DkW | Kapitel 1: Kräfte sammeln

DkW | Kapitel 4: Der Listenschluss

Sven Zemanek hat an der Uni Bonn fünf Jahre lang Wahlen zum Studierendenparlament organisiert. Damit nachfolgende Generationen von dieser Erfahrung profitieren können, entsteht die Artikelserie “Die kleine Wahlleiter”.

Den meisten Stress währen der Wahl hat wohl der Wahlausschuss. Doch es gibt eine Ausnahme: Den Listenschluss. Denn wenn eine antretende Liste bei der Abgabe ihrer Bewerbung beim Wahlausschuss versagt, darf sie den Rest der Wahl nur noch von den Publikumsrängen aus verfolgen. Für die meisten Listenvertreterinnen ist dies (seltsamerweise) kein erstrebenswerter Zustand.

Der Wahlausschuss hat inzwischen ein Wahlbüro organisiert und Anwesenheitszeiten publik gemacht. Üblicherweise ist das Wahlbüro an zwei bis drei Tagen vor der Frist für die Einreichung von Bewerbungen geöffnet, sowie am Tag des Fristablaufs bis zum Fristende. Mehr geht natürlich immer. Außerdem gibt es eine verlässliche Uhr – NTP dürfte es auch tun.

Alle Wahlbewerbungen bei der Wahl zum Studierendenparlament sind übrigens Listenbewerbungen. Dies gilt auch für Kandidaturen von Einzelpersonen! Ausnahmslos alle Bewerbungen benötigen somit ein Deckblatt mit einem Listennamen und den Namen und Kontaktdaten von Vertretungspersonen.

Was passiert nun, wenn jemand eine Listenbewerbung einreichen möchte?

  1. Auf einer vorbereiteten Checkliste wird der Einreichungszeitpunkt notiert.
  2. Es wird geprüft, ob die Listenbewerbung vollständig ist.

Das “vollständig im obigen Satz hat dabei eine spezielle Bedeutung: Eine Listenbewerbung ist laut Wahlordnung nur unvollständig, “wenn das Listendeckblatt oder Angaben darauf fehlen”. Falls die Listenbewerbung keine Kandidaturen oder keine Unterstützungsunterschriften enthält, ist das an dieser Stelle noch egal – die Bewerbung gilt als “vollständig”!

Sinnvollerweise enthält die Checkliste eine Liste der notwendigen Angaben auf dem Listendeckblatt, sodass einfach abgehakt werden kann. Das geht relativ zügig.

Ist die Listenbewerbung vollständig (siehe oben), wird sie vom Wahlausschuss in Verwahrung genommen. Ist sie unvollständig (siehe oben), so ist sie laut Wahlordnung zurückzuweisen. Sie wird dann an die einreichende Person zurückgegeben mit dem Hinweis, dass die Listenbewerbung unvollständig und damit zurückzuweisen ist.

Das geht natürlich nicht, wenn die Listenbewerbung einfach ins Postfach gelegt wurde. Eigentlich sollte man direkt in die Wahlausschreibung schreiben, dass Listenbewerbungen persönlich beim Wahlausschuss abgegeben werden müssen und die Einreichung nicht postalisch erfolgen kann. In den vergangenen Jahren hat man jedoch darauf verzichtet.

Das führt dann zu der grotesken Situation, dass zum Fristende Wahlausschussmitglieder auf das Wahlbüro, das Postfach im AStA und den Briefkasten des AStA vor der Nassemensa verteilt und per Telefon verbunden sind, um von der Wahlleitung sekundengenau mitgeteilt zu bekommen, ab wann keine Einreichungen mehr möglich sind. Im Anschluss werden die beiden Postfächer kontrolliert und festgestellt, dass keine Wahlbewerbungen darin sind (Überraschung!), bevor die Wahlausschussmitglieder den Rückweg ins Wahlbüro antreten.

Ach ja: Verspätet eingegangene Listenbewerbungen bleiben unberücksichtigt – egal, ob eine Sekunde oder ein Tag. Da hilft auch alles Jammern nichts – die Uhr lesen können wir alle hoffentlich seit dem Kindergarten. Die Wahlordnung lässt an dieser Stelle absichtlich keinen Spielraum.

