla

Einzige Änderung dieser Änderungssatzung: Eine neue Fachschaftenliste. Siebeneinhalb Monate Prüfzeit dafür sind einfach lächerlich.

Die Satzungsänderung von 2013 hat unter anderem diese Fachschaftenliste in die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz ausgelagert. Damit ist eine Änderung der Fachschaftenliste keine Änderung der Satzung mehr, das Rektorat bleibt außen vor und die Änderungen gehen seither um einiges zügiger über die Bühne. Yay!

— Ende Exkurs —

Ausnahmsweise machte ich diese Satzungsrecherche heute aber nicht zu Spaß, sondern mit einem halbernsten Hintergrund: Die nächste Satzungsänderung steht an. Der Satzungs- und Geschäftsordnungsausschuss des Studierendenparlaments hat sie dem Studierendenparlament bereits empfohlen. Und da stellt sich die Frage: Die wievielte Satzungsänderung ist das denn nun? Die Daten habe ich geliefert, jetzt dürfen sich die Studierenden der Rechtswissenschaft darüber streiten, wenn sei mögen.

  1. Wobei man sich da nicht so ganz sicher sein kann…

Ältestenrat rudert zurück: Satzungsänderung nun doch nur mit 2/3-Mehrheit

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Im Juli hieß es noch: Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit!

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Wie ich eben erfahren habe, hat der Ältestenrat in seiner Sitzung am 25. September 2014 seinen “Beschluss 09/2014”, wobei es sich um den oben erwähnten handeln dürfte, wieder aufgehoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der SP-Mitglieder beschlossen werden müssen.

Als Hauptgrund wird angeführt, dass die Rechtsvorschriften für Satzungsänderungen aus höherrangigen Rechtsquellen nun leider gar nicht eindeutig seien und der Ältestenrat sich bei seiner Tätigkeit primär an die Satzung der Studierendenschaft zu halten habe, die in diesem Punkt hingegen eindeutig sei.

Heißt: Alles wieder wie früher. Falls jemand nun die Satzung mit einfacher Mehrheit ändern will, müsste das vermutlich erst einmal auf dem Klageweg erstritten werden.

Die vollständige Entscheidung des Ältestenrats inklusive Begründung lässt sich sicherlich vom Vorsitzenden des Ältestenrats anfordern bzw. bei diesem einsehen.

  1. Mir ist bewusst, dass es sich bei “rudert zurück” um eine der abgedroschensten “Nachrichten”-Floskeln überhaupt handelt. Sie steht absichtlich dort. Keinesfalls möchte ich ein Mitglied des Ältestenrats mit dem Rudersport in Verbindung bringen. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass das Studierendenparlament bereits mehrfach den Rudersport der Uni Bonn finanziell unterstützt hat.