Eine Enthaltung bei einer Wahl kann vieles bedeuten – von “die find ich alle gut” bis “keine der angebotenen Optionen sagt mir zu”.
Im Gegensatz dazu steht die ungültige Stimme – sie entspricht entweder einem “ich bin zu blöd, einen Wahlzettel korrekt auszufüllen”, oder einem “ich schreibe zusätzliche Dinge auf den Wahlzettel und meine, dass das irgendwas bringt”.
Im Gegensatz zur Enthaltung ist die den Stimmzettel ausfüllende Person bei der ungültigen Stimme daher tendenziell deppert.
Bei der morgigen Oberbürgermeisterwahl zu Bonn sieht das Kandidierendenfeld nun folgendermaßen aus:
- Herr Rutenstroth-Bauer und Herr Sridharan zeigen uns in ihrem Wahlkampfmaterial ihre Familien und machen sich damit schon unmöglich1,
- Herr Schmidt ist bereits Teil der Ratsmehrheit und möchte als OB das umsetzen, was man bislang schon nicht auf die Reihe gebracht hat2,
- Frau Tepass hat nicht einmal alle Antworten im Bonn-O-Mat mit einer der Partei Die PARTEI angemessenen Begründung versehen,
- Herr Yildiz macht irgendwie gar keinen sichtbaren Wahlkampf, außer ein Plakat aufzuhängen und (extrem verspätet) den Bonn-O-Mat auszufüllen – komplett ohne Begründungen, und
- Herr Pauqué schafft es zu guter Letzt, seine Kandidatur noch unernster aussehen zu lassen als die der Kandidatin von Die PARTEI. Respekt dafür.
Was dann also zu tun ist, scheint offensichtlich.
Jetzt sagt das Kommunalwahlgesetz NRW in § 30 allerdings folgendes:
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
[…]
2. keine Kennzeichnung enthält,
Enthaltungen sind also ungültig? Na Bravo. Damit gibt es also keine Unterscheidung zwischen denen, die zu blöd sind, und denen, die bewusst niemandem der Kandidierenden eine Stimme geben möchten. Tröstlich ist, dass das wenigstens auf das Wahlergebnis keine Auswirkung hat.
Wer sich enthalten möchte, kann dies weiterhin nur bei der Wahl zum Studierendenparlament tun3. Über 2 % der Wählerinnen und Wähler haben diese Möglichkeit letztes Mal genutzt. Bewusst, will ich hoffen.