Bei der Einreichung einer Wahlbewerbung wird gerne mal gefragt, wie viele Listen denn bereits etwas eingereicht hätten und ob eine bekannte Liste noch fehlen würde. Auf diese Fragen empfiehlt es sich, erst nach Fristende zu antworten (wenn überhaupt). Dies vermeidet Beschwerden, eine Liste hätte durch diese Information einen wie auch immer gearteten Vorteil gegenüber anderen Listen erhalten. Und es gibt eigentlich keine Fragen an den Wahlausschuss, deren Beantwortung nicht auch einen Tag Zeit hätte. 1

Nach dem Ablauf der Frist beginnt für den Wahlausschuss ein arbeitsreicher Nachmittag.

Zunächst geht es an die Verifizierung der eingereichten Kandidaturen. Hierzu wird für jede Liste ein Verzeichnis2 erstellt, in welche die Daten jeder Kandidatur eingetragen werden: Listenplatz, Matrikelnummer, vollständiger Name, etc. Diese Dateien werden dann an die zuständige Stelle der Universitätsverwaltung gesendet. Hier empfiehlt es sich, telefonisch nachzufragen, ob die E-Mail auch angekommen ist. Einige Minuten später (je nach Uhrzeit kann man hier ein Mittagessen einnehmen) kommt dann als Antwort ein Auszug der Universitätsdatenbank mit den gleichen Daten.

Diese beiden Datenbestände werden nun akribisch verglichen. Am besten erledigt das ein Computerprogramm, da Computer um ein Vielfaches pedantischer sind als Menschen.

Bei diesem Vergleich treten zumeist folgende Probleme zu Tage:

  1. Wahlausschussmitglieder, die sich vertippt haben → korrigieren
  2. Kandidierende, die einen Vornamen unterschlagen haben → ist erlaubt
  3. Kandidierende, die nicht wissen, wie das Studienfach heißt, das sie studieren → Falls die Angabe in der Bewerbung eindeutig einem Studienfach aus der Liste der Univerwaltung zugeordnet werden kann, wird die Angabe im Verzeichnis durch dieses ersetzt (Copy-Paste!)
  4. Kandidierende, die eine sonstige Angabe vergessen haben → Falls die Angabe in der Liste der Univerwaltung vorhanden ist, wird sie ergänzt
  5. Kandidierende, die einen Vornamen angegeben haben, der nicht in der Uniliste steht → Falls auch ein Nachweis für diesen Vornamen beigefügt ist, akzeptieren, andernfalls den unbekannten Namen streichen3
  6. Sonstige Probleme, die nicht durch den Wahlausschuss behoben werden können → Nachfrist für die Behebung setzen

Das Protokoll aus dem Vorjahr gibt einen guten Überblick über sinnvolles Vorgehen.

Neben der Prüfung der einzelnen Kandidaturen werden auch die Listenbewerbungen insgesamt geprüft. Für Unterstützungsunterschriften wird überprüft, ob die unterschreibenden Personen im Wählerinnenverzeichnis enthalten sind.

Wenn

  • die Reihenfolge erkennbar ist (die Kandidaturen müssen nicht explizit von 1-X durchnummeriert sein!),
  • ausreichend Unterstützungsunterschriften vorhanden sind (je volle 1000 Wahlberechtigte 1 Unterstützungsunterschrift oder Kandidatur) und
  • der Wahlzeitungsbeitrag im E-Mail-Postfach vorhanden ist und den Vorgaben der Wahlausschreibung entspricht,

so ist die Listenbewerbung insgesamt zulassungswürdig – andernfalls setzt man üblicherweise eine Nachfrist für die Behebung dieser Mängel.

Besonders der Wahlzeitungsbeitrag kommt gerne mal zu spät. Das läuft dann in etwa so: “Ihr habt eine Nachfrist bis morgen 12:00:00 Uhr zur Einreichung eines Wahlzeitungsbeitrags! Oh, da ist er ja schon.”

Muss man für so etwas eine Nachfrist setzen? Keine Ahnung, fragt einen Juristen. In den letzten Jahren wurde aber immer eine gesetzt. Verlassen sollte man sich als Listenverantwortliche darauf freilich nicht.

Es besteht die Möglichkeit, Ordens-, Künstler- oder Spitznamen sowie akademische Grade aufführen zu lassen. Die Anforderungen sind in § 10 Abs. 5 der Wahlordnung zu finden, der entsprechende Antrag muss ebenfalls vor der Einreichungsfrist für Bewerbungen gestellt werden. Und ja, solche Anträge werden gestellt. Falls hier ein Nachweis fehlt, kann man ebenfalls eine Nachfrist setzen.

Nach Abschluss der ganzen Validierungen werden alle zu setzenden Nachfristen gesammelt und auf der anschließenden Wahlausschusssitzung beschlossen.

Es kann auch bereits eine vorläufige Zuordnung der Listenbewerbungen dieser Wahl zu Listenbewerbungen der letzten Wahl vorgenommen werden. Dies ist für die Reihung auf dem Stimmzettel und in der Wahlzeitung relevant. Die Zuordnung erfolgt nach Listennamen und Verkehrsauffassung, ist also üblicherweise auch dann relativ eindeutig, wenn die Vertrauenspersonen zu doof waren, den Listennamen aus dem letzten Jahr zu copy-pasten.

Es folgt der Teil, der von den meisten Vertrauenspersonen sträflich ignoriert wird: Die durch den Wahlausschuss ggf. modifizierten Daten gehen zurück an die Listen, um von diesen geprüft zu werden.

Die Vertrauenspersonen der Listenbewerbungen bekommen also das Verzeichnis ihrer Liste mit Vor- und Nachnamen, Studiengang Studienfächern und Plätzen in der Listenreihung zugesendet und können bis zu einer gesetzten Frist mit Begründung oder Nachweisen Korrekturen fordern. Außerdem bekommen sie die Liste der nicht durch den Wahlausschuss behebbaren Mängel ihrer Bewerbung mit der Aufforderung, sie zu beheben.

Nach Ablauf aller Fristen sind hoffentlich alle Mängel behoben und die Listen können per Wahlausschussbeschluss zur Wahl zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung (oder die Nichtzulassung) wird schließlich beiden Vertrauenspersonen “unter Anwendung des Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG NRW) in der jeweils gültigen Fassung zugestellt” (§ 12 Abs. 7 WOSP). Was das genau heißt, könnt ihr die Juristin eures Vertrauens fragen. Es kostet jedenfalls viel Porto.

Am Ende haben wir eigentlich alle Daten, die wir für die Durchführung der Wahl benötigen. Aus diesen Daten müssen in der verbleibenden Zeit bis zur Wahlwoche nur noch alle benötigten Dokumente gebaut werden – allen voran Wahlzeitung und Stimmzettel. Durch fleißiges Copy-Pasten stellen wir dabei sicher, dass sich keine neuen Fehler einschleichen. Hoffentlich. Und den Rest haben die Listen ja am Ende selbst abgesegnet – sie haben also keinen Grund, sich danach über Fehler in den Daten zu beschweren. Fein!

DkW | Kapitel 4: Der Listenschluss

tl;dr

  1. Listenbewerbungen einsammeln
  2. Bei Fristende exakt auf die Uhr gucken
  3. Kandidaturen abschreiben und Verzeichnisse erstellen
  4. Mit Daten der Universitätsverwaltung abgleichen und Verzeichnisse korrigieren
  5. Prüfen ob alles da ist
  6. ggf. Nachfristen setzen
  7. Zuordnung zu Listen des Vorjahres erstellen
  8. Verzeichnisse an Listen senden
  9. Korrekturwünsche bearbeiten
  10. Listen ggf. zur Wahl zulassen
  11. Bescheide basteln und verschicken
  12. Profit!
  1. Die Antwort auf ganz ganz dringende Fragen ergibt sich meistens sowieso aus der Wahlordnung…
  2. i. d. R. eine Tabellenkalkulationsdatei
  3. Der kann  später noch als Korrekturforderung des Verzeichnisses wieder mit entsprechendem Nachweis hinzugefügt werden.